A.B.Treiner * Leopoldstraße
124 * D-80802
München
|
|||
Arbeitsgericht München
Winzererstraße
106
80797
München
|
|||
München,
22. August 2015
|
|||
AZ
36
Ga
19/11
In
Sachen
Trend
Micro
Deutschland
GmbH
(Antragsteller)
gegen
Adolf
B Treiner (Antragsgegner)
erwidere
ich auf den
Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO zum
Verfahren 36
Ga 19/11
und
nehme zu
den
Ausführungen der Gegenpartei wie folgt Stellung:
Der
von der Gegenpartei formulierte Antrag entbehrt jeglicher Grundlage
und ist deshalb als unbegründet zurück zuweisen.
I.
Sachverhalt
Die
Gegenpartei bezieht sich auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 28.
Juni 2015 indem dieser auf auffallende Eindrücke einer
Übereinstimmung der Cloud-Lösung des Antragstellers mit einer
Backup- und Recovery-Lösung verweist, die der Antragsgegner in
seiner Freizeit während seines Anstellungsverhältnisses beim
Antragssteller realisiert hatte und welches von dieser in der Zeit
des bestehenden Anstellungsverhältnisses intensiv genutzt aber nie
vergütet wurde. Für den Antragsgegner besteht kein Zweifel, dass
die von der Antragsstellerin vermarktete Cloud-Lösung auf der
Backup- und Recovery-Lösung des Antragsgegner basiert. Der
Antragsgegner informierte den Antragssteller, dass er über diese
rechtswidrige Nutzung eine öffentliche zugängliche Dokumentation
vorbereite, die den Anspruch erhebt, durch journalistisch
recherchierte Fakten den Missbrauch des Antragstellers zu belegen.
Der Sachverhalt kann im Detail dem ebenfalls anhängigem Verfahren 9
Ga 129/15 entnommen werden.
Ein
weiterer Sachverhalt des Schreibens bezog sich auf die Absicht des
Antragsgegners unbestreitbare Mobbing-Aktvitäten öffentlich zu
dokumentieren, die der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit
dem Antragssteller vorausgingen und welche durch objektive
Beweismittel belegt werden können. Beim Antragsgegner lag und liegt
keineswegs eine Absicht vor, unwahre Tatbestände öffentlich zu
dokumentieren, sondern lediglich durch Original-Beweismittel die
Ungereimtheiten seiner Entlassung für eine Weltöffentlichkeit zu
dokumentieren. Zu solchen Ungereimtheiten gehört beispielsweise ein,
mit höchster Belobigung formuliertes Anerkennungsschreiben seiner
herausragenden Leistungen, ein Jahr vor seiner Kündigung.
Mit
dem Schreiben des
Antragsgegners vom
28. Juni 2015 hatte
dieser dem Antragssteller den Schriftverkehr aus einer früheren
Korrespondenz als Anhang zur Verfügung gestellt. Die Absicht lag
darin, dem Antragsteller einen kompakten Überblick der Geschehnisse
zu ermöglichen, ohne dass dieser gezwungen sein sollte, diverse
Archive zur Ergründung des eigentlichen Sachverhaltes zu
durchforsten.
Außer
diesen beiden genannten
Sachverhalten
enthält das Schreiben des Antragsgegners vom 28.
Juni 2015 keinerlei
Sachverhalte, die die Androhung
von
Ordnungsmittel
nach § 890 Abs. 2 ZPO rechtfertigen
könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragssteller
durch unverhältnismäßige Maßnahmen bemüht zu sein scheint, den
Antragsgegner durch Einschüchterung zum
Verzicht seiner legitimen Ansprüche zu nötigen.
Diese
Methodik der Einschüchterung wurde bereits im Verfahren 36
Ga 19/11
angewandt, um den Antragsgegner als damaligen Verfahrensgegner zu
einseitigen Zugeständnissen zu nötigen. Als Beispiel sei hier eine
Passage eines damaligen Schreibens des Antragsgegners und die sich
darauf beziehenden Auslegung des damaligen anwaltlichen Vertreters
des Antragstellers herausgestellt.
Zitat:
„Wie
würden Sie heute ein Verhalten beschreiben, bei der aus egoistischen
Motiven die existenzielle Vernichtung Anderer geplant oder mit
billigender Inkaufnahme betrieben wird. Zitat
eines Überlebenden: 'Gleiche
Mechanismen, die seinerzeit zum Unvorstellbaren geführt haben,
geschehen heute nach wie vor, Tag für Tag. Nicht in der gleichen
Dimension aber in der gleichen Intention, nämlich der Billigung aus
egoistischer Motivation Andere existentiell zu schädigen. Die
Menschen haben leider nichts aus der Geschichte gelernt'“
Aus
dieser zulässigen Gegenüberstellungen schuldhafter Geschehnisse hat
der gegnerische Anwalt folgende Auslegung abgeleitet.
Zitat:
„...
dem Verhalten und Handeln von
Herrn Eberl komme dieselbe Gesinnung bzw. Geisteshaltung zum
Ausdruck, die auch für den Holocaust bzw. den Zweiten Weltkrieg
verantwortlich war“
Leider
war
der
Antragsgegner
damals
in seiner
ethischen,
moralischen
und historischen Vorstellungen noch nicht so gefestigt, um die
Ungeheuerlichkeit dieser
unstatthaften Auslegung zu erkennen und hat sich deshalb seinerzeit
durch die verwerfliche Argumentation der Gegenpartei einschüchtern
lassen.
Die
Auslegung des damaligen Vertreters der Gegenpartei bezichtigte den
Antragsgegner seinerzeit, er habe Herrn Eberl eine persönliche
Verantwortung für die Ermordung von 6 Millionen Juden unterstellt.
Die Vertretung der Gegenpartei hat es seinerzeit offensichtlich
darauf angelegt, Aussagen des Antragsgegner in Monströse
zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu diskreditieren und
unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Der
Antragsgegner ist der Auffassung, dass, unabhängig vom sonstigen
Gehalt des gegnerischen Antrags, es keinen Zweifel darüber geben
kann, dass durch Nötigung zustande gekommene Vergleiche
jegliche rechtsstaatliche Rechtfertigung entbehren
und demzufolge null und nichtig sind.
Der
Antragsgegner hat heute die innere Entschlossenheit und
Festigkeit,
um seine
Überzeugung
notfalls bis
vor
dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer
Klärung zuzuführen.
Die
Sichtweise des
unreflektierten Handelns,
die der Antragsgegner in seinen Schreiben zum Ausdruck gebracht
hatte, wurde
im Übrigen
von
der Philosophin
und Politologin Hannah Arendt und
von
allen Historikern bestätigt,
als maßgebliche Ursache der schlimmsten Geschehnisse der Menschheit
nachgewiesen.
Diese
Erkenntnisse haben unseren derzeitigen Bundespräsidenten zu den
Feststellung veranlasst, wir dürfen
nicht schweigen über Schuld. Wir müssen heutiges schuldhaftes
Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich
benennen. Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute, wie in
der Vergangenheit und
ebenso in der Zukunft zu delegitimieren.
In
diesem Zusammenhang sei auf
die jüngste Entscheidung des Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hingewiesen,
die der freien Meinungsäußerung und dem
damit
verbundenen Dokumentationsrecht einen Stellenwert zuerkannt hat, der
durch keine anderen Rechte eingeschränkt werden kann und dem
Anspruch Rechnung trägt, die
Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit
der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen. Der
Antragsgegner ist der
Auffassung, dass es außer
Frage steht, dass Ausgrenzungen jeglicher Art ein Potenzial für eine
wiedererstehendes Unrechtssystem zukommt und deshalb Anlass zum
Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung böte. Der
freien Meinungsäußerung kommt laut EGMR die einschränkbare
Bedeutung zu auf Missstände hinzuweisen.
Des
weiteren darf hinterfragt werden, weshalb der Antragssteller nicht
mehr die anwaltliche Vertretung aus dem Verfahren
36
Ga 19/11
beauftragt
hat, die ja zweifellos schon in die Materie eingearbeitet gewesen
wäre, sonder nunmehr eine neuerliche anwaltliche Vertretung auf
bietet. Es scheint der Sachverhalt vorzuliegen, dass sich
mittlerweile die damalige Vertretung
der Gegenpartei
von ihrer seiner zeitigen Strategie des Diskreditieren der
Gegenpartei durch Übersteigerung ins Monströse distanzieren wollte
und somit die Ungebührlichkeit
ihres
damaligen Handelns aus einem
Empfinden von Verantwortung nicht noch weiter fortführen
wollte.
Dass
es sich bei dem Vergleich
seinerzeit,
um ein durch Einschüchterung auf
oktroyiertes
Konstrukt handelte, geht aus der Tatsache hervor, dass die damals vom
Antragssteller geleistete Vergleichssumme einer Entlohnung von
weniger als 1€
auf Stundenbasis entsprach.
Unter Berücksichtigung der, vom
Antragsgegner für
den Antragsteller in
seiner Freizeit realisierten
Backup- und Recovery-Lösung, kommt
man sogar nur auf eine Stundenvergütung von wenigen
Cent
pro geleisteter Arbeitsstunde. Dies entspricht somit genau jener
Entlohnung, die im Unrechtssystem für Zwangsarbeit kalkuliert und an
die damalige
Entleiher-Organisation
vergütet
wurde.
Darüber
hinaus hat der Antragsgegner seine, dem Verfahren 36
Ga 19/11,
zugrunde liegenden
Schreiben an den Antragsteller erneut selbst und durch Kundige
mit historisch
Bildungshintergrund
auf unangemessene, denunzierende oder verunglimpfende Inhalte
überprüfen lassen. Es konnten übereinstimmend keinerlei Inhalte
identifiziert werden, die diese Kriterien erfüllen würden. Somit
steht außer Frage, dass die Schreiben im vollen Umfang durch
Artikel 5 des Grundgesetzes und
Artikel
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt
werden
und
deren Veröffentlichung einem
öffentlichen Interesse unterliegen, um
Mechanismen einer
Ausgrenzung und des Mobbings für
jedermann wahrnehmbar
zu machen und
um
auf
Missstände hinzuweisen.
Dass
der Antragssteller seinen Antrag mit aufgebauschten Sachverhalten
begründet, die sich überhaupt nicht im Schreiben
des Antragsgegners vom 28. Juni 2015 widerspiegeln,
zeigt zweifelsohne, dass es dem Antragsteller ausschließlich darum
geht, den Antragsgegner zu
Diskreditieren und durch
Einschüchterung davon abzuhalten, die missbräuchliche Nutzung
seiner Backup-
und Recovery-Lösung
zu hinterfragen und
öffentlich bekannt zu machen.
Ferner
ist der Antragssteller durch diverse Internet-Publikationen als
anerkannter und zweifelsohne gewissenhaft recherchierender Blogger
bekannt,
der anerkennende Resonanzen
von hochstehenden Persönlichkeiten
wie dem amerikanischen Senator Seth
Moulton
und
dem
zweiten
Vorsitzenden
der polnischen Delegation der PACE Kommission Prof. Dr. hab. Tadeusz
Iwiński auf
seine Publikationen erhalten
hat. Es steht außer Frage, dass Bloggern wie dem Antragsgegner in
der heutigen weltweit vernetzen Internetkultur jene Rolle zur
Aufdeckung von Missständen zukommt, die einst durch traditionelle
Presseorgane erfüllt wurde. Somit ist das Wirken des Antragsgegners
explizit durch Artikel 18 des Grundgesetzes geschützt. Es
ist zuweilen erstaunlich und erschreckend zugleich, wie sich manche
Zeitgenossen als auf dem Boden einer freiheitlichen Grundordnung
verankert sehen, aber dennoch keinerlei Skrupel haben die Mechanismen
eines Unrechtssystem anzuwenden. Um exakt diese schiefe Sicht zurecht
zu rücken, wurde das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und
der Pressefreiheit als eines der höchsten Güter unserer
freiheitlichen Grundordnung manifestiert. Dieses abschaffen zu
wollen, wie es der Antrag des Antragsteller vermuten lässt, käme
zweifelsohne einem Bestreben zur Wiederrichtung eines erneuten
Unrechtssystems gleich.
Die
hierzulande gegenüber anderen Ländern differierende
Opferwahrnehmung wird ersichtlich, wenn man sich jüngste Vorwürfe
um Rassismus
gegenüber
Äthiopischen Juden in
Israel vergegenwärtigt. Der israelische Ministerpräsident
Benjamin Netanjahu
hat sich mit Betroffenen zu deren Anhörung getroffen
und
über daraus gewonnene
Erkenntnisse von 'offenen Wunden' gesprochen. Hierzulande würden
Opfer wahrscheinlich durch
einstweiligen
Verfügungen zum Schweigen gebracht oder
ihnen ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden.
Dies scheint mir der sichtbare Unterschied einer freiheitlichen
gegenüber einer vermeintlich
freiheitlichen
deutschen
Gesellschaft
zu sein. Von
deutschen Rechtsorganen wird ebenfalls nicht reflektiert, dass die
Unterdrückung der freien Meinungsäußerung ein elementarer
Mechanismus des Unrechtssystem waren und deshalb keinerlei
Rechtfertigung in einem Rechtsstaat haben kann.
Meines
Wissens (zumindest scheinen dies meine intensiven Recherchen auf
internationaler Ebene zu bestätigen) gibt es einen
Mechanismus wie
einstweiligen Verfügung zur Unterdrückung der freien
Meinungsäußerung in keinen
anderen
Demokratien – dies
scheint somit
ein Alleinstellungsmerkmal des
deutschen Rechtssystems und
in deren
unaufgearbeiteter
belasteter
Vergangenheit begründet zu sein.
Die
Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit mit der der Antragsgegner die
Aufarbeitung seines Angestelltenverhältnisses beim Antragsteller
betreibt, beweist, dass
besonderen Vorfälle
geschehen sein mussten
und kommt jenem
Anspruch gleich, mit dem einst Opfer des Unrechtssystem
jahrzehntelang um Anerkennung ihres Leidens kämpfen
mussten.
Diese
Beständigkeit wäre nicht gegeben, wenn nicht einschneidende
Vorkommnisse das Dasein des Antragsgegners entscheidend
aus
der Bahn geworfen hätten.
Der Versuch einer Unterbindung des Anspruchs auf
Gerechtigkeit
und
Wiedergutmachung und
der
Anspruch die
Geschehnisse
zu
dokumentieren, um deren Wiederholung zu vermeiden widerspricht
grundgesetzlichen Vorgaben, weil hierdurch dem Wiederentstehen eines
Unrechtssystem systematisch jegliche Handhabe zu deren Verhinderung
genommen werden würde. Es
ist
nichtnachvollziehbar,
wie Anwälte die für sich eine intellektuelle Bildung in Anspruch
nehmen, diesen Zusammenhang unreflektiert, ohne nachzudenken
ausblenden können.
II.
Rechtsausführung
1.
a) Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert,
da er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber hinaus würde eine solche Forderung
den Vorgaben des EGMR verletzen, weil dadurch die Aufdeckung von
Missständen unmöglich wäre und damit dem Wiederentstehen eines
Unrechtssystem Tür und Tor geöffnet würde.
b)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber hinaus wäre es eine feststehende
Tatsache, das der Antragsgegner in Folge der Entlassung seine private
Krankenversicherung sowie seine private Altersvorsorge verloren hat.
Eine Unterbindung solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben
des EGMR verletzen und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem
jegliche Handlungsmöglichkeit entziehen.
c)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber hinaus ist es eine feststehende
Tatsache aus unserer Geschichte, dass Opfer durch unreflektiertes
Handeln anderer nur noch diesen einen Ausweg sahen. Eine Unterbindung
solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben des EGMR verletzen
und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem jegliche
Handlungsmöglichkeit entziehen.
d)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber
hinaus wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil er das
persönliche Empfinden von Opfern unterminiert und damit den Opfern
jegliche Möglichkeit nehmen würde auf ihr Leiden hinzuweisen. Eine
Unterbindung solcher Meinungsäußerungen würde die Vorgaben des
EGMR verletzen und einem Wiederentstehen eines Unrechtssystem
jegliche Handlungsmöglichkeit entziehen.
e)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber
hinaus wäre der Antrag geeignet dem möglichen Missbrauch
schützenswerter Rechte jegliche Handhabe zu entziehen und würde
somit einem Ideen-Klau Tür und Tor öffnen ohne dass Geschädigte
eine Möglichkeit hätten dagegen vorzugehen.
f)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber
hinaus handelt es sich eine freie Meinungsäußerung die durch die
Vorgaben des EGMR gedeckt ist.
g)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird. Darüber
taucht diese Formulierung, wie bereits dargelegt, in keinem Schreiben
des Antragsgegners auf. Es muss deshalb davon ausgegangen werden,
dass die
Vertretung der Gegenpartei seinerzeit
offensichtlich eine
Absicht verfolgte,
Aussagen des Antragsgegner in Monströse
zu Übersteigern, um ihn hierdurch zu diskreditieren und
unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Der
Antragsgegner sieht gerade hierin seine Verantwortung zur
Dokumentation solcher Vorgänge, da historische Erkenntnisse exakt
darlegen, dass derartige Mechanismus (Stichwort: Publikation 'Der
Stürmer') zum Diskreditieren von Opfer eingesetzt wurden.
2.
Die Antrag des Antragstellers ist unbegründet
und daher vollumfänglich unzulässig und
ist deshalb zurück zuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind
dem Antragsteller aufzuerlegen.
a)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
b)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
c)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
d)
Der Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da
er im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
e)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
f)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
g)
Der
Antrag des Vertreters des Antragstellers ist unsubstanziiert, da er
im Schreiben
des
Antragsgegners
vom
28. Juni 2015 überhaupt
nicht thematisiert wird und
ist deshalb zurück zu weisen.
Zusammenfassend
muss dem Vertreter des Antragsteller ein unreflektiertes
Geschichtsbild attestiert werden. Das
heutige Geschichtsbild, beruhend auf den wissenschaftlichen
Ausführungen der Philosophin
und Politologin Hannah Arendt und
von allen Historikern bestätigt,
belegt
unmissverständlich, dass das unreflektierten
Handeln Einzelner die maßgebliche Ursache für historischer
Geschehnisse waren.
Diese
Erkenntnisse haben unseren derzeitigen Bundespräsidenten zu den
Feststellung veranlasst, wir dürfen
nicht schweigen über Schuld. Wir müssen heutiges schuldhaftes
Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich
benennen. Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute wie in
der Vergangenheit ebenso in der Zukunft zu delegitimieren.
Vor
diesem Hintergrund mit
den
unreflektierten Ausführungen des Vertreter des Antragstellen
konfrontiert zu werden zeigt
eine intellektuelle Überforderung die kaum mehr zu überbieten
ist.
Darüber
hinaus ist unzweifelhaft nachgewiesen, dass der Vergleich des
Verfahren 36
Ga 19/11 unter
Anwendung der rechtswidrigen Mechanismen der Einschüchterung
zustande kam und der
Vergleich folglich
jeglicher
rechtsstaatlicher Rechtfertigung entbehrt. Sollte das Gericht hier
eine andere Auffassung vertreten,
sieht
sich der Antragsgegner genötigt den Sachverhalt einer Überprüfung
durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuzuführen.
Die
Darlegung des Vertreter des Antragstellers zeigt gerade jene
missachtete Verantwortungswahrnehmung, die von allen Historikern,
Philosophen und Politologen seit 70 Jahren dem deutschen Rechtssystem
aufgrund seiner belasteten Vergangenheit vorgeworfen wird. Gerade
aufgrund dieser Nicht-Wahrnehmung ihrer Verantwortung sieht sich der
Antragsgegner in einer Dokumentationspflicht.
![]() _______________________________
Adolf
B Treiner
|