Montag, 26. September 2016

TMJPLawsuitArguments_20150902

Rechtsache: 9 Ga 129/15
Datum: 10.09.2015

Rechtsstandpunkt:

  • auffallende Übereinstimmung zwischen Cloud und Backup/Recovery erfordert öffentliche Dokumentation
  • Eine geplante öffentliche Dokumentation meines Arbeitsverhältnisses ist durch Art. 10 EMRK gedeckt
  • die öffentliche Dokumentation von Geschehnissen ist aufgrund unserer Geschichte verpflichtend, ansonsten bestünde gar keine Möglichkeit einem wiedererstehenden Unrechtssystem wirksam entgegentreten zu können
  • auch gängige Deutsche Rechtssprechung räumt öffentlichen Interesse Vorrang ein
  • Anwendung unlauterer Mittel macht eine Unterlassungsvereinbarung null und nichtig
  • Der Versuch, Ermahnungen zur geschichtlichen Verantwortung zu dämonisieren ist ein unverantwortlicher Fauxpas, der rechtliche Folgen haben muss
  • Selbst eine berechtigte Unterlassungsvereinbarung könnte das höhere Rechtsgut eine Dokumentationspflicht zur Offenlegung von Missständen nicht einschränken.
  • Die Anwendung von unlauteren Mitteln zeigt bereits, dass etwas verdeckt werden soll
  • auch die Nicht-Offenlegung der Zeiterfassung zeigt, dass etwas verdeckt werden soll
  • ebenso verpflichtet eine unterlassene Aufsichtspflicht durch Behörden zur öffentlichen Dokumentation
  • die unterlassene Aufsichtspflicht kommt willfährigen Amtshandlungen gleich, welche von allen Historikern als maßgebliche Ursache unserer geschichtlichen Fehlentwicklung identifiziert wurde
  • Meine Entlassung wurde betriebsbedingt begründet (Einbruch im Bereich Unix/Linux)
  • Cloud-Lösungen basieren aus Gründen der Sicherheit immer auf Unix/Linux Lösungen
  • Daraus folgt die betriebsbedingte Kündigung war ein vorgeschobener Grund
  • Cloud-Lösung wurde von Trend Micro erst nach meiner Entlassung angeboten
  • auch die unverhältnismäßige Reaktion von Trend Micro zeigt, dass etwas verdeckt werden soll
  • öffentliches Interesse ist gegeben, um unlauteren Mitteln bei Beschäftigungsverhältnissen zu begegnen
  • an der geplanten Dokumentation wird festgehalten – notfalls unter Anwendung literarischer Mittel
  • Verweis auf Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Kunst) – möglicher Bezug zur realen Vita wird nicht verschleiert
  • bestehende Dokumentationen im Internet bestätigen investigative Methodik

  • Gütliche Einigung durch Gutachten bzgl. Cloud- / Backup/Recovery-Lösung Übereinstimmung
  • Gütliche Einigung durch neutrale Auswertung des Zeiterfassungssystem von Trend Micro