Sonntag, 17. Januar 2016

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Gerhard Zierl - ehem. Präsident Amtsgericht München

Anscheinend vertritt Herr Zierl eine Auffassung, wonach das Recht auf faires Rechtsverfahren nicht durch Grundgesetze oder allgemeine Menschenrechte bestimmte wird, sondern ausschließlich seiner Einschätzung der Würdigkeit eines Rechtssuchenden unterliege. Rechtssuchende, die nicht seiner Stereotype entsprechen, haben es dabei bewenden zu lassen. Darüber hinaus scheint Herr Zierl auch der Auffassung zu sein, das Angehörige der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Recht suchende durch Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten. Es scheint so, dass sich Herr Zierl nicht mit grundlegenden Anforderungen seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes, willkürliches Handeln als einen legitimen Umgang mit Bürgern betrachtet. Analoge Geschehnisse aus der Zeit des deutschen Unrechtssystems belegen klar und deutlich, dass durch derartiges unreflektiertes Verhalten Bürger in die Emigration oder in den Freitod getrieben wurden. Parallelen zur Rechtsauffassung des Unrechtssystems belegen nachhaltig, dass das deutsche Rechtssystem keinerlei Lehren aus seiner belasteten Vergangenheit gezogen hat.










Das Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich, dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nur eintreten können, wenn gleichzeitig gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistet oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen unzulässiger Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.