Sonntag, 27. Dezember 2015

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A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  D-80802 München



Rechtsanwalt Thomas Deby
Kollmar, Deby & Sinz
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Josephspitalstraße 15
80331 München











München, 23. August 2015

AZ 9 Ga 129/15
AZ 36 Ga 19/11

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf oben genannte Verfahren habe ich meinen kompletten Schriftverkehr mit dem Verfahrensgegner beider Verfahren nach Passagen durchforsten, deren Inhalt dem gleichkäme, auf die sich ihre Unterlassungsanträge beziehen.

Es handelt sich um Passagen mit folgendem Inhalt:
Zitat: „... dem Verhalten und Handeln von Herrn Eberl komme dieselbe
Gesinnung bzw. Geisteshaltung zum Ausdruck, die auch für den Holo-
caust bzw. den Zweiten Weltkrieg verantwortlich war“

Um es vorweg zu nehmen, bin ich nicht fündig geworden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Vertretung der Gegenpartei seinerzeit offensichtlich die Absicht hatte, durch Falschaussagen meine Schriftwechsel mit dem Verfahrensgegner ins Monströse zu Übersteigern, um hierdurch den Verfahrensgegner zu diskreditieren, einzuschüchtern und unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Dies kommt somit dem gleich, was uns aus unserer Geschichte als Hetzkampagnen gegen missliebige Zeitgenossen, maßgeblich propagiert durch Julius Streicher, bekannt ist und welches von der Weltöffentlichkeit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beurteilt und in den Nürnberger Prozessen abgeurteilt wurde. Das internationale Gerichtstribunal hatte seinerzeit keinen Zweifel, dass die Absicht derartiger Hetzkampagnen darin bestand missliebige Menschen in den Freitod zu treiben.

Somit erfüllt dies, neben den unzweifelhafte Straftatbeständen der falschen Anschuldigung, Verleumdung und Verunglimpfung, zweifellos auch den Tatbestand des versuchten Totschlags. Ich fordere Sie deshalb bis 31.08.2015 zum Nachweis der angeblich artikulierten Passagen auf. Sollten dieser Nachweis bis 31.08.2015 nicht vorliegen, werde ich der Verpflichtung, gemäß der Europäische Menschenrechtskonvention, nachkommen und ohne weitere Rücksprachen eine Dokumentation der Causa, sowie der Causae im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegner beider Verfahren publizieren.

Bezogen auf ihre Person wird die Publikation sowohl ihr persönliches Verhalten als auch die Verstrickung ihrer Kanzlei beleuchten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Fall 'Heinisch gegen Deutsch­land' unzweifelhaft das uneingeschränkte Recht zur Dokumentation als Verpflichtung zur Offenlegung von Missständen manifestiert. Ein Verhalten, welches ihr Handeln vermittelt, ist nach unserer deutschen Historie nicht mehr hinnehmbar und erfordert ein konsequentes Handeln meinerseits, um derartiges nie wieder geschehen zu lassen. Die Dokumentation wird unter der Internetplattform 'The Helheim of evildoers' publiziert. Ferner ist beabsichtigt einen ausgewählten Empfängerkreis in regelmäßigen Turnus über die Dokumentationsfortschritte zu informieren. Des weiteren ist beabsichtigt die Aufmerksamkeit im Einzugsgebiet Münchens durch, an Bus- und Tramhaltestellen sowie in U- und S-Bahnhöfen angebrachten, QR-Labels sich zu stellen

Mit freundlichen Grüßen






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Adolf B Treiner