Herr
Maier vertritt eine Auffassung, dass Äußerungen von
Beschuldigten in der Konjunktiv-Form 'Sollte sich der Verdacht
bestätigen' völlig irrelevant seien. Ein Beschuldigter der es
auch nur wage, eine solche Meinungsäußerung kundzutun, müsse
von Ausführungsorganen in einer Weise bedrängt werden, dass er
es niemals wieder wage das Menschenrecht der freien
Meinungsäußerung auch nur in Erwägung zu ziehen.
Exakt
ein solches Verhalten von Angehörigen der Ausführungsorgane wird
von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung als maßgebliche
Ursache für das Entstehen und Etablieren des schlimmsten
Unrechtssystem der Menschheitsgeschichte betrachtet, weshalb
dieses
unreflektierte und willkürliche Verhalten in
einem Rechtsstaat jeglicher
Rechtfertigung entbehrt.
Es
scheint so, dass sich Herr Maier
nicht mit grundlegenden Anforderungen seines Berufes, nämlich mit
der belasteten Vergangenheit seines Berufsstandes
auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes, willkürliches
Handeln von Angehörigen der Ausführungsorgane als legitimen
Umgang mit Bürgern betrachtet. Analoge Geschehnisse aus der Zeit
des deutschen Unrechtssystems belegen klar und deutlich, dass
durch derartiges unreflektiertes Verhalten Bürger in die
Emigration oder in den Freitod getrieben wurden. Offensichtlich
vertritt Herr Maier
eine Auffassung, derzufolge Angehörige der Ausführungsorgane
hierzu legitimiert seien. Die schlimmste Menschheitskatastrophe
war keine Folge von plötzlich erschienen Monstern, sondern eine
Folge des unreflektierten, missbräuchlichen Handels derer, denen
Macht übertragen wurde. Nach den Worten der ehemaligen
Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker ist man nicht nur
verantwortlich, für das was man tut, sondern auch für das was
man geschehen lässt.
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Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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