Montag, 18. Januar 2016

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Max Maier - Kriminalkommisar München

Herr Maier vertritt eine Auffassung, dass Äußerungen von Beschuldigten in der Konjunktiv-Form 'Sollte sich der Verdacht bestätigen' völlig irrelevant seien. Ein Beschuldigter der es auch nur wage, eine solche Meinungsäußerung kundzutun, müsse von Ausführungsorganen in einer Weise bedrängt werden, dass er es niemals wieder wage das Menschenrecht der freien Meinungsäußerung auch nur in Erwägung zu ziehen.
Exakt ein solches Verhalten von Angehörigen der Ausführungsorgane wird von der wissenschaftlichen Geschichtsforschung als maßgebliche Ursache für das Entstehen und Etablieren des schlimmsten Unrechtssystem der Menschheitsgeschichte betrachtet, weshalb dieses unreflektierte und willkürliche Verhalten in einem Rechtsstaat jeglicher Rechtfertigung entbehrt.
Es scheint so, dass sich Herr Maier nicht mit grundlegenden Anforderungen seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes, willkürliches Handeln von Angehörigen der Ausführungsorgane als legitimen Umgang mit Bürgern betrachtet. Analoge Geschehnisse aus der Zeit des deutschen Unrechtssystems belegen klar und deutlich, dass durch derartiges unreflektiertes Verhalten Bürger in die Emigration oder in den Freitod getrieben wurden. Offensichtlich vertritt Herr Maier eine Auffassung, derzufolge Angehörige der Ausführungsorgane hierzu legitimiert seien. Die schlimmste Menschheitskatastrophe war keine Folge von plötzlich erschienen Monstern, sondern eine Folge des unreflektierten, missbräuchlichen Handels derer, denen Macht übertragen wurde. Nach den Worten der ehemaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker ist man nicht nur verantwortlich, für das was man tut, sondern auch für das was man geschehen lässt.










Das Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.