Sonntag, 27. Dezember 2015

TMJPLawsuit2Arbeitsgericht_20150821



















A.B.Treiner  Leopoldstraße 124  * D-80802 München



Arbeitsgericht München
Winzererstraße 106

80797 München












München, 22. August 2015

AZ 36 Ga 19/11


In Sachen
Trend Micro Deutschland GmbH (Antragsteller)

gegen

Adolf B Treiner (Antragsgegner)



erwidere ich auf den Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO zum Verfahren 36 Ga 19/11 und nehme zu den Ausführungen der Gegenpartei wie folgt Stellung:

Der von der Gegenpartei formulierte Antrag entbehrt jeglicher Grundlage und ist deshalb als unbegründet zurück zuweisen.


I. Sachverhalt

Die Gegenpartei bezieht sich auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 indem dieser auf auffallende Eindrücke einer Übereinstimmung der Cloud-Lösung des Antragstellers mit einer Backup- und Recovery-Lösung verweist, die der Antragsgegner in seiner Freizeit während seines Anstellungsverhältnisses beim Antragssteller realisiert hatte und welches von dieser in der Zeit des bestehenden Anstellungsverhältnisses intensiv genutzt aber nie vergütet wurde. Für den Antragsgegner besteht kein Zweifel, dass die von der Antragsstellerin vermarktete Cloud-Lösung auf der Backup- und Recovery-Lösung des Antragsgegner basiert. Der Antragsgegner informierte den Antragssteller, dass er über diese rechtswidrige Nutzung eine öffentliche zugängliche Dokumentation vorbereite, die den Anspruch erhebt, durch journalistisch recherchierte Fakten den Missbrauch des Antragstellers zu belegen. Der Sachverhalt kann im Detail dem ebenfalls anhängigem Verfahren 9 Ga 129/15 entnommen werden.

Ein weiterer Sachverhalt des Schreibens bezog sich auf die Absicht des Antragsgegners unbestreitbare Mobbing-Aktvitäten öffentlich zu dokumentieren, die der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Antragssteller vorausgingen und welche durch objektive Beweismittel belegt werden können. Beim Antragsgegner lag und liegt keineswegs eine Absicht vor, unwahre Tatbestände öffentlich zu dokumentieren, sondern lediglich durch Original-Beweismittel die Ungereimtheiten seiner Entlassung für eine Weltöffentlichkeit zu dokumentieren. Zu solchen Ungereimtheiten gehört beispielsweise ein, mit höchster Belobigung formuliertes Anerkennungsschreiben seiner herausragenden Leistungen, ein Jahr vor seiner Kündigung.

Mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 hatte dieser dem Antragssteller den Schriftverkehr aus einer früheren Korrespondenz als Anhang zur Verfügung gestellt. Die Absicht lag darin, dem Antragsteller einen kompakten Überblick der Geschehnisse zu ermöglichen, ohne dass dieser gezwungen sein sollte, diverse Archive zur Ergründung des eigentlichen Sachverhaltes zu durchforsten.

Außer diesen beiden genannten Sachverhalten enthält das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 keinerlei Sachverhalte, die die Androhung von Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragssteller durch unverhältnismäßige Maßnahmen bemüht zu sein scheint, den Antragsgegner durch Einschüchterung zum Verzicht seiner legitimen Ansprüche zu nötigen.

Diese Methodik der Einschüchterung wurde bereits im Verfahren 36 Ga 19/11 angewandt, um den Antragsgegner als damaligen Verfahrensgegner zu einseitigen Zugeständnissen zu nötigen. Als Beispiel sei hier eine Passage eines damaligen Schreibens des Antragsgegners und die sich darauf beziehenden Auslegung des damaligen anwaltlichen Vertreters des Antragstellers herausgestellt.

Zitat: Wie würden Sie heute ein Verhalten beschreiben, bei der aus egoistischen Motiven die existenzielle Vernichtung Anderer geplant oder mit billigender Inkaufnahme betrieben wird. Zitat eines Überlebenden: 'Gleiche Mechanismen, die seinerzeit zum Unvorstellbaren geführt haben, geschehen heute nach wie vor, Tag für Tag. Nicht in der gleichen Dimension aber in der gleichen Intention, nämlich der Billigung aus egoistischer Motivation Andere existentiell zu schädigen. Die Menschen haben leider nichts aus der Geschichte gelernt'

Aus dieser zulässigen Gegenüberstellungen schuldhafter Geschehnisse hat der gegnerische Anwalt folgende Auslegung abgeleitet.

Zitat: „... dem Verhalten und Handeln von Herrn Eberl komme dieselbe Gesinnung bzw. Geisteshaltung zum Ausdruck, die auch für den Holocaust bzw. den Zweiten Weltkrieg verantwortlich war“

Leider war der Antragsgegner damals in seiner ethischen, moralischen und historischen Vorstellungen noch nicht so gefestigt, um die Ungeheuerlichkeit dieser unstatthaften Auslegung zu erkennen und hat sich deshalb seinerzeit durch die verwerfliche Argumentation der Gegenpartei einschüchtern lassen.

Die Auslegung des damaligen Vertreters der Gegenpartei bezichtigte den Antragsgegner seinerzeit, er habe Herrn Eberl eine persönliche Verantwortung für die Ermordung von 6 Millionen Juden unterstellt. Die Vertretung der Gegenpartei hat es seinerzeit offensichtlich darauf angelegt, Aussagen des Antragsgegner in Monströse zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu diskreditieren und unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass, unabhängig vom sonstigen Gehalt des gegnerischen Antrags, es keinen Zweifel darüber geben kann, dass durch Nötigung zustande gekommene Vergleiche jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehren und demzufolge null und nichtig sind. Der Antragsgegner hat heute die innere Entschlossenheit und Festigkeit, um seine Überzeugung notfalls bis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer Klärung zuzuführen.

Die Sichtweise des unreflektierten Handelns, die der Antragsgegner in seinen Schreiben zum Ausdruck gebracht hatte, wurde im Übrigen von der Philosophin und Politologin Hannah Arendt und von allen Historikern bestätigt, als maßgebliche Ursache der schlimmsten Geschehnisse der Menschheit nachgewiesen. Diese Erkenntnisse haben unseren derzeitigen Bundespräsidenten zu den Feststellung veranlasst, wir dürfen nicht schweigen über Schuld. Wir müssen heutiges schuldhaftes Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich benennen. Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute, wie in der Vergangenheit und ebenso in der Zukunft zu delegitimieren.

In diesem Zusammenhang sei auf die jüngste Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hingewiesen, die der freien Meinungsäußerung und dem damit verbundenen Dokumentationsrecht einen Stellenwert zuerkannt hat, der durch keine anderen Rechte eingeschränkt werden kann und dem Anspruch Rechnung trägt, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es außer Frage steht, dass Ausgrenzungen jeglicher Art ein Potenzial für eine wiedererstehendes Unrechtssystem zukommt und deshalb Anlass zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung böte. Der freien Meinungsäußerung kommt laut EGMR die einschränkbare Bedeutung zu auf Missstände hinzuweisen.

Des weiteren darf hinterfragt werden, weshalb der Antragssteller nicht mehr die anwaltliche Vertretung aus dem Verfahren 36 Ga 19/11 beauftragt hat, die ja zweifellos schon in die Materie eingearbeitet gewesen wäre, sonder nunmehr eine neuerliche anwaltliche Vertretung auf bietet. Es scheint der Sachverhalt vorzuliegen, dass sich mittlerweile die damalige Vertretung der Gegenpartei von ihrer seiner zeitigen Strategie des Diskreditieren der Gegenpartei durch Übersteigerung ins Monströse distanzieren wollte und somit die Ungebührlichkeit ihres damaligen Handelns aus einem Empfinden von Verantwortung nicht noch weiter fortführen wollte.

Dass es sich bei dem Vergleich seinerzeit, um ein durch Einschüchterung auf oktroyiertes Konstrukt handelte, geht aus der Tatsache hervor, dass die damals vom Antragssteller geleistete Vergleichssumme einer Entlohnung von weniger als 1€ auf Stundenbasis entsprach. Unter Berücksichtigung der, vom Antragsgegner für den Antragsteller in seiner Freizeit realisierten Backup- und Recovery-Lösung, kommt man sogar nur auf eine Stundenvergütung von wenigen Cent pro geleisteter Arbeitsstunde. Dies entspricht somit genau jener Entlohnung, die im Unrechtssystem für Zwangsarbeit kalkuliert und an die damalige Entleiher-Organisation vergütet wurde.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner seine, dem Verfahren 36 Ga 19/11, zugrunde liegenden Schreiben an den Antragsteller erneut selbst und durch Kundige mit historisch Bildungshintergrund auf unangemessene, denunzierende oder verunglimpfende Inhalte überprüfen lassen. Es konnten übereinstimmend keinerlei Inhalte identifiziert werden, die diese Kriterien erfüllen würden. Somit steht außer Frage, dass die Schreiben im vollen Umfang durch Artikel 5 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt werden und deren Veröffentlichung einem öffentlichen Interesse unterliegen, um Mechanismen einer Ausgrenzung und des Mobbings für jedermann wahrnehmbar zu machen und um auf Missstände hinzuweisen.

Dass der Antragssteller seinen Antrag mit aufgebauschten Sachverhalten begründet, die sich überhaupt nicht im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 widerspiegeln, zeigt zweifelsohne, dass es dem Antragsteller ausschließlich darum geht, den Antragsgegner zu Diskreditieren und durch Einschüchterung davon abzuhalten, die missbräuchliche Nutzung seiner Backup- und Recovery-Lösung zu hinterfragen und öffentlich bekannt zu machen.

Ferner ist der Antragssteller durch diverse Internet-Publikationen als anerkannter und zweifelsohne gewissenhaft recherchierender Blogger bekannt, der anerkennende Resonanzen von hochstehenden Persönlichkeiten wie dem amerikanischen Senator Seth Moulton und dem zweiten Vorsitzenden der polnischen Delegation der PACE Kommission Prof. Dr. hab. Tadeusz Iwiński auf seine Publikationen erhalten hat. Es steht außer Frage, dass Bloggern wie dem Antragsgegner in der heutigen weltweit vernetzen Internetkultur jene Rolle zur Aufdeckung von Missständen zukommt, die einst durch traditionelle Presseorgane erfüllt wurde. Somit ist das Wirken des Antragsgegners explizit durch Artikel 18 des Grundgesetzes geschützt. Es ist zuweilen erstaunlich und erschreckend zugleich, wie sich manche Zeitgenossen als auf dem Boden einer freiheitlichen Grundordnung verankert sehen, aber dennoch keinerlei Skrupel haben die Mechanismen eines Unrechtssystem anzuwenden. Um exakt diese schiefe Sicht zurecht zu rücken, wurde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit als eines der höchsten Güter unserer freiheitlichen Grundordnung manifestiert. Dieses abschaffen zu wollen, wie es der Antrag des Antragsteller vermuten lässt, käme zweifelsohne einem Bestreben zur Wiederrichtung eines erneuten Unrechtssystems gleich.
Die hierzulande gegenüber anderen Ländern differierende Opferwahrnehmung wird ersichtlich, wenn man sich jüngste Vorwürfe um Rassismus gegenüber Äthiopischen Juden in Israel vergegenwärtigt. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu hat sich mit Betroffenen zu deren Anhörung getroffen und über daraus gewonnene Erkenntnisse von 'offenen Wunden' gesprochen. Hierzulande würden Opfer wahrscheinlich durch einstweiligen Verfügungen zum Schweigen gebracht oder ihnen ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Dies scheint mir der sichtbare Unterschied einer freiheitlichen gegenüber einer vermeintlich freiheitlichen deutschen Gesellschaft zu sein. Von deutschen Rechtsorganen wird ebenfalls nicht reflektiert, dass die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung ein elementarer Mechanismus des Unrechtssystem waren und deshalb keinerlei Rechtfertigung in einem Rechtsstaat haben kann.

Meines Wissens (zumindest scheinen dies meine intensiven Recherchen auf internationaler Ebene zu bestätigen) gibt es einen Mechanismus wie einstweiligen Verfügung zur Unterdrückung der freien Meinungsäußerung in keinen anderen Demokratien – dies scheint somit ein Alleinstellungsmerkmal des deutschen Rechtssystems und in deren unaufgearbeiteter belasteter Vergangenheit begründet zu sein.
Die Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit mit der der Antragsgegner die Aufarbeitung seines Angestelltenverhältnisses beim Antragsteller betreibt, beweist, dass besonderen Vorfälle geschehen sein mussten und kommt jenem Anspruch gleich, mit dem einst Opfer des Unrechtssystem jahrzehntelang um Anerkennung ihres Leidens kämpfen mussten. Diese Beständigkeit wäre nicht gegeben, wenn nicht einschneidende Vorkommnisse das Dasein des Antragsgegners entscheidend aus der Bahn geworfen hätten. Der Versuch einer Unterbindung des Anspruchs auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung und der Anspruch die Geschehnisse zu dokumentieren, um deren Wiederholung zu vermeiden widerspricht grundgesetzlichen Vorgaben, weil hierdurch dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem systematisch jegliche Handhabe zu deren Verhinderung genommen werden würde. Es ist nichtnachvollziehbar, wie Anwälte die für sich eine intellektuelle Bildung in Anspruch nehmen, diesen Zusammenhang unreflektiert, ohne nachzudenken ausblenden können.



II. Rechtsausführung

1. a) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus würde eine solche Forderung den Vorgaben des EGMR verletzen, weil dadurch die Aufdeckung von Missständen unmöglich wäre und damit dem Wiederentstehen eines Unrechtssystem Tür und Tor geöffnet würde.

b) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus wäre es eine feststehende Tatsache, das der Antragsgegner in Folge der Entlassung seine private Krankenversicherung sowie seine private Altersvorsorge verloren hat. Eine Unterbindung solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben des EGMR verletzen und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem jegliche Handlungsmöglichkeit entziehen.

c) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus ist es eine feststehende Tatsache aus unserer Geschichte, dass Opfer durch unreflektiertes Handeln anderer nur noch diesen einen Ausweg sahen. Eine Unterbindung solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben des EGMR verletzen und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem jegliche Handlungsmöglichkeit entziehen.

d) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil er das persönliche Empfinden von Opfern unterminiert und damit den Opfern jegliche Möglichkeit nehmen würde auf ihr Leiden hinzuweisen. Eine Unterbindung solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben des EGMR verletzen und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem jegliche Handlungsmöglichkeit entziehen.

e) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus wäre der Antrag geeignet dem möglichen Missbrauch schützenswerter Rechte jegliche Handhabe zu entziehen und würde somit einem Ideen-Klau Tür und Tor öffnen ohne dass Geschädigte eine Möglichkeit hätten dagegen vorzugehen.

f) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus handelt es sich eine freie Meinungsäußerung die durch die Vorgaben des EGMR gedeckt ist.
g) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber taucht diese Formulierung, wie bereits dargelegt, in keinem Schreiben des Antragsgegners auf. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Vertretung der Gegenpartei seinerzeit offensichtlich eine Absicht verfolgte, Aussagen des Antragsgegner in Monströse zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu diskreditieren und unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Der Antragsgegner sieht gerade hierin seine Verantwortung zur Dokumentation solcher Vorgänge, da historische Erkenntnisse exakt darlegen, dass derartige Mechanismus (Stichwort: Publikation 'Der Stürmer') zum Diskreditieren von Opfer eingesetzt wurden.



2. Die Antrag des Antragstellers ist unbegründet und daher vollumfänglich unzulässig und ist deshalb zurück zuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

a) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

b) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

c) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

d) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

e) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

f) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.
g) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er im Schreiben des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 überhaupt nicht thematisiert wird und ist deshalb zurück zu weisen.

Zusammenfassend muss dem Vertreter des Antragsteller ein unreflektiertes Geschichtsbild attestiert werden. Das heutige Geschichtsbild, beruhend auf den wissenschaftlichen Ausführungen der Philosophin und Politologin Hannah Arendt und von allen Historikern bestätigt, belegt unmissverständlich, dass das unreflektierten Handeln Einzelner die maßgebliche Ursache für historischer Geschehnisse waren. Diese Erkenntnisse haben unseren derzeitigen Bundespräsidenten zu den Feststellung veranlasst, wir dürfen nicht schweigen über Schuld. Wir müssen heutiges schuldhaftes Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich benennen. Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute wie in der Vergangenheit ebenso in der Zukunft zu delegitimieren. Vor diesem Hintergrund mit den unreflektierten Ausführungen des Vertreter des Antragstellen konfrontiert zu werden zeigt eine intellektuelle Überforderung die kaum mehr zu überbieten ist.

Darüber hinaus ist unzweifelhaft nachgewiesen, dass der Vergleich des Verfahren 36 Ga 19/11 unter Anwendung der rechtswidrigen Mechanismen der Einschüchterung zustande kam und der Vergleich folglich jeglicher rechtsstaatlicher Rechtfertigung entbehrt. Sollte das Gericht hier eine andere Auffassung vertreten, sieht sich der Antragsgegner genötigt den Sachverhalt einer Überprüfung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuzuführen.

Die Darlegung des Vertreter des Antragstellers zeigt gerade jene missachtete Verantwortungswahrnehmung, die von allen Historikern, Philosophen und Politologen seit 70 Jahren dem deutschen Rechtssystem aufgrund seiner belasteten Vergangenheit vorgeworfen wird. Gerade aufgrund dieser Nicht-Wahrnehmung ihrer Verantwortung sieht sich der Antragsgegner in einer Dokumentationspflicht.







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Adolf B Treiner