A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 *
D-80802
München
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Arbeitsgericht München
Winzererstraße
106
80797
München
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München,
13. August 2015
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AZ
9 Ga 129/15
Hier
Widerspruch mit ergänzender Beweisführung
Sehr
geehrte Damen und Herren,
gegen
den Unterlassungsbeschluss vom 29.07.2015 erhebe ich hiermit
Widerspruch
sowie Rechtsbeschwerde.
Die
Gründe hierfür sind, dass der Unterlassungsantrag nicht nur
Kernbestimmungen des Grundgesetzes sondern auch Kernbestimmungen der
Europäischen Menschenrechts Konvention verletzt und somit unwirksam
ist.
Der
Antrag verletzt folgende Kernbestimmungen:
GG Art.
5 Abs. 1
GG
Art. 18
EMRK
Art. 10
Ich
bitte den Antrag zurück zuweisen sowie um Einstellung des
Verfahrens.
Darüber
hinaus beantrage ich die Kosten des Verfahrens dem Antragssteller
aufzuerlegen.
Des
weiteren ist der Unterlassungsantrag auch sachlich unzulässig, da er
bewusst die zugrunde liegenden Fakten verschweigt oder gegenteilig
auslegt, um damit offensichtlich eine Absicht zu verfolgen, den
Antragsgegner zu diskreditieren und durch Einschüchterung zum
Verzicht auf legitime Rechte zu nötigen.
Die
zugrunde liegenden Sachverhalte stellen sich wie folgt dar:
Das,
dem Unterlassungsantrag zugrunde liegende Schreiben des
Antragsgegners, enthielt zwei korrekte Sachverhalte, über deren
geplante öffentliche Dokumentation der Antragsteller informiert
wurde. Dieses informative Schreiben erfolgte in einer wohl gesonnen
Absicht dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen,
um auffallende Eindrücke einer Übereinstimmung ihrer Cloud-Lösung
mit einer Backup- und Recovery-Lösung aus dem Weg zu räumen, die
der Antragsgegner in seiner Freizeit während seines
Anstellungsverhältnisses beim Antragssteller realisiert hatte und
welches von dieser in der Zeit des bestehenden
Anstellungsverhältnisses intensiv genutzt aber nie vergütet wurde.
Ein
weiterer Sachverhalt des Schreibens bezog sich auf die Absicht des
Antragsgegners unbestreitbare Mobbing-Aktvitäten öffentlich zu
dokumentieren, die der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit
dem Antragssteller vorausgingen und welche durch objektive
Beweismittel belegt werden können. Beim Antragsgegner lag und liegt
keineswegs eine Absicht vor, unwahre Tatbestände öffentlich zu
dokumentieren, sondern lediglich durch Original-Beweismittel die
Ungereimtheiten seiner Entlassung für eine Weltöffentlichkeit zu
dokumentieren. Zu solchen Ungereimtheiten gehört beispielsweise ein,
mit höchster Belobigung formuliertes Anerkennungsschreiben seiner
herausragenden Leistungen, ein Jahr vor seiner Kündigung.
Nach
dem Rechtsempfinden des Antragsgegners, welches übrigens erst
kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt
wurde, ist dies ein legitimes Unterfangen, welches zudem von allen
Historikern, Philosophen sowie unserem derzeitigen Bundespräsidenten
als zwingende Konsequenz unserer Verantwortungswahrnehmung gegenüber
unserer Vergangenheit eingefordert wird. Bedauerlicherweise werden
hierzulande, insbesondere von Rechtsorganen, diese Erkenntnisse
unserer Geschichte geflissentlich ausgeblendet, die das banale,
unreflektierte Handeln des Einzelner, als maßgebliche Ursache für
historische Geschehnisse erachten. Der Dokumentation von Missständen
kommt demzufolge eine vorbehaltlose Bedeutung zu, um einer
unsäglichen Wiederholung unserer Geschichte vorzubeugen. Es dürfte
außer Frage stehen, dass Fehlentwicklungen
in unserer Geschichte, die maßgeblich auf
banales und
unreflektiertes Verhalten zurückzuführen
waren, nie hätte
geschehen können, wenn dieses rechtzeitig und umfassend dokumentiert
worden wären.
Im Unterlassungsantrag werden sodann weitere Bezüge, wie beispielsweise ein vermeintliches Anmahnen eines nicht korrekten Arbeitszeugnisses erwähnt und daraus weitere Anträge, deren Absicht dem Antragsgegner etwas unverständlich blieb, abgeleitet. Mit dem, dem Unterlassungsantrag zugrunde liegende Schreiben des Antragsgegners, hatte dieser dem Antragssteller den Schriftverkehr aus einer früheren Korrespondenz als Anhang zur Verfügung gestellt. Die Absicht lag darin, dem Antragsteller einen kompakten Überblick der Geschehnisse zu ermöglichen, ohne dass dieser gezwungen sein sollte, diverse Archive zur Ergründung des eigentlichen Sachverhaltes zu durchforsten.
Im
Zusammenhang mit den erwähnten Mobbing-Aktivitäten beabsichtigt
der Antragsgegner auch die unmenschliche Überbelastung, die er
während seines Angestelltenverhältnis für dem
Antragsteller leisten musste, öffentlich zu dokumentieren. Die
Richtigkeit dieser Überbelastung würde sich aus dem
Zeiterfassungssystem des
Antragstellers
ergeben, welches
normalerweise einer 10 jährigen gesetzlichen Aufbewahrungs- und
Nachweispflicht unterliegt. In seinem
Glauben an Rechtsstaatlichkeit hatte der Antragsgegner zuständige
Behörden ersucht, die entsprechenden Datenträger des
Zeiterfassungssystem des
Antragstellers
von Amtes wegen auszuwerten. Trotz der bindenden
gesetzlichen
Verpflichtung
wurde dieses Ansinnen
von Amtes wegen abgelehnt.
Ich halte diesen Vorgang gerade für jenes unreflektierte Verhalten
der willfährigen
Amtshilfe, dem
Historiker wie die Philosophin
Hannah Arendt eine
maßgebliche Schuld am
Entstehen des Unrechtssystems zuschreiben. Schon aus diesem Grund
sehe ich hierin meine moralische Verpflichtung den Sachverhalt einer
öffentlichen Wahrnehmung zuzuführen.
Beweisführung
bezüglich Herleitung der Cloud-Lösung des Antragstellers basierend
auf der Backup- und Recovery-Lösung des Antragsgegners:
Die,
vom Antragsgegner in seiner Freizeit während seines
Anstellungsverhältnisses beim Antragssteller realisierte, Backup und
Recovery-Lösung war ein Toolset, welches in der Lage war
unterschiedlichste Infrastrukturen zu behandeln, um für unterstütze
Systeme die Durchführung von Datensicherungen und
Datenwiederherstellung zu managen. In Anlage
A1 ist der Funktionsumfang sowie die
Konfigurationsmechanismen der Backup und Recovery-Lösung
dokumentiert.
Beim
Antragsteller wurde die Backup und Recovery-Lösung in einem
Cluster-Environment mit einer Vielzahl virtueller Rechnersysteme
eingesetzt und äußerst intensiv genutzt (Anlage
A2). Im Dokument
Anlage A3 ist nachgewiesen, dass
beim Antragsteller die Backup und Recovery-Lösung für ca. 100
Rechnersysteme eingesetzt wurde.
Dabei
war das System in der Lage sowohl reale Serversysteme als auch
virtuelle Serversysteme zu behandeln. Beim Antragsteller wurde das
System auf einem Cluster zur Behandlung von virtuellen Serversystemen
eingesetzt. Damit war dies bereits ein Abbild einer Cloud-Lösung, da
virtuelle Serversysteme kontrolliert und automatisiert ad-hoc von
einem Cluster-Knoten auf dessen redundanten Pendant umgezogen werden
konnten (Anlage A4). Die Lösung
bildete damit bereits jene Lösung ab, die vom Antragsteller in
Anlage A5
als mögliche Infrastruktur-Szenarien ihrer Cloud-Lösung dargestellt
wird.
Das
Toolset war in der Lage Serversysteme kontrolliert herunter zu fahren
(Shutdown Process), hoch zu fahren (Startup Process), in einen
Suspend-Modus zu versetzen und per Wakeup-Mechanismus wieder zu
aktivieren. Damit beinhaltete das Toolset bereits jene Feature, die
vom Antragsteller in Anlage A6
bei ihrer Cloud-Lösung dargestellt wird.
Ebenso
war das Toolset in der Lage logische Sicherungen für einzelne
Rechner im Online-Modus und Offline-Modus sowie physikalische
Sicherungen von Disk-Images und Snapshot-Sicherungen zu behandeln.
Damit wurde exakt jene Funktionalität abgebildet, die vom
Antragsteller in Anlage A7
dargestellt wird.
Der
Antragsteller begann nach der Entlassung des Antragsgegners mit der
Vermarktung ihrer Cloud-Lösung (Anlage A8),
obwohl derartige Themen von ihr während der Zeit der Beschäftigung
des Antragsgegners nicht behandelt wurden. Somit stellt sich schon
die Frage, wie der Antragsteller so kurzfristig das erforderliche
Know-How aufbauen konnte, um dieses Thema zu bedienen. Nach
Auffassung des Antragsgegners wäre dies nur möglich, wenn auf eine
bereits existierende Basis aufgebaut werden konnte. Der Antragsgegner
ist davon überzeugt, dass seine Backup- und Recovery-Lösung als
Grundstock der Cloud-Lösung des Antragstellers verwendet wurde. Der
kurzfristiger Know-How-Aufbau einer derart komplexen Materie ist auch
deshalb nicht vorstellbar, da der Antragsteller in der Zeit der
Beschäftigung des Antragsgegners, durch sorglosen Umgang mit eigenen
Ressourcen, einen Komplettverlust des Quellcode-Archivs seine eigenen
Produkte mühsam rekonstruieren musste. Der Sachverhalt kann durch
den Mitarbeiter des Antragstellers Peter Radloff bestätigt
werden. Wer Themen so laienhaft angeht, der wird wohl kaum in der
Lage sein so komplexe Lösungen wie eine Cloud-Lösung mit eigenen
Ressourcen zu stemmen.
Ein
weiteres Indiz für eine Ableitung der Cloud-Lösung des
Antragstellers von der Backup- und Recovery-Lösoung des
Antragsgegners wird durch Anlage 9
erkennbar. Das Dokument ist in einem ähnlichen Farblayout gestaltet
wie sie auch vom Antragsgegner in seinen Dokumentationen angewandt
wird. Das Layout unterscheidet sich eklatant vom üblichen
Layout-Design des Antragstellers. So ist wohl davon auszugehen, dass
der Verfasser des Dokuments (Anlage 9)
von Dokumentationen des Antragsgegners (Anlage
A10) inspiriert wurde und dahingehend das Layout
gestaltete.
Dem
Unterlassungsantrag des Antragsstellers liegt offensichtlich eine
Absicht zugrunde, ihr nicht gewogene Publikationen durch
Einschüchterungskampagnen bereits im Keim zu ersticken und hierbei
zu versuchen das Grund- und Menschenrecht der Redefreiheit und freien
Meinungsäußerung auszuhebeln. In Ländern mit, gegenüber freier
Meinungsäußerung, traditionell tiefer verwurzeltem Rechtsempfinden
finden wir öffentliche Dokumentationen wo sich Firmen wie Apple,
Microsoft, Facebook und Andere gegenseitig des Ideen-Diebstahl
bezichtigen. Dennoch wird hier niemand auf die Idee kommen sich
dagegen durch Einschüchterungsmechanismen wie einstweilige
Verfügungen zu erwehren. Im etwas verkümmerten deutschen
Rechtsempfinden scheint man in einer Methodik des Einschüchterns ein
nach wie vor legitimes und adäquates Mittel zur zwangsweisen
Überzeugung Andersdenkender zu sehen – angesichts unserer Historie
kann dies nur als Folge der unaufgearbeiteten belasteten
Vergangenheit unseres Rechtssystems betrachtet werden. Man ist immer
zutiefst betroffen, mit welcher Leichtfertigkeit Rechtsorgane in
Deutschland (inklusive Anwaltschaft) die Vorgaben des Grundgesetzen
ausblenden. Im Übrigen scheinen derartige
Einschüchterungsmechanismen nur im deutschen Rechtssystem
gebräuchlich zu sein, da Recherchen zum Thema auf internationaler
Ebene keinerlei Ergebnisse lieferten. Somit scheint dies wiederum ein
Indiz dafür zu sein, dass unser Rechtssystem keinerlei Lehren aus
seiner belasteten Vergangenheit gezogen hat.
Der
Antragsgegner könnte sich ein Entgegenkommen dahingehend vorstellen,
dass beide (Antragsteller und Antragsgegner) jeweils ihren
Source-Code (Cloud-Lösung sowie Backup- und Recovery-Lösung) einem
unabhängigen Gutachter zur Verfügung stellen, um von diesem den
Grad der Übereinstimmung bewerten zu lassen.
Bezüglich
des Sachverhaltes der unmenschliche
Überbelastung während seines Angestelltenverhältnis für den
Antragsteller, könnte
sich der Antragsgegner ein Entgegenkommen
dahingehend vorstellen, dass der
Antragsteller eine
Auswertung seines
Zeiterfassungssystem
durch eine unabhängige Instanz ermöglicht.
Aus
vorgenannten Gründen weise ich darauf hin, dass ich keinesfalls auf
das Recht der unzensierten Dokumentation der Geschehnissen verzichten
werde, welches im übrigen im vollen Umfang durch Artikel 5 des
Grundgesetzes gedeckt wird. Sollte
das Gericht einen anderen Standpunkt vertreten, sehe ich mich
gezwungen diesen Angriff auf Pressefreiheit und auf das Recht der
freien Meinungsäußerung in
Wort, Schrift und Bild weltweit
bekannt zu machen und dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung
vorzulegen.
Mit
freundlichen Grüßen
![]() _______________________________
Adolf
B Treiner
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Anlagen