Anscheinend
vertritt Herr
Zierl
eine Auffassung, wonach
das Recht auf faires Rechtsverfahren
nicht durch Grundgesetze
oder allgemeine
Menschenrechte
bestimmte wird, sondern ausschließlich
seiner Einschätzung
der Würdigkeit eines Rechtssuchenden
unterliege. Rechtssuchende,
die nicht seiner
Stereotype entsprechen, haben es dabei
bewenden zu lassen. Darüber
hinaus scheint Herr Zierl auch der Auffassung zu sein, das
Angehörige der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Recht
suchende durch Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten.
Es scheint so, dass sich Herr Zierl nicht mit grundlegenden
Anforderungen seines Berufes, nämlich mit der belasteten
Vergangenheit seines Berufsstandes auseinandergesetzt hat und
deshalb unreflektiertes, willkürliches Handeln als einen
legitimen Umgang mit Bürgern betrachtet. Analoge Geschehnisse aus
der Zeit des deutschen Unrechtssystems belegen klar und deutlich,
dass durch derartiges unreflektiertes Verhalten Bürger in die
Emigration oder in den Freitod getrieben wurden. Parallelen
zur Rechtsauffassung
des
Unrechtssystems
belegen
nachhaltig,
dass das deutsche Rechtssystem keinerlei
Lehren aus seiner belasteten Vergangenheit gezogen hat.
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Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig
gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit
seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet
oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger
Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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