A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
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Arbeitsgericht München
Winzererstraße
106
80797
München
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München,
17. September 2015
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AZ
9 Ga 129/15
Sehr
geehrte Damen und Herren,
gegen
den Urteil
vom
14.09.2015
aufgrund
der Verhandlung vom 10.09.2015 erhebe
ich hiermit
Einspruch,
Widerspruch
sowie Rechtsbeschwerde.
Der
Einspruch richtet sich gegen das Urteil an sich sowie gegen die
Kostenfestsetzung von 2/3 zu Lasten des
Verfügungsbeklagten
und 1/3 zu Lasten der verfügungsklagenden Partei.
Die
Gründe hierfür sind:
Das
Gericht begründet ihr Urteil mit folgenden Themenkomplexen
1a)
Themenkomplex Cloud- im Verhältnis Backup-/Recovery-Lösung
1b)
Themenkomplex Vorwurf Mobbing / Zwangsarbeit
1c)
Themenkomplex Zeugniserteilung
Bezugnehmend zum Themenkomplex 1c hat das Gericht unzureichend berücksichtigt, dass mit dem Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 28.06.2015 der Verfügungsklägerin lediglich Dokumente als Anhang beigestellt wurden, über die die Verfügungsklägerin ohnedies bereits verfügte. Das Gericht hat damit willfährig außer Acht gelassen, dass in einem Rechtsstaat nicht ein identischer Sachverhalt für differierende Rechtsverfahren einer Entscheidung zugeführt werden darf, da dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG, das Rechtsstaatsgebot nach Art 20 Abs. 3 GG sowie das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Verbot des Missbrauchs der Rechte nach Art. 17 EMRK verletzen würde.
Somit
hätte das Gericht im vorliegenden Verfahren seine Urteilsbegründung
ausschließlich auf die dargestellten Sachverhalte des Schreibens vom
28.06.2015 stützen müssen. Im
Schreiben vom 28.06.2015 ist ausschließlich die missbräuchliche
Nutzung der, vom
Verfügungsbeklagten entwickelten Backup- und Recovery-Lösung, sowie
den
Mobbing-Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Entlassung,
thematisiert. Somit
hätte das Gericht sein Urteil ausschließlich unter
Berücksichtigung
dieser beiden Themen begründen müssen.
Der
Verfügungsbeklagte hat durch nachfolgendes
Zitat
nachgewiesen, dass dem
Vergleich des Verfahrens 21 Ca 5090/10 vom 08.02.2011, durch darauf
begründete Falschbehauptungen
mit
der
Absicht
des
Einschüchterns
des
Verfahrensgegners, jegliche
rechtsstaatliche
Legitimation
abgesprochen
werden muss.
Zitat
der Vergleichsvereinbarung des Verfahrens 21
Ca 5090/10:
„...
dem Verhalten und Handeln von Herrn Eberl komme dieselbe
Gesinnung
bzw. Geisteshaltung zum Ausdruck, die auch für den Holo-
caust
bzw. den Zweiten Weltkrieg verantwortlich war“
Ein
derartiges Zitat kann
in keiner Korrespondenz des Verfügungsbeklagten an die
Verfügungsklägerin
identifiziert werden. Demzufolge wurde hier rechtswidrig
eine
Hetzkampagne nach Vorlage der Kampagnen eines Julius Streicher's zur
Einschüchterung des Verfahrensgegners
angewandt, welchem
durch die Weltöffentlichkeit
jegliche
Rechtfertigung abgesprochen wurde,
da
sie
zweifelsohne
in
einer Absichten
begründet
ist,
Betroffene in den Freitod zu treiben oder der
Gefahr des
Liquidierens
durch Dritte auszusetzen.
Aufgrund
dieses Sachverhaltes hätte
das Gericht die zugrunde liegende Motivation der Verfügungsklägerin
berücksichtigen müssen, die augenscheinlich darauf abzielte den
Verfahrensgegner ins Monströse zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu
diskreditieren,
einzuschüchtern und unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Durch
Ausblenden dieser Motivation der Verfügungsklägerin hat das
Gericht seine Verantwortungswahrnehmung gegenüber unserer Geschichte
unzureichend reflektiert. Der
Sachverhalt wird dadurch verdeutlicht, wenn man sich ein mögliches
heutiges Geschichtsverständnis vor Augen hält, bei dem es seiner
zeitigen Verantwortlichen gelungen wäre, sich das Schweigen der
Opfer über
das ihnen widerfahrene Leid durch
Einstweilige Verfügungen zu erkaufen.
Exakt diesen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt zum Maßstab des Rechts auf Freie Meinungsäußerung erhoben, der nach wie vor aus nicht nachvollziehbaren Gründen von deutschen Rechtsinstitutionen wiederum geflissentlich ausgeblendet zu werden scheint.
Zudem
hat das Gericht unzureichend den Sachverhalt der behaupteten
rechtswidrigen Ableitung
der Cloud-Lösung der Verfügungsklägerin von der Backup- und
Recovery-Lösung des Verfügungsbeklagten berücksichtigt. Durch
Bestätigung des Verfügungsanspruchs aus 1a hat das Gericht quasi
der
rechtswidrigen Verwertung eines geistigen Eigentums Tür und Tor
geöffnet und einen Rechtszustand manifestiert, bei dem ein
Verfahrensgegner lediglich durch Einschüchterung zum Verzicht auf
seine Anspruchswahrnehmung
genötigt werden
muss,
um bedenkenlos dessen geistiges Eigentum weiter verwerten zu können.
Trotz
nachgewiesener funktionaler Übereinstimmungen und Bestätigung durch
nicht erfolgten Widerspruch
seitens
der
Verfügungsklägerin, wonach die intensive Nutzung der Recovery- und
Backup-Lösung als
Folge des Komplettverlustes
ihres Quellcode-Archives eine
existenz-
sichernde
Bedeutung für die Verfügungsklägerin hatte, sah
das Gericht offensichtlich keine Pflicht eines Nachweises,
welcher eine
missbräuchliche Weiterverwertung auszuschließen vermag.
Zum
Themenkomplex 1b hat das Gericht unzureichend berücksichtigt, dass
der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen des Verfügungsbeklagten
durch Wahrnehmung einer
verbindlichen,
hoheitlichen,
staatlichen
Aufsichtspflicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könnte. Ein
Zeiterfassungssystem unterliegt einer gesetzlichen 10-jährigen
Aufbewahrungs- und Nachweispflicht. Dies impliziert eine zwingendes
Handeln der Aufsichtsorgane gegenüber
der Wahrnehmung
ihrer Aufsichtspflicht, sobald auch
nur Anzeichen
eines möglichen Missbrauchs nicht ausgeschlossen werden können. Zur
Verdeutlichung sei hier auf Sachverhalte anderer
Bereiche mit
staatlicher Aufsichtspflicht (Medikamentenzulassung,
Flugsicherung, etc.)
hingewiesen. Eine
verweigerte
Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht dürfte
sicherlich
nach relevanten Vorkommnissen kein öffentliches
Verständnis finden.
Die
Nicht-Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht gegenüber gesetzlichen Arbeitszeiten, muss vor dem
Hintergrund unserer belasteten Vergangenheit als jenes willfährige
und unreflektierte Handeln
von
Amtsträger angesehen
werden,
welchem
von allen
Historikern,
Philosophen und
sonstigen Denkern die
maßgebliche Ursache unserer
unheilvollen Geschichte zugeschrieben
wird. Auch
hier muss das
Gericht erneut
auf sein
unzureichendes
Reflektieren geschichtlicher Zusammenhänge hingewiesen werden. Zur
Verdeutlichung muss man sich wiederum unser
heutiges mögliches
Geschichtsverständnis
vergegenwärtigt,
wenn
uns
die Kenntnisnahme des unsäglichen Leides von Zwangsarbeiter
verborgen geblieben wäre.
Zusammenfassend
hat das Gericht nach meinem Verständnis das Primat der Freien
Meinungsäußerung unzureichend beleuchtet. Ich sehe deshalb keine
Möglichkeit den Urteilsspruch des Gerichts zu akzeptieren und werde
deshalb meine Sichtweise (mit begleitender öffentlicher
Dokumentation) notfalls bis zu einer Entscheidung vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorantreiben. Die, mir
zugänglichen Kommentare zur Rechtssprechung der Europäischen
Gerichtshofes stimmen mich sehr zuversichtlich, hier ein
übereinstimmende Verantwortungswahrnehmung vorzufinden.
Ich verweise auch darauf, dass ich nicht gedenke die Frist zur Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht gegenüber der 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht des Zeiterfassungssystem der Verfügungsklägerin verstreichen zu lassen und prüfe deshalb Möglichkeiten per Eilentscheidung des EGMR eine angeordnete Auswertung des Zeiterfassungssystems sicherzustellen.
Um
ihnen zu verdeutlichen,
dass ich sowohl über die erforderliche Willenskraft als auch über
die mentale Leistungsfähigkeit verfüge, um mich auch schwierigsten
Rechtsfragen zu stellen, darf ich Sie auf die
öffentliche Dokumentation meiner
Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte unter der
URL 'http://IndividualComplaintECHR2015.blogspot.com'
verweisen.
Bezugnehmend
auf ihren Rechtsbehelf des Anwaltszwangs beim Landesarbeitsgericht
verweise ich auf die oben genannte anhängige Individualbeschwerde
beim EGMR, welche diese rechtswidrigen Regelung des deutschen
Rechtssystem dem Gerichtshof aufgrund der elementaren Verletzung
grundlegender Verfassungs- und Menschenrechte, einer Entscheidung
zugeführt ist.
Mit
freundlichen Grüßen
![]() _______________________________
Adolf
B Treiner
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