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Beachten
Sie nachfolgende Links zu einzelnen Falldokumentationen!
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Leider
hat das Deutsche Rechtssystem nicht selten eine Hang dazu,
Menschen vorzuschreiben, wie sie Artikel 19 AEMR auszulegen
hätten. Jeder Historiker wird hierin jene Mechanismen erkennen,
welche uns als maßgebliche Ursachen des schlimmsten
Unrechtssystems der Menschheitsgeschichte nicht verborgen
geblieben sein können.
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Jeder
Vernunftbegabte
wird sich deshalb
die Frage stellen,
wann von diesem
Rechtssystem
endlich jene
Verantwortung aufgrund seiner
belasteten Vergangenheit wahrgenommen
und
von
ihr eine
Kehrtwendung
ihres
unreflektierten
Anspruch
vollzogen
wird,
welcher
durch keine Rechtssammlung mit universellem Anspruch, angefangen
von der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte,
über die Europäische
Menschenrechtskonvention
bis hin zum Deutschen
Grundgesetz,
gedeckt und gerechtfertigt wird. In diesem Anspruch müssen wir
zweifellos jene Geisteshaltung eines
obskuren Rechtsempfinden erkennen, welches uns durch das Zitat des
Roland Freisler's „Wir
brauchen kein Gesetz, wer gegen uns ist, wird vernichtet”
überliefert
ist und welches uns die Gefahr des Wiedererstehen eines
Unrechtssystem ausgehend
von einem vermeintlich rechtsstaatlich orientierten
Rechtssystem
durch
Missachtung universeller Rechtsbestimmungen vor Augen geführt
wird.
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Wir
müssen uns immer wieder erneut in Erinnerung rufen, dass Unrecht
in keinem jemals existierenden Unrechtssystem, von
anderen Gruppierungen als Rechts-,
und
Ausführungsorganen
oder
Militärorganen
ausgegangen wäre. Ebenso müssen wir uns
die
Erkenntnisse der wissenschaftlichen Geschichtsforschung
vergegenwärtigen,
wonach die Entstehung eines Unrechtssystems nicht auf
unvermitteltes Erscheinen von
Ungeheuern
zurückgeführt werden kann, sondern immer auf unreflektiertes
Verhalten von Individuen (exponiert durch
Angehörige der Rechts- und Ausführungsorgane) zurückgeführt
werden muss. Darüber
hinaus müssen wir uns auch
vor
Augen halten, dass zwischen Beschäftigten bei Täterorganisationen
des Unrechtssystem und Beschäftigten der heutigen
Nachfolge-Institutionen kein grundlegender
charakterlicher Unterschied
besteht. Menschen einst
und jetzt,
die sich für den Dienst bei Ausführungs- und Rechtsorganen
entscheiden, präferieren gemeinhin
eine
dominierende
staatliche
Macht gegenüber Rechten eines
Individuums und sind
somit
bereits
zur unreflektierten und bedenkenlosen Gefolgschaft konditioniert.
Vor
diesem Hintergrund
auf
unsere Verpflichtung zur Wachsamkeit gegenüber dem Agieren von
Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorganen zu verzichten,
käme
jenem historischen Versagen der Menschheit gleich, welches durch
die Praxis des Wegsehens die ungeheuerlichen Geschehnisse des
20. Jahrhunderts in einer
vermeintlich zivilisierten und kulturellen
Gesellschaft
überhaupt
erst möglich
gemacht hat.
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Dem
Postulat seiner Verantwortungswahrnehmung gegenüber der
belasteten deutschen Geschichte verpflichtet sowie um niemals dem
Vorwurf des erneuten Wegschauen ausgesetzt zu sein, hat den Autor
dieser Website dazu bewogen, sich auf Artikel 19 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu berufen und
all jene Rechtsfälle öffentlich zu dokumentieren, welche
zweifellos, durch Missachtung oder Umgehung grundlegender
Menschenrechte, eine Gefahr des Wiederentstehens eines
Unrechtssystem, erneut ausgehend vom Agieren von Angehörigen der
Rechts- und Ausführungsorgane, zugeschrieben werden muss. Wer
heute Recht nach Belieben zurecht biegt und willentlich den
Buchstaben des Gesetztes missachtet, der wird auch morgen wieder
jene monströsen Menschenrechtsverletzungen anwenden, deren
Finsternis nach wie vor als düsterer Schatten über der Deutschen
Gegenwart schwebt. Wie einst auch, werden sich die Übeltäter
erneut auf ihre bloße Pflichterfüllung berufen und ihre
praktizierte Rechtsbeugung oder praktizierten Rechtsmissbrauch
als, von höherer Stelle angeordnete, Vorgaben zu rechtfertigen
suchen. Dies nie wieder geschehen zu lassen ist für den Autor
eine verpflichtende Obliegenheit gegenüber unserer unheilvollen
Geschichte.
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Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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