Nach
Auffassung der Frau Kugler habe ein Beschuldigter ihre
willkürliche Darstellung eines Sachverhaltes einfach
widerspruchslos hinzunehmen und solle es dabei bewenden lassen.
Die wissenschaftliche Geschichtsforschung
zeigt ohne Zweifel, dass ein solcher Anspruch von Angehörigen der
Ausführungsorgane eine maßgebliche Ursache der schlimmsten
Menschheitskatastrophe war, weshalb in einem Rechtsstaat dieser
Anspruch jeglicher
Rechtfertigung entbehrt. Es scheint so, dass sich Frau Kugler
nicht mit grundlegenden Anforderungen ihres Berufes, nämlich
mit
der belasteten
Vergangenheit ihres Berufsstandes auseinandergesetzt
hat und deshalb ihr unreflektiertes, willkürliches Handeln als
einen legitimen Umgang mit Bürgern betrachtet. Analoge
Geschehnisse aus der Zeit des deutschen Unrechtssystems belegen
klar und deutlich, dass durch derartiges unreflektiertes Verhalten
Bürger in die Emigration oder in den Freitod getrieben wurden.
Offensichtlich vertritt Frau Kugler eine Auffassung, derzufolge
Angehörige der Ausführungsorgane hierzu legitimiert seien.
Die
schlimmste Menschheitskatastrophe war keine
Folge
von plötzlich erschienen Monstern, sondern eine Folge des
unreflektierten, missbräuchlichen Handels derer, denen Macht
übertragen wurde.
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Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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