Sonntag, 27. Dezember 2015

TMJPLetter2Arbeitsgericht_20150811



















A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  D-80802 München



Arbeitsgericht München

Winzererstraße 106

80797 München




München, 13. August 2015

AZ 9 Ga 129/15
Hier Widerspruch mit ergänzender Beweisführung



Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Unterlassungsbeschluss vom 29.07.2015 erhebe ich hiermit

Widerspruch sowie Rechtsbeschwerde.

Die Gründe hierfür sind, dass der Unterlassungsantrag nicht nur Kernbestimmungen des Grundgesetzes sondern auch Kernbestimmungen der Europäischen Menschenrechts Konvention verletzt und somit unwirksam ist.

Der Antrag verletzt folgende Kernbestimmungen:

GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 18
EMRK Art. 10

Ich bitte den Antrag zurück zuweisen sowie um Einstellung des Verfahrens.
Darüber hinaus beantrage ich die Kosten des Verfahrens dem Antragssteller aufzuerlegen.

Des weiteren ist der Unterlassungsantrag auch sachlich unzulässig, da er bewusst die zugrunde liegenden Fakten verschweigt oder gegenteilig auslegt, um damit offensichtlich eine Absicht zu verfolgen, den Antragsgegner zu diskreditieren und durch Einschüchterung zum Verzicht auf legitime Rechte zu nötigen.

Die zugrunde liegenden Sachverhalte stellen sich wie folgt dar:

Das, dem Unterlassungsantrag zugrunde liegende Schreiben des Antragsgegners, enthielt zwei korrekte Sachverhalte, über deren geplante öffentliche Dokumentation der Antragsteller informiert wurde. Dieses informative Schreiben erfolgte in einer wohl gesonnen Absicht dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, um auffallende Eindrücke einer Übereinstimmung ihrer Cloud-Lösung mit einer Backup- und Recovery-Lösung aus dem Weg zu räumen, die der Antragsgegner in seiner Freizeit während seines Anstellungsverhältnisses beim Antragssteller realisiert hatte und welches von dieser in der Zeit des bestehenden Anstellungsverhältnisses intensiv genutzt aber nie vergütet wurde.

Ein weiterer Sachverhalt des Schreibens bezog sich auf die Absicht des Antragsgegners unbestreitbare Mobbing-Aktvitäten öffentlich zu dokumentieren, die der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Antragssteller vorausgingen und welche durch objektive Beweismittel belegt werden können. Beim Antragsgegner lag und liegt keineswegs eine Absicht vor, unwahre Tatbestände öffentlich zu dokumentieren, sondern lediglich durch Original-Beweismittel die Ungereimtheiten seiner Entlassung für eine Weltöffentlichkeit zu dokumentieren. Zu solchen Ungereimtheiten gehört beispielsweise ein, mit höchster Belobigung formuliertes Anerkennungsschreiben seiner herausragenden Leistungen, ein Jahr vor seiner Kündigung.

Nach dem Rechtsempfinden des Antragsgegners, welches übrigens erst kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt wurde, ist dies ein legitimes Unterfangen, welches zudem von allen Historikern, Philosophen sowie unserem derzeitigen Bundespräsidenten als zwingende Konsequenz unserer Verantwortungswahrnehmung gegenüber unserer Vergangenheit eingefordert wird. Bedauerlicherweise werden hierzulande, insbesondere von Rechtsorganen, diese Erkenntnisse unserer Geschichte geflissentlich ausgeblendet, die das banale, unreflektierte Handeln des Einzelner, als maßgebliche Ursache für historische Geschehnisse erachten. Der Dokumentation von Missständen kommt demzufolge eine vorbehaltlose Bedeutung zu, um einer unsäglichen Wiederholung unserer Geschichte vorzubeugen. Es dürfte außer Frage stehen, dass Fehlentwicklungen in unserer Geschichte, die maßgeblich auf banales und unreflektiertes Verhalten zurückzuführen waren, nie hätte geschehen können, wenn dieses rechtzeitig und umfassend dokumentiert worden wären. 

Im Unterlassungsantrag werden sodann weitere Bezüge, wie beispielsweise ein vermeintliches Anmahnen eines nicht korrekten Arbeitszeugnisses erwähnt und daraus weitere Anträge, deren Absicht dem Antragsgegner etwas unverständlich blieb, abgeleitet. Mit dem, dem Unterlassungsantrag zugrunde liegende Schreiben des Antragsgegners, hatte dieser dem Antragssteller den Schriftverkehr aus einer früheren Korrespondenz als Anhang zur Verfügung gestellt. Die Absicht lag darin, dem Antragsteller einen kompakten Überblick der Geschehnisse zu ermöglichen, ohne dass dieser gezwungen sein sollte, diverse Archive zur Ergründung des eigentlichen Sachverhaltes zu durchforsten.
Im Zusammenhang mit den erwähnten Mobbing-Aktivitäten beabsichtigt der Antragsgegner auch die unmenschliche Überbelastung, die er während seines Angestelltenverhältnis für dem Antragsteller leisten musste, öffentlich zu dokumentieren. Die Richtigkeit dieser Überbelastung würde sich aus dem Zeiterfassungssystem des Antragstellers ergeben, welches normalerweise einer 10 jährigen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht unterliegt. In seinem Glauben an Rechtsstaatlichkeit hatte der Antragsgegner zuständige Behörden ersucht, die entsprechenden Datenträger des Zeiterfassungssystem des Antragstellers von Amtes wegen auszuwerten. Trotz der bindenden gesetzlichen Verpflichtung wurde dieses Ansinnen von Amtes wegen abgelehnt. Ich halte diesen Vorgang gerade für jenes unreflektierte Verhalten der willfährigen Amtshilfe, dem Historiker wie die Philosophin Hannah Arendt eine maßgebliche Schuld am Entstehen des Unrechtssystems zuschreiben. Schon aus diesem Grund sehe ich hierin meine moralische Verpflichtung den Sachverhalt einer öffentlichen Wahrnehmung zuzuführen.

Beweisführung bezüglich Herleitung der Cloud-Lösung des Antragstellers basierend auf der Backup- und Recovery-Lösung des Antragsgegners:

Die, vom Antragsgegner in seiner Freizeit während seines Anstellungsverhältnisses beim Antragssteller realisierte, Backup und Recovery-Lösung war ein Toolset, welches in der Lage war unterschiedlichste Infrastrukturen zu behandeln, um für unterstütze Systeme die Durchführung von Datensicherungen und Datenwiederherstellung zu managen. In Anlage A1 ist der Funktionsumfang sowie die Konfigurationsmechanismen der Backup und Recovery-Lösung dokumentiert.

Beim Antragsteller wurde die Backup und Recovery-Lösung in einem Cluster-Environment mit einer Vielzahl virtueller Rechnersysteme eingesetzt und äußerst intensiv genutzt (Anlage A2). Im Dokument Anlage A3 ist nachgewiesen, dass beim Antragsteller die Backup und Recovery-Lösung für ca. 100 Rechnersysteme eingesetzt wurde.

Dabei war das System in der Lage sowohl reale Serversysteme als auch virtuelle Serversysteme zu behandeln. Beim Antragsteller wurde das System auf einem Cluster zur Behandlung von virtuellen Serversystemen eingesetzt. Damit war dies bereits ein Abbild einer Cloud-Lösung, da virtuelle Serversysteme kontrolliert und automatisiert ad-hoc von einem Cluster-Knoten auf dessen redundanten Pendant umgezogen werden konnten (Anlage A4). Die Lösung bildete damit bereits jene Lösung ab, die vom Antragsteller in Anlage A5 als mögliche Infrastruktur-Szenarien ihrer Cloud-Lösung dargestellt wird.

Das Toolset war in der Lage Serversysteme kontrolliert herunter zu fahren (Shutdown Process), hoch zu fahren (Startup Process), in einen Suspend-Modus zu versetzen und per Wakeup-Mechanismus wieder zu aktivieren. Damit beinhaltete das Toolset bereits jene Feature, die vom Antragsteller in Anlage A6 bei ihrer Cloud-Lösung dargestellt wird.

Ebenso war das Toolset in der Lage logische Sicherungen für einzelne Rechner im Online-Modus und Offline-Modus sowie physikalische Sicherungen von Disk-Images und Snapshot-Sicherungen zu behandeln. Damit wurde exakt jene Funktionalität abgebildet, die vom Antragsteller in Anlage A7 dargestellt wird.
Der Antragsteller begann nach der Entlassung des Antragsgegners mit der Vermarktung ihrer Cloud-Lösung (Anlage A8), obwohl derartige Themen von ihr während der Zeit der Beschäftigung des Antragsgegners nicht behandelt wurden. Somit stellt sich schon die Frage, wie der Antragsteller so kurzfristig das erforderliche Know-How aufbauen konnte, um dieses Thema zu bedienen. Nach Auffassung des Antragsgegners wäre dies nur möglich, wenn auf eine bereits existierende Basis aufgebaut werden konnte. Der Antragsgegner ist davon überzeugt, dass seine Backup- und Recovery-Lösung als Grundstock der Cloud-Lösung des Antragstellers verwendet wurde. Der kurzfristiger Know-How-Aufbau einer derart komplexen Materie ist auch deshalb nicht vorstellbar, da der Antragsteller in der Zeit der Beschäftigung des Antragsgegners, durch sorglosen Umgang mit eigenen Ressourcen, einen Komplettverlust des Quellcode-Archivs seine eigenen Produkte mühsam rekonstruieren musste. Der Sachverhalt kann durch den Mitarbeiter des Antragstellers Peter Radloff bestätigt werden. Wer Themen so laienhaft angeht, der wird wohl kaum in der Lage sein so komplexe Lösungen wie eine Cloud-Lösung mit eigenen Ressourcen zu stemmen.

Ein weiteres Indiz für eine Ableitung der Cloud-Lösung des Antragstellers von der Backup- und Recovery-Lösoung des Antragsgegners wird durch Anlage 9 erkennbar. Das Dokument ist in einem ähnlichen Farblayout gestaltet wie sie auch vom Antragsgegner in seinen Dokumentationen angewandt wird. Das Layout unterscheidet sich eklatant vom üblichen Layout-Design des Antragstellers. So ist wohl davon auszugehen, dass der Verfasser des Dokuments (Anlage 9) von Dokumentationen des Antragsgegners (Anlage A10) inspiriert wurde und dahingehend das Layout gestaltete.

Dem Unterlassungsantrag des Antragsstellers liegt offensichtlich eine Absicht zugrunde, ihr nicht gewogene Publikationen durch Einschüchterungskampagnen bereits im Keim zu ersticken und hierbei zu versuchen das Grund- und Menschenrecht der Redefreiheit und freien Meinungsäußerung auszuhebeln. In Ländern mit, gegenüber freier Meinungsäußerung, traditionell tiefer verwurzeltem Rechtsempfinden finden wir öffentliche Dokumentationen wo sich Firmen wie Apple, Microsoft, Facebook und Andere gegenseitig des Ideen-Diebstahl bezichtigen. Dennoch wird hier niemand auf die Idee kommen sich dagegen durch Einschüchterungsmechanismen wie einstweilige Verfügungen zu erwehren. Im etwas verkümmerten deutschen Rechtsempfinden scheint man in einer Methodik des Einschüchterns ein nach wie vor legitimes und adäquates Mittel zur zwangsweisen Überzeugung Andersdenkender zu sehen – angesichts unserer Historie kann dies nur als Folge der unaufgearbeiteten belasteten Vergangenheit unseres Rechtssystems betrachtet werden. Man ist immer zutiefst betroffen, mit welcher Leichtfertigkeit Rechtsorgane in Deutschland (inklusive Anwaltschaft) die Vorgaben des Grundgesetzen ausblenden. Im Übrigen scheinen derartige Einschüchterungsmechanismen nur im deutschen Rechtssystem gebräuchlich zu sein, da Recherchen zum Thema auf internationaler Ebene keinerlei Ergebnisse lieferten. Somit scheint dies wiederum ein Indiz dafür zu sein, dass unser Rechtssystem keinerlei Lehren aus seiner belasteten Vergangenheit gezogen hat.

Der Antragsgegner könnte sich ein Entgegenkommen dahingehend vorstellen, dass beide (Antragsteller und Antragsgegner) jeweils ihren Source-Code (Cloud-Lösung sowie Backup- und Recovery-Lösung) einem unabhängigen Gutachter zur Verfügung stellen, um von diesem den Grad der Übereinstimmung bewerten zu lassen.

Bezüglich des Sachverhaltes der unmenschliche Überbelastung während seines Angestelltenverhältnis für den Antragsteller, könnte sich der Antragsgegner ein Entgegenkommen dahingehend vorstellen, dass der Antragsteller eine Auswertung seines Zeiterfassungssystem durch eine unabhängige Instanz ermöglicht.

Aus vorgenannten Gründen weise ich darauf hin, dass ich keinesfalls auf das Recht der unzensierten Dokumentation der Geschehnissen verzichten werde, welches im übrigen im vollen Umfang durch Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt wird. Sollte das Gericht einen anderen Standpunkt vertreten, sehe ich mich gezwungen diesen Angriff auf Pressefreiheit und auf das Recht der freien Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild weltweit bekannt zu machen und dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen







_______________________________
Adolf B Treiner



Anlagen
Anlage A1
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A01a.pdf
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A01b.pdf
Anlage A2
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A02.pdf
Anlage A3
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A03.pdf
Anlage A4
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A04a.pdf
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A04b.pdf
Anlage A5
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A05a.pdf
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A05b.pdf
Anlage A6
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A06.pdf
Anlage A7
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A07.pdf
Anlage A8
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A08.pdf
Anlage A9
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A09.pdf
Anlage A10
http://gdcache.abe-treiner.info/PerceptionOfResponsibility/TheIssueTMJP/Documents/LawSuitAppendix/Appendix_A10.pdf