Samstag, 28. November 2015

SAINLawsuitArbG_20150818



















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



Arbeitsgericht München
Winzererstraße 106

80797 München









München, 19. August 2015

20 Ca 5360/15


In Sachen


Adolf B Treiner

gegen


SIGNALIS GmbH


erwidere ich auf die Klageerwiderung vom 06.08.2015 und nehme zudenAusführungen der Gegenpartei wie folgt Stellung:

Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie mehrere damit verbundene Ansprüche.


I. Sachverhalt

Der Kläger bewarb sich 2012 über den damalige Vermittler RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) auf eine Stelle der SIGNALISGmbH. Während des gesamten Bewerbungs- und Vorstellungsprozesseshatte der Kläger keinerlei persönlichen (außertelefonischen) Kontakt zur RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH). Alle Vertragsverhandlungen wurden ausschließlichmit Vertreternder SIGNALISGmbH geführt. Laut Mitteilung des SIGNALIS Mitarbeiters Marcus Krolsollte das Beschäftigungsverhältnis, wegen eines vorgeblichenBudget-Darstellungsproblemsfür ein halbes Jahr nach Arbeitnehmerüberlassung bei der RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) abgebildet werden. Ein erster persönlicher Kontakt zu Vertretern des VermittlersRKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) ergab sich erst zu einem Zeitpunkt mehr als 1 Jahr nach Arbeitsantritt des Klägers bei der SIGNALIS GmbH.



II. Rechtsausführung

1. a) Der Anstellung des Klägersbei der RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) liegt zweifellos ein fingiertes Arbeitsverhältnis zugrunde. Kennzeichen eines regulären Arbeitsverhältnisses wäre, dass sich die Parteien persönlich über vertragliche Konditionen und letztlich über ein Anstellungsverhältnis einigen. Nachdem die vertraglichen Konditionen sowie die Entscheidung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ausschließlich mit Vertretern der SIGNALIS GmbH geführt wurden, kann es keinen Zweifel über ein fingiertes Konstrukt eines Anstellungsverhältnisses geben.

Der Aufnahme eines regulären Arbeitsverhältnisses ohne persönlichen Kontakt zwischen zukünftigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, käme
einemAbkommandieren über Köpfe von Betroffenen gleich und hätte, aufgrund geschichtlicherVorlagen, keinerlei Rechtfertigung. Dasunreflektierte Argumentieren der Gegenpartei nötigt leider zu diesem historischen Exkurs. Da vertraglichen Konditionen sowie die Entscheidung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ausschließlich mit Vertretern der SIGNALIS GmbH geführt wurden, ist von einer Stellenvermittlung der RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) auszugehen.

b) Der hilfsweise Antrag ist ausreichend substanziiert und begründet sich auf den Rechtsgrundsatz von 'Treu und Glaube'. Sollte bei der SIGNALIS GmbH von Anfang an eine Absicht vorgelegen haben, mündliche Zusagen nicht einzuhalten, dann ist unzweifelhaft von einer ausschließlich auf Eigennutz bedachten und vorsätzlichen in Betracht Ziehung einer Existenzgefährdung des Vertragspartners auszugehen. Es ist jedem klar, dass in Deutschland Arbeitnehmer jenseits der 50 keine Chancen am Arbeitsmarkt habe und somit ein Dahinvegetieren in Altersarmut vorprogrammiert ist und somit offensichtlich billigend in Kauf genommen wurde.

Zeugen:
  • Kai Bachmann, ORIZON GmbH, Sögestr. 59-61, 28195 Bremen
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space GmbH, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim


2. Die Substanziierung ist auch hier gegeben und durch Anlage Ax01sowie demSchriftsatze vom 13. Juli 2015 bestätigt, dassbei Vertragsabschluss mündlich vereinbart war, das Arbeitsverhältnis nach einem halben Jahr, nach anfänglichen Arbeitsverhältnis nach Arbeitnehmerüberlassung bei der RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) in ein festes Arbeitsverhältnis bei der SIGNALIS GmbH zu überführen.

Zeugen:
  • Kai Bachmann, ORIZON GmbH, Sögestr. 59-61, 28195 Bremen
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space Gmbh, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim


3. Der Anspruch auf rückwirkende Anwendung aller betrieblichen Vereinbarungen sowie einer betrieblichen Altersvorsorge bei des Mutterkonzern der Beklagten, der 'Airbus Defence and SpaceGmbH' ergibt sich aus der unzweifelhaften Tatsache, dass der Arbeitsvertrag zwischen der RKM GmbH (heutige ORIZONGmbH) und dem Kläger als ein fingiertes Arbeitsverhältnis einzustufen ist. Die Substanziierung ist durch Anlage Ax01sowie dem Schriftsatze vom 13. Juli 2015ausreichend begründet. Der Verweis des Klagegegners durch dessen Vertretungauf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss somit als nicht substanziiert zurück gewiesen werden. Die, durch die Beweislage gegebene Substanziierung umfasst somit unzweifelhaft auch die diesbezüglichen Hilfsanträge des Schriftsatzesvom 13. Juli 2015.

Zeugen:
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space Gmbh, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim


4. Der Antrag auf Entschädigung wegen Ausgrenzung und Altersdiskriminierung ist im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ausreichend substanziiert. Aufgrund des Eindruckseiner nachlässigen Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 13. Juli 2015, wird folgend die Beweislagenochmals mit weiteren Ergänzungen dargelegt. Die Anlage Ax02enthält markierte Namen (10 Mitarbeiter/orange unterlegt), die allesamt nach der Einstellung des Klägers für das identische Aufgabengebiet mit unbefristeter Festanstellung rekrutiert wurden. Obwohl sich der Kläger für die gleiche Position wiederholt beworben hatte, bekam er jedes mal eine Absage, derzufolge das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Position nicht mit seinem Profil übereinstimmenwürde. Nachdem die, in Anlage Ax02markierten Mitarbeiter letztlich die ausgeschriebene Position (aufgrund eigener Kündigung oder weil sie den Anforderungen nicht gewachsen waren) nicht ausfüllen konnten, musste der Kläger die ausgeschrieben Position im Rahmen seines Leiharbeitsverhältnisses ausfüllen, obwohl er laut Absageschreiben auf seine vorherigen Bewerbungen, dafür nicht ausreichend qualifiziert gewesen sein soll. Zudem wird aktuell (Anlage Ax03) exakt die gleiche Stellenbeschreibung von der Beklagten zur Besetzung ausgeschrieben. Der Kläger bekam die Stellenofferte von einem Rekruter angeboten, weil dieser offensichtlich, entgegen der Auffassung der Beklagten, einesehr hohe Kompetenzübereinstimmung erkannte. Somit steht außer Frage, dass die Absagen der Beklagten unzweifelhaft auf Diskriminierung und Altersausgrenzung zurückgeführt werden müssen.
Durch Anlage Ax03mit Datum 18/08/2015wird erneut die praktizierte Ausgrenzung der Beklagten unzweifelhaft nachgewiesen. Demzufolge sind auch die Kriterien des § 15 Abs. 4 AGG und § 61b ArbGG zur Rechtmäßigkeit von Entschädigungsansprüchen ausreichend substanziiert.

Zeugen:
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space Gmbh, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim
  • Andrea Prinz, Airbus Defence and Space Gmbh, Robert-Koch-Straße 1, 85521 Ottobrunn
  • Elxxxxxxx Chxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Mixxxxx Kaxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Kaxxxx KnxxxxPaxxxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim


5. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13. Juli 2015 lediglich einen Mindestanspruch eines Schadensersatzes geltend gemacht. Tatsächlich verfügt der Kläger jedoch über mehrere Zeiterfassungskalkulationen bei denen jeweils die geleisteten Überstunden im Bereich von mehreren 100 Stunden von einander abweichen. Unter anderem sind das Tabellenkalkulationen basieren auf Office2003, Office2010, mehreren Linux Varianten sowie der Auswertung der Beklagten selbst. Allein die Auswertung der Beklagten weißt Überstundenkappungen (folglich unbezahlte Arbeitszeiten) von mehreren 100 Stunden auf. Der Kläger ist folglich, was die Entschädigung für Nötigung zur Zwangsarbeit angeht der Beklagten generös entgegengekommen, da er nicht zeitnah in der Lage war, die fehlerhafte Berechnungen der unterschiedlichen Tabellenkalkulationen zu evaluieren und zu identifizieren. Wenn die Gegenpartei auf einen substantiierten Nachweis der geleisteten und nicht bezahlten Überstunden besteht, dann würde der Kläger den Vorschlag unterbreiten, dass die Beklagte ihr Zeiterfassungssystem einem Gutachter zur neutralen Auswertung der tatsächlich erbrachten aber nicht vergüteten Überstunden zur Verfügung stellt und daraus ein realerEntschädigungsanspruch abgeleitet wird.

Darüber hinaus wird von Seiten der Beklagten und ihrer anwaltlichen Vertretung unreflektiert außer Acht gelassen, dass der Kläger aufgrund der unmenschlichen Belastung im Jahre 2013 zweimal notärztlich behandelt (
Anlage Ax04) werden musste und demzufolge zweimal aufgrund der Überlastung dem Tode nahe war. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein notärztlicherEinsatz noch als Nachlässigkeit einer Aufsichtspflicht angesehen werden könnte. Aber zwei notärztliche Einsätze müssenzweifellos mit Gewissenlosigkeit im höchsten Maße gleichgestellt werden. Es ist zu berücksichtigten, dass der Klägerfür das Projekt Deutsche Küste Traffic Dienste 5 – 6 hoch bezahlte externe Unterauftragsnehmer kompensieren musste. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Klägerfür das Projekt Deutsche Küste Übergabedienst über viele Monate alleine zuständig war und aufgrund der Symptome der zweiten Erkrankung mehr alsein Jahr mit erheblich Bewegungseinschränkungen zu kämpfen hatte und einen Arbeitstag nur mit mit einer sehr hohen Dosis an Schmerzmittel (12 Tabletten/Tag) überhaupt überstehen konnte. Der Kläger konnte sichtrotz der schwere der Erkrankung nur wenige Tage einer Rekonvaleszenz erlauben, während sich zwei interne SIGNALIS-Mitarbeiter mit weit weniger schweren Krankheitsbilderneine nahezu zweijährige Auszeit zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit gönnenkonnten. Historiker haben einst die Nicht-Wahrnehmung des Leides von Opfern als maßgebliche Ursache der schlimmsten Geschehnisse der Menschheitsgeschichte erkannt. Der Kläger meintdie Nicht-Wahrnehmung seines Leidens ist ein unübersehbarerAusdruck einergleichgültigen und egoistischen Einstellung gegenüberLeiharbeitskräften und zeigt zweifellos eine Verantwortungslosigkeit, wie siein diesem Land, vermeintlich wehrlosen Menschen entgegengebracht wird. Abschließend ist hierzu noch zu sagen, dass der Kläger seine Erkrankung bis heute nicht vollständig überwunden hat und sich diese aus jetziger Sicht wohl zu einer chronischen Störung entwickelt hat. Umso verwerflicher muss man die Ausführungen der Vertretung der Beklagten empfinden, die anscheinend davon ausgeht der Kläger würde seine gesundheitlichen Beschwerden nur vorspiegeln. Auchdieses zeigt eine Haltung mit unübersehbarenParallelen zu unserer Historie, wo das Leid von Opfern nicht selten bagatellisiert und klein geredet wurde.

Zeugen:
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space Gmbh, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim
  • Andrea Prinz, Airbus Defence and Space Gmbh, Robert-Koch-Straße 1, 85521 Ottobrunn
  • Mixxxx Kaxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Mixxxxx Rixxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Frxxxx Wexxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Kaxxxx KnxxxxPaxxxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim


6. Die unreflektierte Argumentation der Vertretungder Beklagten muss schon beinahe als Verunglimpfung wahrgenommen werden und zeigt erneut die, von Rechtsorganen geradezu verantwortungslose Wahrnehmung unserer Geschichte. Die unreflektierte Argumentation der Vertretungder Beklagten nötigt an dieser Stelle erneut ein historischerExkurs ab. Wenn die Vertretungder Beklagtenden Anforderungenihres Berufes gerecht geworden wäre, dann wüsste sie mit Sicherheit, dass es hierzulande bereits Beschäftigungskonstellationen gegeben hat, wo Arbeitskräfte an deutsche Unternehmen verliehen wurden und diese dabei gesundheitliche Schädigungen bis hin zum Verlust ihres Lebens erleiden mussten. Die Richter und Anwälte, die sich seinerzeit mit solchen Fällen beschäftigen mussten, sahen hier unzweifelhaft eine Verantwortung bei den Entleihern dieser Arbeitsverhältnisse. Es steht wohl außer Frage, dass nur der Entleiher Auskunft über Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen und allen mit dem Einsatz verbundenen Rahmenbedingungen geben kann.


Zeugen:
  • Kai Schmidt, Airbus Defence and Space Gmbh, Landshuter Str. 26, 85716 Unterschleißh.
  • Marcus Krol, IN-Innovative Navigation GmbH, Leibnizstraße 11, 70806 Kornwestheim
  • Chxxxxxxx Haxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Elxxxxxxx Chxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Jüxxxx Pöxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Caxxxx Texxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim


7. Der Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Verunglimpfung und sittenwidrige Schädigung ist im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ausreichend substanziiert. Offensichtlich geht die Beklagte sowie deren Vertretung davon aus, man habe Verunglimpfung und falsche Anschuldigungen einfach hinzunehmen. Jeder Historiker wird hier eine Analogie zu geschichtlichen Ereignissen erkennen und ihnen deshalb jede Rechtfertigung absprechen. Die unreflektierte Darstellung der Vertretung der Beklagten ist alleine schon Grund genug um hierüber eine öffentliche Wahrnehmung derartiger Sichtweisen anzustoßen. Wozu unreflektierte Handlungen, wie sie von der Personalleiterin der Beklagten Frau Prinz praktiziert wurden, führen können, zeigen jüngste Geschehnisse bei der Hannoveraner Bundespolizei, die nahezu deckungsgleich Zeitzeugenschilderungen aus Konzentrationslagern widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund eine Auffassung zu vertreten, man habe so etwas einfach hinzunehmen zeigt eine intellektuelle Überforderung die kaum mehr zu übertreffen ist.

Zeugen:
  • Hexxxx Gnxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Pexxx Haxxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Anxxxxx Klxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim


8. Im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 des Klägers wird dieser Punkt überhaupt nicht thematisiert. Auch hier ergibt sich wieder ein Eindruckseiner nachlässigen und schludrigen Kenntnisnahme des Schriftsatzes.



9. Auch für diesen Punkt ist kein Bezug zu Inhalten des Schriftsatzes vom 13. Juli 2015 des Klägers erkennbar. Es ergibt sich wiederum ein Eindruck einer nachlässigen und schludrigen Kenntnisnahme des Schriftsatzes.



10. Die Ausführungen der Vertretung der Beklagten sind völlig inakzeptabel. Wie bereits unter Punkt 6 dargelegt, steht außer Frage, dass nur der Entleiher Auskunft über erbrachte Leistungen des Klägers und dessen Verhalten gegenüber Kunden, externen Partnern und seiner Zusammenarbeit mit internen Teams und Kollegen sinnvoll wiedergeben kann.Die bislang kommunizierte interne Beurteilung der Beklagten entspricht nicht der vom Kläger erbrachten Leistung. So spiegelt die Beurteilung der Beklagten nicht wieder, dass der Kläger für die Beklagte ein Softwarepaket realisiert hat, bei dem vorher mehre hoch bezahlte extern Beauftragte sowie interne Mitarbeiter (insgesamt 8 Mitarbeiter) der Beklagten gescheitert waren.

Die Anmerkung der Vertretung der Beklagten zur internen Beurteilung versucht demzufolge zu vermitteln, dass diese Leistung des Kläger als durchschnittliche Leistung einzustufen sei. Eine Beurteilung im Bereich 'gut' entspricht einer durchschnittlichen Leistung und nicht einer Leistung die die Performance von 8 Mitarbeitern kompensiert hat.
Nachdem die Beklagte, aus nicht nachvollziehbaren Gründen, offensichtlich nicht bereit zu sein scheint eine objektive Beurteilung zur erbrachten Leistung des Klägers abzugeben, könnte der Kläger möglicherweise nicht umhin kommen, seinen Anspruch in einer Form anzumelden, die derBeklagteneinen Handlungszwang, durch öffentliche Wahrnehmung, abnötigt.

Zeugen:
  • Elxxxxxxx Chxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Thxxxxx Grxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Chxxxxxxx Haxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Maxxxx Hexxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Mixxxxx Rixxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Daxxxx Scxxxxxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Frxxx Wexxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Thxxxx Mexxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Kaxxxx KnxxxxPaxxxxxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Wixxxx Bexxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Anxxxx Ruxxx, SIGNALIS GmbH, Landshuter Str. 26 85716 Unterschleißheim
  • Flxxxxx Chxxxxxxxx, SIGNALIS SA, 9 Rue Louis Rameau, 95870 Bezons, Frankreich


11. Auch zudiesemPunkt ist kein Bezug zu Inhalten des Schriftsatzes vom 13. Juli 2015 des Klägers erkennbar.

Der Kläger bietetzur weiteren Tatsachensubstanziierung,die Einrichtung einer Web-basierten, international erreichbaren Kommunikations- und Dokumentationsplattform an,über die Sachverhalte ohne Verzögerung angefragt und kommuniziert werden könntenund verweist dabei auf die jüngste Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die der freien Meinungsäußerung und dem damit verbundenen Dokumentationsrecht einen Stellenwert zuerkannt hat, der durch keine anderen Rechte eingeschränkt werden kann und dem Anspruch Rechnung trägt, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen. Der Kläger meint es steht außer Frage, dass Ausgrenzungen jeglicher Art ein Potenzial für eine wiedererstehendes Unrechtssystem zukommt und deshalb Anlass zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung böten.

Der Kläger bittet jedoch zu bedenken, dass hierdurchinvolvierte Unternehmen, wie die Mutterkonzerne der Beklagten ATLAS ELEKTRONIK GmbH, ThyssenKrupp AG, Airbus Defence and Space GmbHsowie Partner und Kunden der Beklagten wie das Wasser- und Schifffahrtsamtund die IN-Innovative Navigation GmbHin eine abträgliche und deshalb unerwünschte öffentliche Wahrnehmung geraten könnten.

Um möglichen unreflektierten Argumentationen zur Angemessenheit einiger historischen Bezüge zu begegnen, verweise ich auf die, von allen Historikern geteilte, Erkenntnis der Philosophin und Politologin Hannah Arendt, die im unreflektierten Handeln Einzelner die maßgebliche Ursache für historischer Geschehnisse erkannte.

Diese Erkenntnisse haben unseren derzeitigen Bundespräsidenten zu den Feststellung veranlasst, wir
dürfen nicht schweigen über Schuld. Wir müssen heutiges schuldhaftes Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich benennen. Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute wie in der Vergangenheit ebenso in der Zukunft zu de-legitimieren.


Die geltend gemachten Ansprüche sind begründet. Die Klage ist daher vollumfänglich zulässig. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.










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Adolf B Treiner