Montag, 26. September 2016

TMJPLawsuitArgs_20150908

Rechtssache: 9 Ga 129/15
Datum: 05.09.2015

Rechtsstandpunkt


  • Eine öffentliche Dokumentation ist ein legales Ansinnen (vgl. Individualbeschwerde Nr. 5709/09 EGMR )
  • Die Menschenrechte wurden erklärt, damit der Mensch nicht gezwungen ist zum Aufstand als letztes
    Mittel gegen Tyrannei und Unterdrückung zurückzugreifen
  • Die Tyrannei war keine Ursache wenigen Übertäter sonder war eine Folge des unreflektierten Handelns
    vielen Menschen
  • Dies ist der Grund weshalb öffentliche Dokumentationen nicht durch Einstweilige Verfügungen verhindert
    werden können. Ansonsten wäre es nicht möglich einem wiedererstehenden Unrechtssystem wirksam
    entgegenzutreten
  • die öffentliche Dokumentation zur Aufdeckung potentieller Missständen ist verpflichtend
    (vgl. Individualbeschwerde Nr. 28274/08 EGMR/Whistleblower)
  • auch gängige Deutsche Rechtssprechung räumt öffentlichen Interesse Vorrang ein
  • Der Versuch, Ermahnungen zur geschichtlichen Verantwortung zu dämonisieren ist ein
    unverantwortlicher Fauxpas, der rechtliche Folgen haben muss
  • Es steht außer Zweifel, dass meine Entlassung von Trend Micro keine betriebsbedingte Kündigung
    sondern durch Mobbing begründet war
  • Mobbing ist unreflektiertes Handeln, welches eine verpflichtende Dokumentation zur Folge haben muss
  • Daraus folgt die betriebsbedingte Kündigung war nur ein vorgeschobener Grund
Hintergründe meiner Entlassung

  • Ich wurde in einer Ad Hoc Aktion nach einem Kurzurlaub entlassen
  • Zuvor wurde ich von Karen Martin und Jochen Strobl in einer bedrohlichen Weise angegangen
  • Kennzeichen einer betriebsbedingten Kündigung wäre, dass offene Aufgaben auf besonnene
    Weise beendet werden und das Arbeitsverhältnis mit einem Abschiedsumtrunk seinen Abschluss findet
  • Diesen Hintergrund als betriebsbedingte Veranlassung darzustellen kommt dem gleich, was uns aus
    der Geschichte als Bagatellisieren des Opferleides geläufig ist
Kennzeichen der Adaption der Cloud-Lösung basierend auf Backup/Recovery-Lösung

  • Übereinstimmende Funktionen
  • nahezu identische Layout-Gestaltung in diversen Dokumentationen
  • Trend Micro hatte während meines Angestelltenverhältnis keinerlei Erfahrungen mit Cloud Technologien
  • Meine Entlassung wurde betriebsbedingt begründet (angeblicher Einbruch im Bereich Unix/Linux)
  • Cloud-Lösungen basieren aus Gründen der Sicherheit immer auf Unix/Linux Lösungen
  • Cloud-Lösung wurde von Trend Micro erst nach meiner Entlassung vermarktet
  • Somit steht zweifelsfrei fest, die Cloud-Lösung basiert auf meiner Backup/Recovery-Lösung
  • auffallende Übereinstimmung erfordert öffentliche Dokumentation



Weitere Gründe meiner Verantwortungswahrnehmung

  • Ein Zeiterfassungssystem unterliegt einer 10-jährigen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht
  • Die Überwachung diesbezüglicher Rahmenbedingungen ist eine verpflichtende hoheitlich staatliche
    Aufgabe
  • eine Nicht-Wahrnehmung dieser verpflichtenden hoheitlich staatliche Aufgabe kommt einer Missachtung
    unserer geschichtlichen Verantwortung gleich
  • auch die Nicht-Offenlegung der Zeiterfassung zeigt, dass etwas verdeckt werden soll
  • eine unterlassene Aufsichtspflicht durch Behörden verpflichtet zur öffentlichen Dokumentation
  • Die Verantwortung gegenüber unserer Vergangenheit erfordert eine unabhängige Auswertung des
    Zeiterfassungssystems, welche notfalls durch Verfassungsklage und/oder Klage vor dem Europäischen
    Gerichtshof für Menschenrechte (mit öffentlicher Dokumentation der Sachverhalte) eingefordert wird
  • Dies könnte Trend Micro in einer unerwünschten, abträglichen, öffentlichen Wahrnehmung erscheinen
    lassen (vgl. Individualbeschwerde Nr. 28274/08 EGMR/Whistleblower)

Null und Nichtigkeit bestehender Unterlassungsvereinbarungen

  • Bestehende Unterlassungsvereinbarung ist irrelevant, da sie keinerlei Bezug zum aktuellen Verfahren hat
  • Bestehende Unterlassungsvereinbarung ist null und nichtig, da sie auf falsche Tatsachenbehauptungen beruht
  • bestehende Unterlassungsvereinbarung ist null und nichtig, da ihr Einschüchterung zugrunde lag
  • Anwendung unlauterer Mittel macht eine Unterlassungsvereinbarung null und nichtig
  • Die Anwendung von unlauteren Mitteln zeigt bereits, dass etwas verdeckt werden soll
  • auch die unverhältnismäßige Reaktion von Trend Micro zeigt, dass etwas verdeckt werden soll
  • öffentliches Interesse ist gegeben, um unlauteren Mitteln bei Beschäftigungsverhältnissen zu begegnen

Mögliche gütliche Einigung

  • Gutachten bzgl. Cloud- / Backup/Recovery-Lösung Übereinstimmung
  • neutrale Auswertung des Zeiterfassungssystem von Trend Micro