A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
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Rechtsanwalt Thomas Deby
Kollmar,
Deby & Sinz
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Josephspitalstraße
15
80331 München |
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München,
23. August 2015
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AZ
9 Ga 129/15
AZ
36 Ga 19/11
Sehr
geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend
auf oben genannte Verfahren habe ich meinen kompletten Schriftverkehr
mit dem Verfahrensgegner beider Verfahren nach Passagen durchforsten,
deren Inhalt dem gleichkäme, auf die sich ihre Unterlassungsanträge
beziehen.
Es
handelt sich um Passagen mit folgendem Inhalt:
Zitat:
„... dem Verhalten und Handeln von Herrn Eberl komme dieselbe
Gesinnung
bzw. Geisteshaltung zum Ausdruck, die auch für den Holo-
caust
bzw. den Zweiten Weltkrieg verantwortlich war“
Um
es vorweg zu nehmen, bin ich nicht fündig geworden. Es muss deshalb
davon ausgegangen werden, dass die Vertretung der Gegenpartei
seinerzeit offensichtlich die Absicht hatte, durch Falschaussagen
meine Schriftwechsel mit dem Verfahrensgegner ins Monströse zu
Übersteigern, um hierdurch den Verfahrensgegner zu diskreditieren,
einzuschüchtern und unglaubwürdig erscheinen zu lassen.
Dies
kommt somit dem gleich, was uns aus unserer Geschichte als
Hetzkampagnen gegen missliebige Zeitgenossen, maßgeblich propagiert
durch Julius Streicher, bekannt ist und welches von der
Weltöffentlichkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beurteilt
und in den Nürnberger Prozessen abgeurteilt wurde. Das
internationale Gerichtstribunal hatte seinerzeit keinen Zweifel, dass
die Absicht derartiger Hetzkampagnen darin bestand missliebige
Menschen in den Freitod zu treiben.
Somit
erfüllt dies, neben den unzweifelhafte Straftatbeständen der
falschen Anschuldigung, Verleumdung und Verunglimpfung, zweifellos
auch den Tatbestand des versuchten Totschlags. Ich fordere Sie
deshalb bis 31.08.2015 zum Nachweis der angeblich artikulierten
Passagen auf. Sollten dieser Nachweis bis 31.08.2015 nicht vorliegen,
werde ich der Verpflichtung, gemäß der Europäische
Menschenrechtskonvention, nachkommen und ohne weitere Rücksprachen
eine Dokumentation der Causa, sowie der Causae im Zusammenhang mit
dem Verfahrensgegner beider Verfahren publizieren.
Bezogen
auf ihre Person wird die Publikation sowohl ihr persönliches
Verhalten als auch die Verstrickung ihrer Kanzlei beleuchten. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall 'Heinisch
gegen Deutschland' unzweifelhaft das uneingeschränkte Recht zur
Dokumentation als Verpflichtung zur Offenlegung von Missständen
manifestiert. Ein Verhalten, welches ihr Handeln vermittelt, ist nach
unserer deutschen Historie nicht mehr hinnehmbar und erfordert ein
konsequentes Handeln meinerseits, um derartiges nie wieder geschehen
zu lassen. Die Dokumentation wird unter der Internetplattform 'The
Helheim of evildoers' publiziert. Ferner ist beabsichtigt einen
ausgewählten Empfängerkreis in regelmäßigen Turnus über die
Dokumentationsfortschritte zu informieren. Des weiteren ist
beabsichtigt die Aufmerksamkeit im Einzugsgebiet Münchens durch, an
Bus- und Tramhaltestellen sowie in U- und S-Bahnhöfen angebrachten,
QR-Labels sich zu stellen
Mit
freundlichen Grüßen
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Adolf
B Treiner
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