Sonntag, 27. Dezember 2015

TMJPLetter2Arbeitsgericht_20150905



















A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  *  D-80802 München



Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106

80797 München









München, 5 September 2015

AZ 36 Ga 19/11
erweiterte Stellungnahme zur Einlassung der Gegenpartei vom 31.08.2015


Sehr geehrte Damen und Herren,

leider komme ich nicht umhin auf die unreflektierten Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei erneut Bezug zu nehmen. Möglicherweise wäre es angemessener gewesen, wenn sich die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, während ihrer Ausbildung den essentiellen Anforderungen ihres Berufsstandes gewidmet hätte, anstatt diese, wie es ihre Ausführungen vermuten lassen, mit Belanglosigkeiten zu vergeuden.

Zum Einen ignoriert die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, dass das Schreiben des Antragsgegner vom 28.06.2015 keine Sachverhalte thematisiert, die die von ihre angestrebte Vollstreckungssache rechtfertigen könnte. Zum Anderen weist der Antragsgegner darauf hin, dass er es für seine Pflicht hielte, die unreflektierten Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei öffentlich zu dokumentieren, da gerade dieses die nicht-wahrgenommene Verantwortung der Rechtsorgane gegenüber der eigenen belasteten Vergangen widerspiegelt. Das Schreiben der Antragsgegner vom 28.06.2015 enthält keinerlei Passagen zum Thema Holocaust. Dennoch tut der Vertreter der Gegenpartei so, als würde dies ein Thema der angekündigten Dokumentation der Antragsgegners sein. Dies kommt somit zweifellos jenem hinlänglich dokumentierten, und von deutschen Anwälten immer wieder missbrauchten Mechanismus gleich, um bei Kontrahenten mit reduzierten Geschichtskenntnissen ein Schuldgefühl eines unangemessenen Anspruchs zu erzeugen. Derartige unangemessenen Verhaltensmuster haben dazu geführt, dass belastete Juristen nie zur Rechenschaft gezogen wurden. Ebenso haben derartige Verhaltensmuster dazu geführt, dass unterschiedlichste Opfergruppen nicht adäquat entschädigt wurden. Deshalb entbehrt ein derartiges Verhalten jeglicher Rechtfertigung.

zu 1.
Die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei ignoriert, dass die Rechtsprechung des EGMR der Anwendung einer einstweiligen Verfügung zur Unterdrückung der Freien Meinungsäußerung jegliche Rechtmäßigkeit (vgl. Individualbeschwerde Nr. 5709/09 EGMR) abgesprochen hat.

Darüber hinaus ignoriert sie auch, dass europäisches Recht vor Bundesrecht zu gelten hat. Die Einlassung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei ist deshalb unsubstanziiert und daher ohne Belang.


zu 2.
Auch diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei ist unsubstanziirt und somit ohne Belang. Es sollte für jemand der vorgibt 'Rechtswissenschaft' studiert zu haben nachvollziehbar sein, dass die Interessen eines Rechtsanwaltes niemals mit denen seines Mandanten identisch sein können, da dieser Standesinteressen und eigene Interessen verfolgt, die im Regelfall nicht mit den Interessen seiner Mandantschaft übereinstimmen. Somit ist zur Wahrung der Grundrechte bezüglich eines fairen Rechtsverfahrens unbedingt eine Rechtewahrnehmung durch die betroffene Person selbst erforderlich. Im übrigen behält sich der Antragsgegner vor, auch Regressanspruch gegen seine damalige anwaltliche Vertretung wegen dessen Falschberatung geltend zu machen.

zu 3.
Gleichermaßen ist diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei unsubstanziirt und somit ohne Belang. Abgesehen davon, dass der Satz vom Antragsgegner in keinen Anlagen identifiziert werden konnte, fehlt auch die Deckungsgleichheit zur Aussage, mit der der Verfügungsantrag begründet wird.
Der Satz „Genau diese Einstellung ...“ ist eine nicht personalisierte, allgemeine Ermahnung das eigen Handeln im Kontext geschichtlicher Geschehnisse zu reflektieren und kann in keinster Weise mit dem Satz „...Herrn Eberl kommt die gleiche Gesinnung zu …' in Übereinstimmung gebracht werden. Selbst wenn der Satz in einer der Beweismittel auftauchen würde, so wäre dies, aufgrund unserer belasteten Vergangenheit eine zulässige Ermahnung, um unreflektiertes Handeln adäquat zu begegnen zu können. Es ist eine, von allen Historikern, Philosophen, Politologen und sonstigen Denker unstrittige Tatsache, dass die Geschehnisse in unserer Geschichte maßgeblich auf das unreflektierte, willfährige Handeln von ganz normalen Menschen zurückzuführen war. Eine solche Ermahnung in einer Zeit zu dämonisieren, wo wir erneut Geschehnissen (NSU-Hintergründe, Vorgänge um Asylsuchende bei der Hannoveraner Bundespolizei, polizeiliche Missbrauchsfälle, entwürdigende Prozessführungen durch Richter, etc. etc. etc.) gegenüberstehen, die zweifellos Assoziationen zu unserer unheilvollen Geschichte erkennen lassen, hinterlässt den Eindruck einer eklatanten intellektuellen Überforderung. Durch die unreflektierten Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei wird uns hier leider jenes von Historikern seit 70 Jahren thematisierte und von Rechtsorganen verschuldete zweite deutsche Versagen geradezu exemplarisch vorgeführt.

zu 4.
In gleicher Weise entbehrt diese Ausführung der anwaltlichen Vertretung der Gegenpartei jegliche substanzielle Begründung und ist somit ohne Belang. Der Antragsgegner weist nochmal darauf hin, dass im Schreiben vom 28.06.2015 keinerlei Passagen mit Hinweisen zu unserer Geschichte thematisiert wird. Wenn nun die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei selbst eine Assoziation zu diesem Thema herstellt, dann muss wohl davon ausgegangen werden, dass sich die Gegenpartei selbst ihres unangemessenen und unreflektierten Handels sehr bewusst ist. Wenn die Gegenpartei keine Bedenken zur menschenunwürdigen Außenwirkung der vom Antragsgegner geleisteten Arbeitszeiten hätte, dann würde sie freiwillig einer unabhängigen Auswertung ihres Zeiterfassungssystems zustimmen.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass ein Zeiterfassungssystem einer 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht unterliegt und deren Überwachung eine obligatorische hoheitlich staatliche Verpflichtung darstellt. Die Weltöffentlichkeit wäre sicherlich äußerst pikiert, wenn der Anspruch auf Genugtuung bei Zwangsarbeit dadurch eliminiert würde, indem der Einsatznachweis der Opfer einfach beseitigt würde. Aufgrund des Postulats seiner Verantwortungswahrnehmung sieht der Antragsgegner seine Verpflichtung darin, diese obligatorische hoheitlich staatliche Überwachungspflicht aufgrund der 10-jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht des Zeiterfassungssystems einzufordern und notfalls diesen Anspruch mit einer Verfassungsklage oder einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte legitimieren zu lassen.

Obwohl auch dies im Schreiben vom 28.06.2015 nicht thematisiert war, weist der Antragsgegner darauf hin, dass das erhaltene Arbeitszeugnis nicht mehr und nicht weniger als der erbrachten Leistung des Antragsgegners entsprach. Obwohl ebenfalls nicht im Schreiben vom 28.06.2015 thematisiert, weist der Antragsgegner ebenso darauf hin, dass die vorgebliche großzügige Abfindung einer Stundenentlohnung von unter 1€ pro geleistete Arbeitsstunde entsprach. Unter Berücksichtigung der Aufwände, für die in der Freizeit des Antragsgegners realisierte und vom Antragsteller intensiv genutzte Backup- und Recovery-Lösung, entspräche die vorgeblich großzügige Abfindung einer Stundenvergütung von wenigen Cent. Auch hier muss wieder auf unreflektierte Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Gegenpartei verwiesen werden. Wenn die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei nur etwas unsere historische Verantwortung reflektiert hätte, dann wüsste sie, dass dieser Stundenlohn nahezu jenen Betrag widerspiegelt, der einst von der Verleiherorganisation den entleihenden deutschen Unternehmen für die Bereitstellung von Zwangsarbeitern in Rechnung gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund von einer großzügigen Abfindung zu schwadronieren, kann folglich nicht als Ernst gemeinter Standpunkt wahrgenommen werden.

Die Antrag des Antragstellers ist unbegründet und daher vollumfänglich unzulässig und ist deshalb zurück zuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Mit freundlichen Grüßen






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Adolf B Treiner