Samstag, 28. November 2015

SAINLawsuitArbG_20150612



















A.B.Treiner * Leopoldstraße 124 * D-80802 München



Arbeitsgericht München
Winzererstraße 106

80797 München









München, 13.Juli 2015



Klage


des
Adolf B Treiner, Leopoldstraße124, 80802 München
Kläger


gegen

die
SIGNALIS GmbH, LandshuterStraße 26, 85716 Unterschleißheim
vertreten d.d. Chief Executive Officer Luc Bentolila
Beklagte



auf
Festanstellung, Zeugniserteilung, Schadensersatz, Pensionsabsicherung

wegen

des Verdachts der Ausgrenzung und Altersdiskriminierung sowie

des Verdachts der Nötigung zur Zwangsarbeit und

des Verdachts der üblen Nachrede.


Der Kläger erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht München und beantragt Termin zur mündlichen Verhandlung, in welchem er die folgenden Anträge stellen wird:

  1. Feststellungsantrag fingiertes Arbeitsverhältnis nach dem AÜG
    Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2012 ein Arbeitsverhältnis als Software Architekt am Einsatzort SIGNALIS GmbH, Landshuter Straße 26, 85716 Unterschleißheim besteht.
    Hilfsweise:
    Für den Fall, dass das Gericht zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass kein fingiertes Arbeitsverhältnis nach dem AÜG anzunehmen sei, beantragt der Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger bei seiner Bewerbung im Jahre 2012 explizit ein potentiell unsicheres Angestelltenverhältnis der Zeitarbeitsbranche vermeiden wollte. Beim Zumessen der Entschädigung sollte deshalb berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund seines Alters wohl kaum mehr einen Arbeitsplatz finden dürfte, welcher seiner Qualifikation gerecht werden dürfte und somit bereits heute seine Altersarmut vorprogrammiert sein dürfte.
    Begründung zu Antrag 1:
    Der Kläger hat sich bei seiner Bewerbung im Jahre 2012 ausschließlich bei der Beklagten vorgestellt und die Anstellungskonditionen ebenfalls ausschließlich mit der Beklagten ausgehandelt.
    Die damalige RKM (heutige ORIZON) GmbH war in diesem Bewerbungsprozess nur als Vermittler involviert. Ein persönlicher Kontakt zwischen Kläger und einer Kontaktperson des Vermittlers ergab sich erst ca. 1 Jahr nach Antreten der Arbeitsverhältnisses. Dies ist ein klares Indiz für die Vermittlerrolle der damalige RKM (heutige ORIZON) GmbH.
    Aufgrund vorgeblicher Budget-Darstellungsprobleme bei der Beklagten hatten die damaligen Kontaktpersonen Herr Marcus Krol und Herr Kai Schmidt dem Kläger den Vorschlag unterbreitet, das Anstellungsverhältnis für ein halbes Jahr als Arbeitsverhältnis nach AÜG über den Vermittler RKM (heutige ORIZON) GmbH laufen zu lassen, um dieses anschließend in ein festes unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu überführen.
    Beweis:
  • Mail vom damaligen Personalleiter der Beklagten Herrn Kai Schmidt als Anlage A01_20130923_MailKaiSchmidt.pdf
    Der Kläger hat nach Antreten des Arbeitsverhältnisses wiederholt um Gesprächstermine bezüglich seiner beruflichen Perspektive und Umsetzung gemachter Zusicherungen bei der Beklagten nach gesucht.
    Auf sein Anliegen zur Überführung des Arbeitsverhältnisses nach AÜG in ein festes Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten hätte der Kläger wohl nicht so vehement insistiert, wenn dieses nicht bei der Rekrutierung explizit vereinbart gewesen wäre.
    Beweis:
  • Mail vom 05.12.2012 an den Programmmanager bei der Beklagten Herrn Marcus Krol als Anlage A02_20121205_Mail2MarcusKrol.pdf
  • Mail vom 24.06.2013 an den Programmmanager bei der Beklagten Herrn Marcus Krol als Anlage A02_20130624_Mail2MarcusKrol.pdf
  • Mail vom 30.07.2013 an den Programmmanager bei der Beklagten Herrn Marcus Krol als Anlage A02_20130730_Mail2MarcusKrol.pdf
    Darüber hinaus hat der Betriebsrat der Beklagten die HR Abteilung derselben, wiederholt angemahnt ihr gegebenes Versprechen bezüglich der Einstellung des Klägers wahr zu machen. Dies hätte der Betriebsrat der Beklagten sicher nicht getan, wenn das Versprechen nicht als gesicherte Faktum betrachtet worden wäre. Im Gegenzug hätte die Personalabteilung sicher der Anmahnung des Betriebsrates widersprochen, wenn das Versprechen zur Übernahme des Klägers in ein festes Arbeitsverhältnis ohne Substanz gewesen wäre. Dies ist ein weiteres Indiz, dass bei der Einstellung des Klägers eine Überführung des Arbeitsverhältnisses in ein festes unbefristetes bei der Beklagten vereinbart war.
    Beweis:
  • Mail vom 12.06.2014 an den Betriebsrat der Beklagten Herrn Andreas Kleuser als Anlage A05_20140612_Mail2AndreasKleuser.pdf
    Zeugen:
    Kai Schmidt erreichbar über die Beklagte
    Marcus Krol erreichbar über die Beklagte
    Anxxxxx Klxxxxx erreichbar über die Beklagte


  1. Antrag auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
    Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Software Architekt in Vollzeitbeschäftigung zu den zum Zeitpunkt 01.09.2012 geltenden arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Konditionen der Beklagten mit Wirkung zum 01.09.2012 anzunehmen und ihn in der Niederlassung SIGNALIS GmbH, Landshuter Straße 26, 85716 Unterschleißheim als Software Architekt zu beschäftigen.
    Begründung zu Antrag 2:
    Im fingierten Arbeitsverhältnis nach AÜG über den Vermittler RKM (heutige ORIZON) GmbH hatte der Kläger ungünstigere tarifrechtliche Konditionen (wie z.B. einen geringeren Urlaubsanspruch, keinerlei Einkommensanpassung) deren nachträgliche Angleichung seit dem Zeitpunkt 01.09.2012 im Rahmen der Begründung eines Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten anzupassen ist.

  1. Antrag auf Begründung eines ArbeitsverhältnissesAntrag auf Überstundenvergütung und Entschädigung aufgrund der Überforderung
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.500,00 für gekappte Überstunden sowie eine angemessene Entschädigung für die billigende Inkaufnahme der gesundheitlichen Schädigung der Klägers, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird. zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
    Begründung zu Antrag 3:
    Der Kläger musste wenige Monate nach seiner Anstellung über Monate fünf hoch bezahlte, externe Mitarbeiter eines Unterauftragsnehmers ersetzen. Die dadurch verursachte Überlastung des Klägers führte dazu, dass er im Jahre 2013 zweimal wegen lebensbedrohlicher Symptome notärztlich behandelt werden musste. Die zugrunde liegenden gesundheitlichen Beschwerden waren zweifelsohne auf die immense berufliche Überbelastung zurück zu führen. Beim zweiten notärztlichen Einsatz wurde als Ursache eine stressbedingte Gürtelrose am linken Arm und der linken Brustseite des Klägers diagnostiziert. Diese verursachte, dass der Kläger nahezu ein Jahr seinen linken Arm nicht bewegen oder einsetzen konnte. In dieser Zeit konnte der Kläger nur mit der Einnahme von Schmerzmittel in sehr hoher Dosis (12 Tabletten/Tag) den Alltag bewältigen. Auch diese Beeinträchtigung führte dazu, dass anstehende Aufgaben nicht in einer üblichen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Trotz der offensichtlichen Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Kläger zur beruflichen Überforderung lies der zuständige Programmmanager der Beklagten Herr Marcus Krol keinerlei Anzeichen erkennen, diesen unhaltbaren Zustand durch Einstellung weiterer Mitarbeiter zu verändern.
    Die erforderlichen notärztlichen Einsätze wurden zudem wiederholt auf Betriebsversammlungen thematisiert und die Geschäftsleitung aufgefordert ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Auch hierin sah die Geschäftsleitung keine Notwendigkeit diesen unhaltbaren Zustand zu beseitigen.
    Beweis:
  • Aufstellung über Stundenkappungen als Anlage A06_TruncHours.pdf
  • Zeiterfassungsberichte der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2012 als Anlage A07_ZEF2012.pdf
  • Zeiterfassungsberichte der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2013 als Anlage A08_ZEF2013.pdf
  • Zeiterfassungsberichte der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2014 als Anlage A09_ZEF2014.pdf
  • Zeiterfassungsberichte der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2015 als Anlage A10_ZEF2015.pdf
  • Zeiterfassungsberichte des Kläger mit Differenzen der geleistete Arbeitszeit zur abgerechneten Arbeitszeit für den Zeitraum 01.03.2012 bis 30.06.2015 als Anlage A11_MyWorkTime.pdf
    Zeugen:
    Pexxxx Haxxxxxx, Betriebsratsmitglied erreichbar über die Beklagte

  1. Antrag auf Schmerzensgeld für üble Nachrede
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
    Begründung zu Antrag 4:
    Der Kläger hat über ein Wochenende seine Wahrnehmung seiner erbrachten Leistung dokumentiert und versucht die Wahrnehmungsdiskrepanz der Programmmanager Herren Marcus Krol und Andreas Schwarz bei der Beklagten darzustellen. Die Personalleiterin der Beklagten Frau Andrea Prinz nahm diese Dokumentation zum Anlass auf den Fluren des Unternehmens Gerüchte zu streuen, wonach der Kläger offensichtlich seine Arbeitszeit für private Erledigungen missbrauche.
    Hierbei wurde offensichtlich eine Absicht verfolgt, den Kläger gegenüber seinen Kollegen zu diskreditieren und ihm gleichzeitig jegliche Möglichkeit einer Rechtfertigung zu berauben. Die Personalleiterin Frau Andrea Prinz schien der Auffassung zu sein, man habe als Leiharbeitskraft die Einschätzungen durch Dritten einfach widerspruchslos hinzunehmen, auch wenn diese jegliche Nachvollziehbarkeit entbehre.
    Jeder der sich auch nur rudimentär mit geschichtlichen Geschehnissen befasst hat, wird hier die, von der Philosophin Hannah Arendt beschriebenen und von allen Historikern bestätigten Mechanismen des unreflektiertes Handelns erkennen, die es einst Menschengruppen unmöglich machte, sich in einer Rolle als Sündenböcke gegen unbegründete Vorurteile zu erwehren. Aus dieser Erkenntnis heraus haben alle Historiker, Philosophen, Soziologen, Politologen wie auch unser derzeitiger Bundespräsident den Grundsatz geprägt: „Wir müssen heutiges schuldhaftes Geschehen und ihre historische Analogien klar und deutlich benennen“.
    Nur dadurch, kann schuldhaftes Geschehen heute wie in der Vergangenheit und ebenso in der Zukunft delegitimiert werden.
    Laut gängiger philosophischer Betrachtungsweise ist jeder nicht nur für das eigene Handeln verantwortlich sondern auch für absehbare Folgen seines Handelns. In einer kollektiven Gemeinschaft wie einem Unternehmen werden Handlungsmuster gerade von Personalverantwortlichen von Anderen als allgemeingültig übernommen. Demzufolge kann das Handeln der Frau Prinz zur Folge haben, dass ein Einzelner, ohne hierfür Anlass geboten zu haben, sich unvermittelt einer kollektiven Herabwürdigung und Isolierung ausgesetzt sieht und damit einem Trauma ausgesetzt wird, welches durch unsere Historie über deutlich dokumentiert ist. Eine mögliche Auswirkungen des Missachtens des Reflektieren des eigenen Handeln sollte man sich am Beispiel jüngster Ereignisse um Asylsuchende bei der Hamburger Bundespolizei vor Augen halten.
    Beweis:
  • Mail vom 30.04.2015 an die Personalleiterin der Beklagten Frau Andrea Prinz als Anlage A12_20150430_Mail2AndreaPrinz.pdf
    Zeugen:
    Andrea Prinz erreichbar über die Beklagte
    Hexxxx Gnxx erreichbar über die Beklagte

  1. Antrag auf Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten – Direktversicherung des von der Beklagten übernommenen betrieblichen Altersvorsorge des Mutterkonzerns 'Airbus Defence And Space GmbH' mit Wirkung vom 01.09.2012 anzubieten und mit einem Kapitalstock auszustatten, der Nachteile auf Ansprüche aus der gesetzlichen Altersvorsorge sowie bestehende Vorsorgelücken ausgleicht.
    Hilfsweise:
    Für den Fall, dass aus nicht absehbaren Gründen, eine Direktversicherung gemäß Antrag 5 nicht umgesetzt werden kann, beantragt der Kläger die Anwendung des Antrags auf die ruhend bestehende Direktversicherung des Klägers bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnummer 38 042 053 0.
    Für den Fall, dass diese Variante einer betrieblichen Altersvorsorge ebenfalls nicht umgesetzt werden kann, beantragt der Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass der Kläger aufgrund seines Alters wohl kaum mehr in der Lage sein wird, neben seines unzureichenden gesetzlichen Rentenanspruchs eine, seiner Lebensleistung gerecht werdende, zusätzliche private Altersabsicherung aufzubauen.

    Begründung zu Antrag 5:
    Der Kläger hat bei seiner Bewerbung im Jahre 2012 explizit nach einem gesicherten unbefristeten Anstellungsverhältnis gesucht. Der Kläger musste bereits vorher private Altersvorsorgen auflösen bzw. bestehende betriebliche Altersvorsorgen stilllegen. Somit verfügt der Kläger nur noch über Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die jedoch wegen seiner langen Tätigkeit als Freiberufler auch nur eine minimale Absicherung darstellt. Wenn die Zusagen der Beklagten bei Einstellung des Klägers eingehalten worden wäre, dann hätte der Kläger stillgelegte private Altersvorsorgen wieder aktivieren können und wäre somit in der Lage gewesen Vorsorgelücken zur privaten Rentenabsicherung zu reduzieren. Die ungesicherte Perspektive eines Arbeitsverhältnisses nach AÜG verhinderte, dass der Kläger diese Maßnahmen zur Absicherung seines Lebensabends umsetzen konnte.
    Die Verweigerung der Beklagten, ihren Versprechungen bezüglich einer Festanstellung des Beklagten, nachzukommen, hinterlässt zumindest den Eindruck eines einseitigen egoistischen Abschöpfen gesellschaftlicher Verhältnisse, ohne moralische und ethische Ansprüche eines Interessenausgleichs beider Parteien zu berücksichtigen. Die Wertschätzung einer herausragenden individuellen Arbeitsleistung findet in anderen europäischen Ländern eine durchaus größere Beachtung.
    Der Kläger hat in seiner beruflichen Vergangenheit sowie in seinem Engagement für die Beklagte durchwegs überdurchschnittliche und herausragende Leistungen erbracht, welches sicherlich einen anderen Umgang verdient hätte als es die Beklagte vermittelt.
    Die Haltung deutscher Unternehmen solche Leistungen zu missachten und klein zu reden ist sicherlich eine maßgebliche Ursache des, im internationalen Vergleich, Innovationsdefizits deutscher Unternehmen.

  1. Antrag auf Zeugniserteilung
    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, in Anlehnung und mit Abdeckung des Inhalts des vom Kläger erarbeiteten Zeugniseinwurfs, zu erteilen.
    Hilfsweise:
    r den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande kommen sollte, beantragt der Kläger die Richtigstellung der internen Beurteilung vom 04.03.2015 und Weiterleitung an die Fa. ORIZON GmbH zur Zeugniserteilung, entsprechend dem, in Antrag 8 dargelegten, berichtigten Sachverhalt der erbrachten Leistung des Klägers.
    Ferner beantragt der Kläger für seine mehr als ein Jahr verschleppte korrekte Beurteilung eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.
    Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass sich der Kläger mehrfach erfolglos, vermutlich aufgrund des fehlenden Nachweises seiner Leistungsfähigkeit, bei namhaften Schlüsselunternehmen der Branche beworben hatte und somit auf nicht unerhebliche Gehaltserhöhungen im Bereich von 40 - 50 Prozent seines aktuellen, seit 2006 unveränderten, Gehaltsniveaus verzichten musste.
    Begründung zu Antrag 6:
    Der Kläger hat für die Beklagte mehrere komplexe Anwendungen realisiert, deren Vergleichbarkeit mit Leistungen anderer Mitarbeiters der Beklagten sicherlich schwer fallen dürfte.
    Für das Projekt 'Deutsche Küste Übergabedienst' (UGD) realisierte der Kläger das Systemkonzept sowie deren Implementierung einer hochverfügbaren Virtualisierungs-Lösung.
    Für die Projekte 'Deutsche Küste Traffic Dienste' (TDK) und 'Deutsche Küste Übergabedienst' (UGD) realisierte der Kläger eine Toolsystemschnittstelle mit der der Kunde der Beklagten in der Lage ist, die Küstenschutz-Anwendung der Beklagten von eigenen Systemen aus zu überwachen und zu steuern.
    Für das Projekt 'Land & Maritime Boarder Security' (SIE) realisierte der Kläger ein Web-Applikation zur Überwachung und Steuerung der wesentlichen System-Status der Küstenschutz-Applikation.
    Die vom Kläger erbrachte Leistung korreliert nicht mit der internen Beurteilung vom 04.03.2015 der Beklagten. Diese Fehleinschätzung rührt ohne Zweifel daher, dass sich die Programmmanager Herr Marcus Krol und Herr Andreas Schwarz sowie die Personalleiterin Frau Andrea Prinz offensichtlich nicht mehr der Stellenbeschreibung entsinnen, die der Einstellung des Klägers zugrunde lag und deshalb eine divergierende Erwartungshaltung in die Rolle eines Software Architekten hinein interpretiert haben.
    Beweis:
  • Statusbericht zur Toolsystemschnittstelle als Anlage A13_StatusToolsystem.pdf
  • Statusbericht zur Intranet Interface als Anlage A14_StatusIntranet.pdf
  • Übersicht der vom Kläger für die Beklagte realisierte Projekte als
    Anlage
    A15_ProjectDoings.pdf
  • Stellenausschreibung der Bewerbung und Anstellung des Klägers als Software Architekt als Anlage A16_20120301_StellenInserat.pdf
  • interne Mitarbeiterbeurteilung der Beklagten vom 04.03.2015 alsAnlage A17_20150304_MitarbeiterBeurteilung.pdf
  • Zeugnisentwurf des Kläger als Anlage A18_ZeugnisEntwurf.pdf

  1. Antrag auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Beklagten eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die den Betrag von EUR 21.000,00 brutto jedoch nicht unterschreiten sollte.
    Begründung zu Antrag 7:
Der Kläger hat sich mehrfach auf interne Stellenausschreibungen beworben, für die er jedes mal eine Absage mit dem Hinweis eines nicht passenden Profils bzw. vorgeblicher Know-How-Lücken, wie beispielsweise fehlender Erfahrungen bezüglich Radar- und Sensorintegration, erhielt. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass diese Anforderung lediglich darin bestand, unterschiedliche Erkennungstechniken zu kennen und in der Lage zu sein, diese Erkennungsvarianten bei der Identifikation eines Wasserfahrzeugen einzuordnen. Die vorgeschobene Begründung war auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger als Arbeitnehmer nach AÜG exakt für jene Positionen eingesetzt wurde, für die ihm vorgeblich signifikante Kompetenzen fehlten.
Dies sind zweifelsohne Indizien einer Diskriminierung nach dem AGG. Der Sachverhalt wird dadurch bestätigt, dass seit Einstellung der Klägers nach AÜG 10 weitere neue, aber jüngere Mitarbeiter in ein festes, unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen wurden.
Offensichtlich spielten hier signifikante Kompetenz-Lücken keine Rolle, da der Kläger letztendlich die Position dieser neuen Mitarbeiter ausfüllen musste, weil diese offensichtlich nicht in der Lage waren das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Positionen zu erfüllen.
    Beweis:
  • Mail des Kläger vom 23.09.2013 zur Klärung der Gründe der Bewerbungsabsage und Stellungnahme des damaligen Personalleiters der Beklagten als Anlage A19_20130923_Bewerbung.pdf
    Zeugen:
    Elxxxxxxx Chxxxxx erreichbar über die Beklagte
    Mixxxx Kaxxxxx erreichbar über die Beklagte
    Kaxxxx KnxxxxPaxxxxxxx erreichbar über die Beklagte


  1. Antrag auf Berichtigung der Beurteilung
    Die Beklagte wird verurteilt, die interne Beurteilung vom 04.03.2015 zu berichtigen und dem Kläger stattdessen eine Beurteilung mit folgendem Inhalt zu erteilen:
    (1) „war bei uns eingesetzt als:“
    a. „Software Architekt“
    b. „SW-Entwickler“
    c. „Systemintegrator“
    d. Die offizielle „Bestellung“ lief über „Software Architekt“
    ist zu korrigieren in
    (1) „war bei uns eingesetzt als:“
    a. „Software Architekt“
    (2) Einschätzung nach Kriterien des Mitarbeiterbewertungsbogens der Fa. ORIZON GmbH
    a. Fachliche Qualifikation -> 2,5
    ist zu korrigieren in
    a. Fachliche Qualifikation -> 1,0
    b. Zuverlässigkeit/Pünktlichkeit -> 2
    ist zu korrigieren in
    b. Zuverlässigkeit/Pünktlichkeit -> 1,0
    c. Erledigung der übertragenen Tätigkeit -> 2,5
    ist zu korrigieren in
    c. Erledigung der übertragenen Tätigkeit -> 1,0
    d. Integrationsfähigkeit -> 2,5
    ist zu korrigieren in
    d. Integrationsfähigkeit 1,0
    e. Persönliches Verhalten -> 1,5
    ist zu korrigieren in
    e. Persönliches Verhalten -> 1,0
    (4) Zusätzliche Bemerkungen
    a. Herr Treiner war einer derjenigen, der in Bezug auf die zu
    realisierende Toolsystemschnittstelle erste Ergebnisse liefern
    konnte.
    b. Es wird eine gute Arbeit als Systemadministrator und Integrator
    bescheinigt,
    sind zu korrigieren in
    a. Herr Treiner war derjenige, der in Bezug auf die zu realisierende
    Toolsystemschnittstelle, trotz mehrfacher externer Beauftragung,
    als erster und einziger Ergebnisse lieferte.
    b. Es wird eine sehr gute Arbeit als Software Architekt bescheinigt.
    Begründung zu Antrag 8:
    Der Kläger wurde zum 01.03.2012 mit dem definierten Stellenprofil eine Software Architekten eingestellt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen scheinen die Programmmanager Herr Marcus Krol und Herr Andreas Schwarz sowie die Personalleiterin Frau Andrea Prinz bei der Beklagten sich nicht mehr an die von Ihnen selbst ausgeschriebene Stellenbeschreibung zu erinnern. In der interne Beurteilung der Beklagten vom 04.03.2015 assoziieren die Programmmanager Krol und Schwarz das von mir abgedeckte Leistungsspektrum offensichtlich nur mit den Rollen eines Software-Entwicklers bzw. Systemintegrators und missachten dabei das laut Stellenausschreibung definierte Profil eines Software-Architekten. Aus diese Missachtung der eigenen Vorgaben resultiert offensichtlich die Fehleinschätzung einer Minderleistung für die Rolle eines Software Architekten.
    Beweis:
  • Stellenausschreibung der Bewerbung und Anstellung des Klägers als Software Architekt als Anlage A16_20120301_StellenInserat.pdf
  • interne Mitarbeiterbeurteilung der Beklagten vom 04.03.2015 alsAnlage A17_20150304_MitarbeiterBeurteilung.pdf
    Zeugen:
    Marcus Krol erreichbar über die Beklagte
    Andreas Schwarz erreichbar über die Beklagte
    Andrea Prinz erreichbar über die Beklagte

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.









__________________________
    Adolf B Treiner, Kläger


Anlagen