Sonntag, 27. Dezember 2015

TMJPLetter2Arbeitsgericht_20150917



















A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  *  D-80802 München



Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106

80797 München










München, 17. September 2015

AZ 9 Ga 129/15




Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Urteil vom 14.09.2015 aufgrund der Verhandlung vom 10.09.2015 erhebe ich hiermit


Einspruch, Widerspruch sowie Rechtsbeschwerde.




Der Einspruch richtet sich gegen das Urteil an sich sowie gegen die Kostenfestsetzung von 2/3 zu Lasten des Verfügungsbeklagten und 1/3 zu Lasten der verfügungsklagenden Partei.


Die Gründe hierfür sind:


Das Gericht begründet ihr Urteil mit folgenden Themenkomplexen


1a) Themenkomplex Cloud- im Verhältnis Backup-/Recovery-Lösung


1b) Themenkomplex Vorwurf Mobbing / Zwangsarbeit


1c) Themenkomplex Zeugniserteilung

Bezugnehmend zum Themenkomplex 1c hat das Gericht
unzureichend berücksichtigt, dass mit dem Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 28.06.2015 der Verfügungsklägerin lediglich Dokumente als Anhang beigestellt wurden, über die die Verfügungsklägerin ohnedies bereits verfügte. Das Gericht hat damit willfährig außer Acht gelassen, dass in einem Rechtsstaat nicht ein identischer Sachverhalt für differierende Rechtsverfahren einer Entscheidung zugeführt werden darf, da dies das Recht auf effektiven Rechtsschutz Art. 19 Abs. 4 GG, das Rechtsstaatsgebot nach Art 20 Abs. 3 GG sowie das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Verbot des Missbrauchs der Rechte nach Art. 17 EMRK verletzen würde.
Somit hätte das Gericht im vorliegenden Verfahren seine Urteilsbegründung ausschließlich auf die dargestellten Sachverhalte des Schreibens vom 28.06.2015 stützen müssen. Im Schreiben vom 28.06.2015 ist ausschließlich die missbräuchliche Nutzung der, vom Verfügungsbeklagten entwickelten Backup- und Recovery-Lösung, sowie den Mobbing-Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner Entlassung, thematisiert. Somit hätte das Gericht sein Urteil ausschließlich unter Berücksichtigung dieser beiden Themen begründen müssen.
Der Verfügungsbeklagte hat durch nachfolgendes Zitat nachgewiesen, dass dem Vergleich des Verfahrens 21 Ca 5090/10 vom 08.02.2011, durch darauf begründete Falschbehauptungen mit der Absicht des Einschüchterns des Verfahrensgegners, jegliche rechtsstaatliche Legitimation abgesprochen werden muss.


Zitat der Vergleichsvereinbarung des Verfahrens 21 Ca 5090/10:


... dem Verhalten und Handeln von Herrn Eberl komme dieselbe
Gesinnung bzw. Geisteshaltung zum Ausdruck, die auch für den Holo-
caust bzw. den Zweiten Weltkrieg verantwortlich war“


Ein derartiges Zitat kann in keiner Korrespondenz des Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin identifiziert werden. Demzufolge wurde hier rechtswidrig eine Hetzkampagne nach Vorlage der Kampagnen eines Julius Streicher's zur Einschüchterung des Verfahrensgegners angewandt, welchem durch die Weltöffentlichkeit jegliche Rechtfertigung abgesprochen wurde, da sie zweifelsohne in einer Absichten begründet ist, Betroffene in den Freitod zu treiben oder der Gefahr des Liquidierens durch Dritte auszusetzen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte das Gericht die zugrunde liegende Motivation der Verfügungsklägerin berücksichtigen müssen, die augenscheinlich darauf abzielte den Verfahrensgegner ins Monströse zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu
diskreditieren, einzuschüchtern und unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Durch Ausblenden dieser Motivation der Verfügungsklägerin hat das Gericht seine Verantwortungswahrnehmung gegenüber unserer Geschichte unzureichend reflektiert. Der Sachverhalt wird dadurch verdeutlicht, wenn man sich ein mögliches heutiges Geschichtsverständnis vor Augen hält, bei dem es seiner zeitigen Verantwortlichen gelungen wäre, sich das Schweigen der Opfer über das ihnen widerfahrene Leid durch Einstweilige Verfügungen zu erkaufen.

Exakt diesen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt zum Maßstab des Rechts auf Freie Meinungsäußerung erhoben, der nach wie vor
aus nicht nachvollziehbaren Gründen von deutschen Rechtsinstitutionen wiederum geflissentlich ausgeblendet zu werden scheint.
Zudem hat das Gericht unzureichend den Sachverhalt der behaupteten rechtswidrigen Ableitung der Cloud-Lösung der Verfügungsklägerin von der Backup- und Recovery-Lösung des Verfügungsbeklagten berücksichtigt. Durch Bestätigung des Verfügungsanspruchs aus 1a hat das Gericht quasi der rechtswidrigen Verwertung eines geistigen Eigentums Tür und Tor geöffnet und einen Rechtszustand manifestiert, bei dem ein Verfahrensgegner lediglich durch Einschüchterung zum Verzicht auf seine Anspruchswahrnehmung genötigt werden muss, um bedenkenlos dessen geistiges Eigentum weiter verwerten zu können. Trotz nachgewiesener funktionaler Übereinstimmungen und Bestätigung durch nicht erfolgten Widerspruch seitens der Verfügungsklägerin, wonach die intensive Nutzung der Recovery- und Backup-Lösung als Folge des Komplettverlustes ihres Quellcode-Archives eine existenz- sichernde Bedeutung für die Verfügungsklägerin hatte, sah das Gericht offensichtlich keine Pflicht eines Nachweises, welcher eine missbräuchliche Weiterverwertung auszuschließen vermag.
Zum Themenkomplex 1b hat das Gericht unzureichend berücksichtigt, dass der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen des Verfügungsbeklagten durch Wahrnehmung einer verbindlichen, hoheitlichen, staatlichen Aufsichtspflicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könnte. Ein Zeiterfassungssystem unterliegt einer gesetzlichen 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht. Dies impliziert eine zwingendes Handeln der Aufsichtsorgane gegenüber der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, sobald auch nur Anzeichen eines möglichen Missbrauchs nicht ausgeschlossen werden können. Zur Verdeutlichung sei hier auf Sachverhalte anderer Bereiche mit staatlicher Aufsichtspflicht (Medikamentenzulassung, Flugsicherung, etc.) hingewiesen. Eine verweigerte Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dürfte sicherlich nach relevanten Vorkommnissen kein öffentliches Verständnis finden. Die Nicht-Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegenüber gesetzlichen Arbeitszeiten, muss vor dem Hintergrund unserer belasteten Vergangenheit als jenes willfährige und unreflektierte Handeln von Amtsträger angesehen werden, welchem von allen Historikern, Philosophen und sonstigen Denkern die maßgebliche Ursache unserer unheilvollen Geschichte zugeschrieben wird. Auch hier muss das Gericht erneut auf sein unzureichendes Reflektieren geschichtlicher Zusammenhänge hingewiesen werden. Zur Verdeutlichung muss man sich wiederum unser heutiges mögliches Geschichtsverständnis vergegenwärtigt, wenn uns die Kenntnisnahme des unsäglichen Leides von Zwangsarbeiter verborgen geblieben wäre.
Zusammenfassend hat das Gericht nach meinem Verständnis das Primat der Freien Meinungsäußerung unzureichend beleuchtet. Ich sehe deshalb keine Möglichkeit den Urteilsspruch des Gerichts zu akzeptieren und werde deshalb meine Sichtweise (mit begleitender öffentlicher Dokumentation) notfalls bis zu einer Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorantreiben. Die, mir zugänglichen Kommentare zur Rechtssprechung der Europäischen Gerichtshofes stimmen mich sehr zuversichtlich, hier ein übereinstimmende Verantwortungswahrnehmung vorzufinden.

Ich verweise auch darauf, dass ich nicht gedenke die Frist zur Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht gegenüber der 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht des Zeiterfassungssystem der Verfügungsklägerin verstreichen zu lassen und prüfe deshalb Möglichkeiten per Eilentscheidung des EGMR eine angeordnete Auswertung des Zeiterfassungssystems sicherzustellen.
Um ihnen zu verdeutlichen, dass ich sowohl über die erforderliche Willenskraft als auch über die mentale Leistungsfähigkeit verfüge, um mich auch schwierigsten Rechtsfragen zu stellen, darf ich Sie auf die öffentliche Dokumentation meiner Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter der URL 'http://IndividualComplaintECHR2015.blogspot.com' verweisen.
Bezugnehmend auf ihren Rechtsbehelf des Anwaltszwangs beim Landesarbeitsgericht verweise ich auf die oben genannte anhängige Individualbeschwerde beim EGMR, welche diese rechtswidrigen Regelung des deutschen Rechtssystem dem Gerichtshof aufgrund der elementaren Verletzung grundlegender Verfassungs- und Menschenrechte, einer Entscheidung zugeführt ist.


Mit freundlichen Grüßen






_______________________________
Adolf B Treiner