A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
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Arbeitsgericht München
Winzererstraße
106
80797
München
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München,
5 September 2015
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AZ
36 Ga 19/11
erweiterte
Stellungnahme zur Einlassung der Gegenpartei vom 31.08.2015
Sehr
geehrte Damen und Herren,
leider
komme ich nicht umhin auf die unreflektierten Äußerungen des
anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei erneut Bezug zu nehmen.
Möglicherweise wäre es angemessener gewesen, wenn sich die
anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, während ihrer Ausbildung den
essentiellen Anforderungen ihres Berufsstandes gewidmet hätte,
anstatt diese, wie es ihre Ausführungen vermuten lassen, mit
Belanglosigkeiten zu vergeuden.
Zum
Einen ignoriert die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, dass das
Schreiben des Antragsgegner vom 28.06.2015 keine Sachverhalte
thematisiert, die die von ihre angestrebte Vollstreckungssache
rechtfertigen könnte. Zum Anderen weist der Antragsgegner darauf
hin, dass er es für seine Pflicht hielte, die unreflektierten
Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei öffentlich
zu dokumentieren, da gerade dieses die nicht-wahrgenommene
Verantwortung der Rechtsorgane gegenüber der eigenen belasteten
Vergangen widerspiegelt. Das Schreiben der Antragsgegner vom
28.06.2015 enthält keinerlei Passagen zum Thema Holocaust. Dennoch
tut der Vertreter der Gegenpartei so, als würde dies ein Thema der
angekündigten Dokumentation der Antragsgegners sein. Dies kommt
somit zweifellos jenem hinlänglich dokumentierten, und von deutschen
Anwälten immer wieder missbrauchten Mechanismus gleich, um bei
Kontrahenten mit reduzierten Geschichtskenntnissen ein Schuldgefühl
eines unangemessenen Anspruchs zu erzeugen. Derartige unangemessenen
Verhaltensmuster haben dazu geführt, dass belastete Juristen nie zur
Rechenschaft gezogen wurden. Ebenso haben derartige Verhaltensmuster
dazu geführt, dass unterschiedlichste Opfergruppen nicht adäquat
entschädigt wurden. Deshalb entbehrt ein derartiges Verhalten
jeglicher Rechtfertigung.
zu
1.
Die
anwaltliche Vertretung der Gegenpartei ignoriert, dass die
Rechtsprechung des EGMR der Anwendung einer einstweiligen Verfügung
zur Unterdrückung der Freien Meinungsäußerung jegliche
Rechtmäßigkeit (vgl. Individualbeschwerde Nr. 5709/09 EGMR)
abgesprochen hat.
Darüber
hinaus ignoriert sie auch, dass europäisches Recht vor Bundesrecht
zu gelten hat. Die Einlassung der anwaltlichen Vertretung der
Gegenpartei ist deshalb unsubstanziiert und daher ohne Belang.
zu
2.
Auch
diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei ist
unsubstanziirt und somit ohne Belang. Es sollte für jemand der
vorgibt 'Rechtswissenschaft' studiert zu haben nachvollziehbar sein,
dass die Interessen eines Rechtsanwaltes niemals mit denen seines
Mandanten identisch sein können, da dieser Standesinteressen und
eigene Interessen verfolgt, die im Regelfall nicht mit den Interessen
seiner Mandantschaft übereinstimmen. Somit ist zur Wahrung der
Grundrechte bezüglich eines fairen Rechtsverfahrens unbedingt eine
Rechtewahrnehmung durch die betroffene Person selbst erforderlich. Im
übrigen behält sich der Antragsgegner vor, auch Regressanspruch
gegen seine damalige anwaltliche Vertretung wegen dessen
Falschberatung geltend zu machen.
zu 3.
Gleichermaßen
ist diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei
unsubstanziirt und somit ohne Belang. Abgesehen davon, dass der Satz
vom Antragsgegner in keinen Anlagen identifiziert werden konnte,
fehlt auch die Deckungsgleichheit zur Aussage, mit der der
Verfügungsantrag begründet wird.
Der
Satz „Genau diese Einstellung ...“ ist eine nicht
personalisierte, allgemeine Ermahnung das eigen Handeln im Kontext
geschichtlicher Geschehnisse zu reflektieren und kann in keinster
Weise mit dem Satz „...Herrn Eberl kommt die gleiche Gesinnung zu
…' in Übereinstimmung gebracht werden. Selbst wenn der Satz in
einer der Beweismittel auftauchen würde, so wäre dies, aufgrund
unserer belasteten Vergangenheit eine zulässige Ermahnung, um
unreflektiertes Handeln adäquat zu begegnen zu können. Es ist eine,
von allen Historikern, Philosophen, Politologen und sonstigen Denker
unstrittige Tatsache, dass die Geschehnisse in unserer Geschichte
maßgeblich auf das unreflektierte, willfährige Handeln von ganz
normalen Menschen zurückzuführen war. Eine solche Ermahnung in
einer Zeit zu dämonisieren, wo wir erneut Geschehnissen
(NSU-Hintergründe, Vorgänge um Asylsuchende bei der Hannoveraner
Bundespolizei, polizeiliche Missbrauchsfälle, entwürdigende
Prozessführungen durch Richter, etc. etc. etc.) gegenüberstehen,
die zweifellos Assoziationen zu unserer unheilvollen Geschichte
erkennen lassen, hinterlässt den Eindruck einer eklatanten
intellektuellen Überforderung. Durch die unreflektierten Äußerungen
des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei wird uns hier leider
jenes von Historikern seit 70 Jahren thematisierte und von
Rechtsorganen verschuldete zweite deutsche Versagen geradezu
exemplarisch vorgeführt.
zu
4.
In
gleicher Weise entbehrt diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung
der Gegenpartei jegliche substanzielle Begründung und ist somit ohne
Belang. Der Antragsgegner weist nochmal darauf hin, dass im Schreiben
vom 28.06.2015 keinerlei Passagen mit Hinweisen zu unserer Geschichte
thematisiert wird. Wenn nun die anwaltliche Vertretung der
Gegenpartei selbst eine Assoziation zu diesem Thema herstellt, dann
muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Gegenpartei selbst
ihres unangemessenen und unreflektierten Handels sehr bewusst ist.
Wenn die Gegenpartei keine Bedenken zur menschenunwürdigen
Außenwirkung der vom Antragsgegner geleisteten Arbeitszeiten hätte,
dann würde sie freiwillig einer unabhängigen Auswertung ihres
Zeiterfassungssystems zustimmen.
Diesbezüglich
wird darauf hingewiesen, dass ein Zeiterfassungssystem einer
10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht unterliegt und deren
Überwachung eine obligatorische hoheitlich staatliche Verpflichtung
darstellt. Die Weltöffentlichkeit wäre sicherlich äußerst
pikiert, wenn der Anspruch auf Genugtuung bei Zwangsarbeit dadurch
eliminiert würde, indem der Einsatznachweis der Opfer einfach
beseitigt würde. Aufgrund des Postulats seiner
Verantwortungswahrnehmung sieht der Antragsgegner seine Verpflichtung
darin, diese obligatorische hoheitlich staatliche Überwachungspflicht
aufgrund der 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht des
Zeiterfassungssystems einzufordern und notfalls diesen Anspruch mit
einer Verfassungsklage oder einer Klage vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte legitimieren zu lassen.
Obwohl
auch dies im Schreiben vom 28.06.2015 nicht thematisiert war, weist
der Antragsgegner darauf hin, dass das erhaltene Arbeitszeugnis nicht
mehr und nicht weniger als der erbrachten Leistung des Antragsgegners
entsprach. Obwohl ebenfalls nicht im Schreiben vom 28.06.2015
thematisiert, weist der Antragsgegner ebenso darauf hin, dass die
vorgebliche großzügige Abfindung einer Stundenentlohnung von unter
1€ pro geleistete Arbeitsstunde entsprach. Unter Berücksichtigung
der Aufwände, für die in der Freizeit des Antragsgegners
realisierte und vom Antragsteller intensiv genutzte Backup- und
Recovery-Lösung, entspräche die vorgeblich großzügige Abfindung
einer Stundenvergütung von wenigen Cent. Auch hier muss wieder auf
unreflektierte Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der
Gegenpartei verwiesen werden. Wenn die anwaltliche Vertretung der
Gegenpartei nur etwas unsere historische Verantwortung reflektiert
hätte, dann wüsste sie, dass dieser Stundenlohn nahezu jenen Betrag
widerspiegelt, der einst von der Verleiherorganisation den
entleihenden deutschen Unternehmen für die Bereitstellung von
Zwangsarbeitern in Rechnung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund
von einer großzügigen Abfindung zu schwadronieren, kann folglich
nicht als Ernst gemeinter Standpunkt wahrgenommen werden.
Die
Antrag des Antragstellers ist unbegründet und daher vollumfänglich
unzulässig und ist deshalb zurück zuweisen. Die Kosten des
Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
Mit
freundlichen Grüßen
![]() _______________________________
Adolf
B Treiner
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