Laut
Herrn Zitzmann hat ein Beschuldigter auch unbegründete
Anschuldigungen von Rechtsorganen einfach wiederspruchslos
hinzunehmen. Falls ein Rechtssuchender dennoch die
Dreistigkeit besitzt,
sich auf das
rechtsstaatliche
Prinzip der Unschuldsvermutung
zu berufen, so ist diesem
seine Schulduneinsichtigkeit
durch Einschüchterung auszutreiben
und dieser
zum Verzicht seines
Anspruchs auf rechtsstaatliches
Gehör und rechtssattliche
Fallbeurteilung zu nötigen.
Darüber hinaus
scheint Herr Zitzmann auch der Auffassung zu sein, das Angehörige
der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Rechtssuchende durch
Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten. Es scheint so,
dass sich Herr Zitzmann nicht mit grundlegenden Anforderungen
seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines
Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes,
willkürliches Handeln als einen legitimen Umgang mit Bürgern
betrachtet. H istorikern,
die den
zugrundeliegenden Fall ohne Zeitbezug beurteilen
sollten, kamen zur einhelligen Überzeugung,
dass es sich hierbei um einen noch undokumentierten Fall aus
der Zeit des Unrechtsjustiz
zwischen 1933 und
1945 handele müsse.
Die Historiker konnten
kaum ihre
Bestürzung verbergen, als ihnen
die Aktualität des Falles
zur Kenntnis
gebracht wurde.
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Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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