Sonntag, 27. Dezember 2015

TMJPLetter2Arbeitsgericht_20151010



















A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  D-80802 München



Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106

80797 München










München, 12. Oktober 2015

AZ 9 Ga 129/15 beim ArbG
AZ 11 SaGa 27/15 beim LArbG


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf den Schriftsatz vom 28.09.2015 der Gegenpartei beantrage ich diesen zurück zuweisen.

Der von der Gegenpartei auf Seite 2 ihres Schriftsatzes (Absatz 2/eingerücktes Zitat)

Ein berechtigtes Interesse der verfügungsbeklagten Partei, diese Behauptung ohne belastbare Nachweise für ihre Richtigkeit zu verbreiten, ist nicht ersichtlich.“

dargestellte Sachverhalt ist unzutreffend und muss deshalb zurück gewesen werden.
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade diese Voraussetzung zur Einschränkung der freien Meinungsäußerung explizit jegliche Rechtfertigung abgesprochen, da für ein zulässiges Werturteil in der Regel kein Nachweis für seine Richtigkeit möglich ist. Ich bitte deshalb das Gericht im Sinne des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diesen Passus gänzlich aus der Tatbestandsdarlegung zu entfernen

Ich weise nochmals darauf hin, dass ich den Fall notfalls vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen werde, falls das Landesarbeitsgericht nicht die Entscheidung des Arbeitsgerichtes grundlegend revidieren sollte. Die Gründe hierfür sind, dass die zugrunde liegende Verfügungsvereinbarung '36 Ga 19/11' nachweisbar auf Falschaussagen begründet waren und damit ohne jeglichen Zweifel seinerzeit eine Absicht verfolgt wurde, den Verfahrensgegner durch Einschüchterung zur Annahme einer rechtswidrigen Vereinbarung zu nötigen. Darüber hinaus liegen mir Beweismittel vor, wonach für den Themenkomplex 'Nutzung meiner Backup/Recovery Lösung' ausdrücklich vereinbart war, diesen aus dem Auflösungsverfahren des Arbeitsverhältnisses herauszulösen und einer gesonderten Klärung zuzuführen. Dass dieser Themenkomplex im Verfahren '36 Ga 19/11' dennoch mit eingeschlossen wurde, beweist unzweifelhaft eine konspirative Absprache zwischen meinem damaligen Anwalt und der Gegenpartei, ohne meine Kenntnisnahme. Dieser Sachverhalt wird durch zeitnahe themenbezogene Korrespondenz mit der Verfügungsklägerin seinerzeit bestätigt und belegt zudem, dass die Lösung von der Verfügungsklägerin, entgegen ihrer Behauptung intensiv genutzt wurde. Im übrigen wird die Verfügungsklägerin auch von anderer Seite der widerrechtlichen Nutzung des geistigen Eigentums Anderer beschuldigt.

Es handelt sich um Anschuldigungen von US-Unternehmen wogegen es die Verfügungsklägerin nicht wagt, offensichtlich um ihrer Rufschädigung vorzubeugen, gegen die Anschuldigenden mit Unterlassungsklagen vorzugehen. Es steht somit außer Frage, dass die Verfügungsklägerin hierzulande beabsichtigt, sich willfährige Handeln von Rechtsorganen gegenüber Unternehmen zunutze zu machen, um ein legitimes Aufklärungsverlangen Anderer bereits im Keim zu ersticken.

Zudem konnten mittlerweile weitere Unwahrheiten zur Beeinflussung der zugrunde liegende Verfügungsvereinbarung '36 Ga 19/11' identifiziert werden. So hat auch Microsoft mittlerweile zugegeben, dass Cloud-Lösungen immer auf Linux-basierten Technologien aufbauen. Die von der Verfügungsklägerin Im Verfahren '36 Ga 19/11' vorgebrachten Gründe einer Reduktion im Unix-/Linux-Bereich müssen somit im Nachhinein als glatte Lügen zur Vorteilerschleichung bewertet werden.

Zusammengenommen belegt dies zweifelsfrei, dass dem zugrunde liegende Verfahren '36 Ga 19/11' keine betriebsbedingten Gründe sondern Mobbingaktivitäten zugrunde lagen. Aus diesem Grunde werde ich auf mein Dokumentationsrecht nicht verzichten und, falls erforderlichen, diesen Rechtsanspruch durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes feststellen lassen. Ein Unterminieren dieses Anspruch würde bedeuten, dass Opfer ihrer Identität beraubt werden könnten, indem sie genötigt werden über das ihnen widerfahrene Leid zu schweigen. Exakt aus diesem Grund hat die Weltwertegemeinschaft einst die Menschenrechte proklamiert, um zu verhindern, dass der Weltgemeinschaft eine Kenntnisnahme von Geschehnissen wie jene aus der schlimmsten Epoche der Menschheit verborgen bleiben. Dem Recht auf freie Meinungsäußerung kommt diesbezüglich die elementare Bedeutung zu, niemals wieder Vorgänge zu ermöglichen, welche auch nur ansatzweise eine unheilvollen Geschichtswiederholung bewirken könnten. Es steht außer Frage, dass Mobbingaktivitäten dem gleichkommt, was von Historikern als Ursache und Wirkung der fatalen Fehlentwicklung unserer Geschichte identifiziert wurde.

Ebenso steht außer Frage, dass die Welt noch nie durch Individuen an den Rand eines Abgrund gebracht wurden. Es waren immer Unternehmen, Organisationen, Institutionen, Rechts- und Ausführungsorgane welche durch unreflektiertes Handeln und Missachtung von Menschenrechten die Welt an den Abgrund geführt haben. Darum ist es nicht nachvollziehbar und bedarf deshalb einer Bewertung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weshalb das deutsche Rechtssystem trotz Kenntnis unserer Historie und deren Entstehungsmechanismen, vorgeschobenen Rechtsansprüchen von Unternehmungen eine höhere Bedeutung beimisst als Rechtsansprüchen von Individuen. Der Grundgesetzgeber hat aufgrund der historischen Erkenntnisse explizit einen Paradigmenwechsel vollzogen und die Rechte des Individuums als höchstes zu schützendes Rechtsgut manifestiert mit der Absicht jenes willfähriges Handeln durch Amtsträger zu verhindern, welches Unternehmen ermöglichte den Bedarf an unmenschlichen Arbeitsverhältnissen zu begründen und anzuwenden. Eine Nichtwahrnehmung dieses Paradigmenwechsels muss zweifellos auf eine nie erfolgte Aufarbeitung der belasteten Vergangenheit von Rechtsorganen zurückgeführt werden.

Das deutsche Rechtssystem missachtet auch, dass Unternehmen durch Plagiatsvorwürfe noch nie ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist. Für unbewiesene Behauptungen, wonach ein Unternehmen durch öffentliche Wahrnehmung eines möglichen Plagiatsvorwurfs ein Schaden entstehen könnte entbehrt jeglicher Grundlage (vgl. Apple/Samsung, Apple/Microsoft, Linux Lizenzverletzungen IBM, SCO, Novell, Red Hat, etc.). Eine Missachtung dieser Fakten zeigt deutlich die einseitige Begünstigung von Unternehmen durch deutsche Rechtsorgane und ist ein Indiz für die Nicht-Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der eigenen belasteten Vergangenheit. Die Geschehnisse in unserer Geschichte, insbesondere der Sachverhalt missbräuchlicher Überlassungsverhältnisse von Arbeitskräften war nur durch ein Wegschauen von Aufsichtsbehörden und Rechtsorganen möglich.

Darüber hinaus kann es nicht akzeptiert werden, dass Vorgänge, die bei Firmen wie Apple und Microsoft als übliches Agieren im Markt betrachtet werden, bei Individuen als strafrechtlich relevant eingestuft würden. Hier muss zweifellos die Annahme einer vermeintlichen Wehrlosigkeit eines Individuums, als Absicht der Rechtsorgane und damit eine Missachtung des Gleichheitsprinzips und in der Folge eine Beeinträchtigung individueller Rechte unterstellt werden.

Darüber hinaus ist ebenso ein unbestrittene Tatsache, dass Nachahmungen und Nutzung geistiger Leistungen Anderer in der Wertevorstellung des chinesischen Kulturkreises ein allseits akzeptiertes und gebräuchliche Vorgehen darstellt. Als taiwanisches Unternehme ist die Verfügungsklägerin in dieser chinesischen Wertevorstellung tief verwurzelt. Ich erinnere mich noch sehr gut an die Argumentationen der chinesischen Kollegen der Verfügungsklägerin, die Nachahmungen von existierenden Lösungen als ihre Art der Hochachtung gegenüber den Urheber der Lösung glaubhaft machten. Die Behauptung der Gegenpartei ihres möglichen abträglichen Ansehens durch Thematisieren der missbräuchlichen Nutzung meiner Backup/Recovery-Lösung muss deshalb als unbegründet bzw. vorgeschobene Begründung zurückgewiesen werden und würde vom Europäischen Gerichtshof mit absoluter Sicherheit als unangemessener und rechtswidriger Eingriff in das grundlegende Menschenrechte der Freien Meinungsäußerung gewertet werden.


Mit freundlichen Grüßen






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Adolf B Treiner