A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
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Arbeitsgericht München
Winzererstraße
106
80797
München
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München,
12. Oktober 2015
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AZ
9 Ga 129/15 beim
ArbG
AZ
11 SaGa 27/15 beim LArbG
Sehr
geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend
auf den Schriftsatz vom 28.09.2015 der Gegenpartei beantrage ich
diesen zurück zuweisen.
Der
von der Gegenpartei auf Seite 2 ihres Schriftsatzes (Absatz
2/eingerücktes
Zitat)
„Ein
berechtigtes Interesse der
verfügungsbeklagten
Partei, diese Behauptung ohne belastbare Nachweise für ihre
Richtigkeit zu verbreiten, ist nicht ersichtlich.“
dargestellte
Sachverhalt ist unzutreffend und muss deshalb zurück gewesen werden.
Im
Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade diese Voraussetzung
zur Einschränkung der freien Meinungsäußerung explizit jegliche
Rechtfertigung abgesprochen, da für ein zulässiges Werturteil in
der Regel kein Nachweis für
seine Richtigkeit möglich
ist. Ich
bitte deshalb das Gericht im
Sinne des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diesen
Passus gänzlich
aus der Tatbestandsdarlegung
zu entfernen
Ich
weise nochmals darauf hin, dass ich den Fall notfalls vor den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen werde, falls
das Landesarbeitsgericht nicht die Entscheidung des Arbeitsgerichtes
grundlegend revidieren sollte. Die Gründe hierfür sind, dass die
zugrunde liegende Verfügungsvereinbarung '36 Ga 19/11'
nachweisbar auf Falschaussagen begründet waren und damit ohne
jeglichen Zweifel seinerzeit eine Absicht verfolgt wurde, den
Verfahrensgegner durch Einschüchterung zur Annahme einer
rechtswidrigen Vereinbarung zu nötigen. Darüber hinaus liegen mir
Beweismittel vor, wonach für den Themenkomplex 'Nutzung meiner
Backup/Recovery Lösung' ausdrücklich vereinbart war, diesen aus dem
Auflösungsverfahren des Arbeitsverhältnisses herauszulösen und
einer gesonderten Klärung zuzuführen. Dass dieser Themenkomplex im
Verfahren '36 Ga 19/11' dennoch mit eingeschlossen
wurde, beweist unzweifelhaft eine konspirative Absprache zwischen
meinem damaligen Anwalt und der Gegenpartei, ohne meine
Kenntnisnahme. Dieser Sachverhalt wird durch zeitnahe themenbezogene
Korrespondenz mit der Verfügungsklägerin seinerzeit bestätigt und
belegt zudem, dass die Lösung von der Verfügungsklägerin, entgegen
ihrer Behauptung intensiv genutzt wurde. Im übrigen wird die
Verfügungsklägerin auch von anderer Seite der widerrechtlichen
Nutzung des geistigen Eigentums Anderer beschuldigt.
Es handelt sich um Anschuldigungen von US-Unternehmen wogegen es die Verfügungsklägerin nicht wagt, offensichtlich um ihrer Rufschädigung vorzubeugen, gegen die Anschuldigenden mit Unterlassungsklagen vorzugehen. Es steht somit außer Frage, dass die Verfügungsklägerin hierzulande beabsichtigt, sich willfährige Handeln von Rechtsorganen gegenüber Unternehmen zunutze zu machen, um ein legitimes Aufklärungsverlangen Anderer bereits im Keim zu ersticken.
Zudem
konnten mittlerweile weitere Unwahrheiten zur Beeinflussung der
zugrunde liegende Verfügungsvereinbarung '36 Ga 19/11'
identifiziert werden. So hat auch Microsoft mittlerweile zugegeben,
dass Cloud-Lösungen immer auf Linux-basierten Technologien aufbauen.
Die von der Verfügungsklägerin Im Verfahren '36 Ga 19/11'
vorgebrachten Gründe einer Reduktion im Unix-/Linux-Bereich müssen
somit im Nachhinein als glatte Lügen zur Vorteilerschleichung
bewertet werden.
Zusammengenommen
belegt dies zweifelsfrei, dass dem zugrunde liegende Verfahren '36
Ga 19/11' keine betriebsbedingten Gründe sondern
Mobbingaktivitäten zugrunde lagen. Aus diesem Grunde werde ich auf
mein Dokumentationsrecht nicht verzichten und, falls erforderlichen,
diesen Rechtsanspruch durch eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes feststellen lassen. Ein Unterminieren dieses Anspruch
würde bedeuten, dass Opfer ihrer Identität beraubt werden könnten,
indem sie genötigt werden über das ihnen widerfahrene Leid zu
schweigen. Exakt aus diesem Grund hat die Weltwertegemeinschaft
einst die Menschenrechte proklamiert, um zu verhindern, dass der
Weltgemeinschaft eine Kenntnisnahme von Geschehnissen wie jene aus
der schlimmsten Epoche der Menschheit verborgen bleiben. Dem Recht
auf freie Meinungsäußerung kommt diesbezüglich die elementare
Bedeutung zu, niemals wieder Vorgänge zu ermöglichen, welche auch
nur ansatzweise eine unheilvollen Geschichtswiederholung bewirken
könnten. Es steht außer Frage, dass Mobbingaktivitäten dem
gleichkommt, was von Historikern als Ursache und Wirkung der fatalen
Fehlentwicklung unserer Geschichte identifiziert wurde.
Ebenso
steht außer Frage, dass die Welt noch nie durch Individuen an den
Rand eines Abgrund gebracht wurden. Es waren immer Unternehmen,
Organisationen, Institutionen, Rechts- und Ausführungsorgane welche
durch unreflektiertes Handeln und Missachtung von Menschenrechten die
Welt an den Abgrund geführt haben. Darum ist es nicht
nachvollziehbar und bedarf deshalb einer Bewertung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weshalb das deutsche
Rechtssystem trotz Kenntnis unserer Historie und deren
Entstehungsmechanismen, vorgeschobenen Rechtsansprüchen von
Unternehmungen eine höhere Bedeutung beimisst als Rechtsansprüchen
von Individuen. Der Grundgesetzgeber hat aufgrund der historischen
Erkenntnisse explizit einen Paradigmenwechsel vollzogen und die
Rechte des Individuums als höchstes zu schützendes Rechtsgut
manifestiert mit der Absicht jenes willfähriges Handeln durch
Amtsträger zu verhindern, welches Unternehmen ermöglichte den
Bedarf an unmenschlichen Arbeitsverhältnissen zu begründen und
anzuwenden. Eine Nichtwahrnehmung dieses Paradigmenwechsels muss
zweifellos auf eine nie erfolgte Aufarbeitung der belasteten
Vergangenheit von Rechtsorganen zurückgeführt werden.
Das
deutsche Rechtssystem missachtet auch, dass Unternehmen durch
Plagiatsvorwürfe noch nie ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist.
Für unbewiesene Behauptungen, wonach ein Unternehmen durch
öffentliche Wahrnehmung eines möglichen Plagiatsvorwurfs ein
Schaden entstehen könnte entbehrt jeglicher Grundlage (vgl.
Apple/Samsung, Apple/Microsoft, Linux Lizenzverletzungen IBM, SCO,
Novell, Red Hat, etc.). Eine Missachtung dieser Fakten zeigt deutlich
die einseitige Begünstigung von Unternehmen durch deutsche
Rechtsorgane und ist ein Indiz für die Nicht-Wahrnehmung der
Verantwortung gegenüber der eigenen belasteten Vergangenheit. Die
Geschehnisse in unserer Geschichte, insbesondere der Sachverhalt
missbräuchlicher Überlassungsverhältnisse von Arbeitskräften war
nur durch ein Wegschauen von Aufsichtsbehörden und Rechtsorganen
möglich.
Darüber hinaus kann es nicht akzeptiert werden, dass Vorgänge, die bei Firmen wie Apple und Microsoft als übliches Agieren im Markt betrachtet werden, bei Individuen als strafrechtlich relevant eingestuft würden. Hier muss zweifellos die Annahme einer vermeintlichen Wehrlosigkeit eines Individuums, als Absicht der Rechtsorgane und damit eine Missachtung des Gleichheitsprinzips und in der Folge eine Beeinträchtigung individueller Rechte unterstellt werden.
Darüber
hinaus ist ebenso ein unbestrittene Tatsache, dass Nachahmungen und
Nutzung geistiger Leistungen Anderer in der Wertevorstellung des
chinesischen Kulturkreises ein allseits akzeptiertes und
gebräuchliche Vorgehen darstellt. Als taiwanisches Unternehme ist
die Verfügungsklägerin in dieser chinesischen Wertevorstellung tief
verwurzelt. Ich erinnere mich noch sehr gut an die Argumentationen
der chinesischen Kollegen der Verfügungsklägerin, die Nachahmungen
von existierenden Lösungen als ihre Art der Hochachtung gegenüber
den Urheber der Lösung glaubhaft machten. Die Behauptung der
Gegenpartei ihres möglichen abträglichen Ansehens durch
Thematisieren der missbräuchlichen Nutzung meiner
Backup/Recovery-Lösung muss deshalb als unbegründet bzw.
vorgeschobene Begründung zurückgewiesen werden und würde vom
Europäischen Gerichtshof mit absoluter Sicherheit als unangemessener
und rechtswidriger Eingriff in das grundlegende Menschenrechte der
Freien Meinungsäußerung gewertet werden.
Mit
freundlichen Grüßen
![]() _______________________________
Adolf
B Treiner
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