Montag, 18. Januar 2016

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Thomas Zitzmann - Oberstaatsanwalt München

Laut Herrn Zitzmann hat ein Beschuldigter auch unbegründete Anschuldigungen von Rechtsorganen einfach wiederspruchslos hinzunehmen. Falls ein Rechtssuchender dennoch die Dreistigkeit besitzt, sich auf das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung zu berufen, so ist diesem seine Schulduneinsichtigkeit durch Einschüchterung auszutreiben und dieser zum Verzicht seines Anspruchs auf rechtsstaatliches Gehör und rechtssattliche Fallbeurteilung zu nötigen. Darüber hinaus scheint Herr Zitzmann auch der Auffassung zu sein, das Angehörige der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Rechtssuchende durch Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten. Es scheint so, dass sich Herr Zitzmann nicht mit grundlegenden Anforderungen seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes, willkürliches Handeln als einen legitimen Umgang mit Bürgern betrachtet. H istorikern, die den zugrundeliegenden Fall ohne Zeitbezug beurteilen sollten, kamen zur einhelligen Überzeugung, dass es sich hierbei um einen noch undokumentierten Fall aus der Zeit des Unrechtsjustiz zwischen 1933 und 1945 handele müsse. Die Historiker konnten kaum ihre Bestürzung verbergen, als ihnen die Aktualität des Falles zur Kenntnis gebracht wurde.










Das Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.