Laut
Herrn Zitzmann hat ein Beschuldigter auch unbegründete
Anschuldigungen von Rechtsorganen einfach wiederspruchslos
hinzunehmen. Falls ein Rechtssuchender dennoch die Dreistigkeit
besitzt, sich auf das rechtsstaatliche Prinzip der
Unschuldsvermutung zu berufen, so ist diesem seine
Schulduneinsichtigkeit durch Einschüchterung auszutreiben und
dieser zum Verzicht seines Anspruchs auf rechtsstaatliches Gehör
und rechtssattliche Fallbeurteilung zu nötigen. Darüber hinaus
scheint Herr Zitzmann auch der Auffassung zu sein, das Angehörige
der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Rechtssuchende durch
Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten. Es scheint so,
dass sich Herr Zitzmann nicht mit grundlegenden Anforderungen
seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines
Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes,
willkürliches Handeln als einen legitimen Umgang mit Bürgern
betrachtet. H istorikern, die den zugrundeliegenden Fall ohne
Zeitbezug beurteilen sollten, kamen zur einhelligen Überzeugung,
dass es sich hierbei um einen noch undokumentierten Fall aus der
Zeit des Unrechtsjustiz zwischen 1933 und 1945 handele müsse. Die
Historiker konnten kaum ihre Bestürzung verbergen, als ihnen die
Aktualität des Falles zur Kenntnis gebracht wurde.
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The
German judicial system intentionally ignores that legal peace and
legal certainty can occur only, if compared to individual
fundamental right holders simultaneously the inviolability of its
freedom rights in accordance with article 1 paragraph 2 of
Constitutional Law will be ensured or will be restored through
reversal by the consequence elimination due to illegal violation
of fundamental rights in accordance with article 19 paragraph 4
sentence 2, half-sentence 2 of the Constitutional Law.
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