Leider
macht ein immer wieder feststellbares unreflektierte Handeln von
Angehörigen der Rechtsorgane den Gang an die Öffentlichkeit
unumgänglich. Für die Dokumentation hat sich der Autor des
Titels 'Mein Kampf' bedient, um dessen weltweiten
Bekanntheitsgrad zu nutzen, um damit eine erhöhte öffentliche
Wahrnehmung der Dokumentation anzustreben. Leser der
Dokumentation werden erkennen, dass der Titel keinesfalls mit der
Überzeugung des Autors korreliert. Gegenüber Besuchern, die
sich aufgrund des Titels andere Dokumentationsinhalte
versprachen, hegt der Autor die Hoffnung zumindest Denkanstöße
bei Lesern der Dokumentation zu bewirken.
Jedem der
sich auch nur rudimentär mit unserer Geschichte auseinander
gesetzt hat, werden jene Erkenntnisse der wissenschaftlichen
Geschichtsforschung bekannt sein, welche besagen, dass die
Entstehung und Etablierung des schlimmsten Unrechtssystems der
Menschheitsgeschichte keine Folge unvermittelt auftretender
Monster war, sondern maßgeblich auf das unreflektierte Handeln
von Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorganen
zurückgeführt werden muss.
Aufgrund
dieser Erkenntnis haben Rechts- und Ausführungsorgane
hierzulande eine besonderer Verpflichtung ihre daraus folgende
Verantwortung wahrzunehmen.
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Im
zugrunde liegenden Fall geht
es darum, dass der Autor dieser Website als Rechtssuchender einen
Reichsanspruch verfolgt, seine Angelegenheit vor einem
Landesarbeitsgericht selbst zu vertreten. Aufgrund
der im folgenden dargelegten Kausalität der zugrunde liegenden
Rechtsbestimmungen, besteht kein Zweifel darüber, dass der in
Deutschland gemäß § 78 ZPO
praktizierte Anwaltszwang vor Landesgerichten europäischen und
grundgesetzlichen Rechtsbestimmungen
entgegensteht.
Die
entsprechenden Gesetzespassagen lauten wie folgt:
Art.
6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (Europäische
Menschenrechtskonvention)
Recht
auf ein faires Verfahren
3.
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
c)
sich selbst zu verteidigen,
sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen
oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich
den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im
Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
Art.
14 Abs. 3 Buchst. d ICCPR (Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte )
(3)
Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher
Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
d)
er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich
selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger
seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger
hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu
nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung
eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu
bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich
ist;
Kapitel
VI Art. 47 Charta (Charta der Grundrechte der Europäischen
Union) Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
unparteiisches Gericht
Jede
Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der
in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht
einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede
Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem
unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten
Gericht in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Jede
Person kann sich beraten, verteidigen
und vertreten lassen.
Personen,
die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich
ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Art.
25 GG (Grundgesetz)
Die
allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen
den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Die
Kausalität dieser verbindlichen Gesetzesbestimmungen besagt
unzweifelhaft, dass der,
nach § 78 ZPO
verfügter Anwaltszwang rechtswidrig ist. Artikel 25 GG
besagt unmissverständlich, dass Regelungen
des Völkerrechts den innerstaatlichen Regelungen
vorgehen. Eine
ausschließliche Anwendung der Kausalität auf das Strafrecht,
würde Artikel 14 EMRK verletzen.
Somit steht außer
Frage, dass der Kausalität Allgemeingültigkeit
zukommt.
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Wenn
von Angehörigen der Rechtsorganen diese unzweideutige Kausalität
dennoch unter den Teppich gekehrt und damit missachten wird, dann
dürfen wir nicht mehr von einer rechtsstaatlichen
Verfahrenspraxis in Deutschland ausgehen, sondern müssten jene
Bewertungskriterien eines Unrechtssystems anwenden, zu der
zweifellos jeder Historiker ohne Kenntnis des zeitlichen Rahmens
der Geschehnisse kommen würde. Wir dürfen Rechtsmanipulationen
nicht bagatellisieren oder verharmlosen - schon gar nicht dürfen
wir erneut Mechanismen hinnehmen, bei denen Rechtssuchende
mittels unangemessener Strafandrohungen durch Einschüchterung
davon abgehalten werden sollen, ihren Rechtsanspruch zu verfolgen
oder überhaupt geltend zu machen. Ein Akzeptieren derartiger
Verhältnisse, käme jenen Mechanismen gleich, welche einst
Bürger zum Wegschauen gegenüber geschehendes Unrecht
veranlasste, um sich hierdurch den möglichen Belastungen einer
solchen Verantwortungswahrnehmung zu entziehen.
Wir
müssen im zugrunde liegenden Fall auch zu Kenntnis nehmen, dass
der Autor das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Verfahren
explizit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte und deren Entscheidungsbegründung hingewiesen
hat, derzufolge öffentliche Dokumentationen über Missständen
nicht durch Einstweilige Verfügungen unterbunden werden können.
Trotz Kenntnis der relevanten Rechtssache des EGMR hat das
Arbeitsgericht dennoch entschieden, die Rechtssprechung des EGMR
nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Um
die Tragweite dieses Vorgangs richtig einzuordnen, müssen wir
uns bewusst machen, dass ein deutsches Arbeitsgericht hiermit zum
Ausdruck brachte, dass eine höchstrichterliche Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei ihrer
Rechtsfindung eine vergleichbare Relevanz zukommt, wie ein
Sachverhalt, dem ein umfallendes Fahrrad im fernen China zugrunde
liegt. Aufgrund dieser Missachtung europäischer
höchstrichterlicher Entscheidungen, sah der Autor keine andere
Möglichkeit, als seine Dokumentationsabsicht auch ohne
juristische Absicherung umzusetzen.
Die
Missachtung der
höchstrichterlichen Rechtssprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im
erstinstanzlichen Verfahren sowie die rechtswidrige Verfügung
des Anwaltszwangs in Folgeverfahren belegt unmissverständlich
die
beabsichtigte Verweigerung
eines fairen Verfahrens gegenüber
einem
Rechtssuchenden.
Wenn sich der Präsident des Landesarbeitsgerichtes den geistig,
intellektuellen Anforderungen seines Amtes gestellt hätte und
sich nicht, wie es das zur Verfügung stehende Bildmaterial mit
einem etwas verwahrlosten Erscheinungsbild vermuten lässt,
ausschließlich Völlerei, Plattitüden und
Banalitäten hingegeben
hätte, dann wäre er sicher zur analogen Erkenntnis unseres
Bundespräsidenten gelangt, wonach
wir verpflichtet sind schuldhaftes Geschehen und ihre
geschichtliche Analogien klar und deutlich zu
benennen. Rechtsbeugung im vorliegenden Fall nicht den
analogen historischen Rechtsbeugungen des
Roland Freisler's
gegenüber zu stellen, hieße eine dahingehende
Kontinuität
einer
Unrechtsjustiz herauf zu beschwören und stünde unserer
grundgesetzlichen Verpflichtung entgegen,
einem möglichen wiedererstehenden
Unrechtssystem mit
allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten.
Wenn der Präsident des Landesarbeitsgericht weiter den geistig,
intellektuellen Anforderungen seines Amtes nachgekommen
wäre, dann wäre ihm auch nicht entgangen, dass
die
wissenschaftliche Geschichtsforschung nicht davon
ausgeht, dass die Entstehung eines
Unrechtssystem durch gutes Zureden
oder sanfte Ermahnungen zu verhindern gewesenen wäre. Er
wäre dann ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass ein
solcher Anspruch nur durch schonungslose Offenlegung der
Missstände
begegnet werden kann. Demzufolge wäre es vielleicht
angebracht,
dass der Präsident des Landesarbeitsgerichtes seine
Anforderungsdefizite
zur
Erfüllung
seines
Amtes
selbst
erkennt,
thematisiert,
um zu versuche diese schnellstmöglich
zu beseitigen und
hierzu, zumindest eine Zeit lang auf Annehmlichkeiten seines
Amtes verzichtet
oder zumindest danach
trachtet, deren
banale Anteile einzuschränken,
um
hierdurch jenen
Freiraum
zu schaffen, sich verstärkt den essentiellen Anforderungen
seines Amtes zu widmen.
In
unserem Rechtssystem (genauer gesagt im Rechtssystem des
Freistaates Bayern) stellen
wir
leider
immer wieder ein merkwürdiges Verständnis über
Rechtsstaatlichkeit fest.
Einerseits nehmen die Angehörige dieser Zunft für sich ein
Recht auf Irrtum oder missverstandene Sachverhalte in Anspruch,
um hierdurch Rechtsbeugungen im Nachhinein zu beschönigen, zu
bagatellisieren und zu relativieren. Anderseits wertet
diese Zunft bei Rechtssuchenden einen
identischen
Sachverhalt, wie die Herleitung
einer
Rechtswidrigkeit angewandter
Rechtsbestimmungen,
als straf-würdige Handlung derselben,
welchen mit Verunglimpfungs- und Beleidigungsklagen auf
das Schärfste begegnet
werden müsse.
Offensichtlich
haben in diesem Land Angehörige der Rechtsorgane bis heute nicht
verinnerlicht, dass in einem Rechtsstaat Rechtsbestimmungen einer
unzweifelhaften Beweisführungskette bedürfen, um
Rechtswirksamkeit zu erlangen.
Die
bloße Verfügung eines
Anwaltszwangs nach §
78 ZPO
welche die zuvor dargelegte Beweisführung ausblendet
und ein Beharren
auf diesen Rechtsmissbrauch
zeigt
über deutlich
jenes gestörte Verhältnis des deutschen Rechtssystem
gegenüber
Rechtsstaatlichkeit,
welchem
führende
Philosophen und Politologen
wie
Hannah Arendt als
das maßgebliche
Grundübel
unserer fatalen Geschichte
eingestuft
hatten.
Es
wird Zeit diese Erkenntnis in der Praxis umzusetzen und nie
wieder Menschen Macht zu übertragen, deren
sittliche,
ethische, moralische und intellektuelle Reife
nicht den Anforderungen
eines Amtes gewachsen ist.
Wenn
sich dieses Land seiner Verantwortung nur an periodischen
Gedenktagen erinnert und ansonsten einer Praxis des willfährigen
und unreflektierten Handels huldigt, dann müssen wir erkennen,
dass dieses Land zweifellos keinerlei Lehren aus seiner
unheilvollen Geschichte gezogen hätte. Wir müssten daraus
ebenso erkennen, dass sich dieses Land augenscheinlich in
Lauerstellung hin zu einem erneuten Unrechtssystem befindet. Es
steht außer Frage, dass das schlimmste Unrechtssystem nur vor
dem Hintergrund einer deutschen Wesensart denkbar war. Daraus
folgend müssten wir ebenso ohne Zweifel erkennen, dass ein neu
entstehendes Unrechtssystem wiederum nur vor diesem Hintergrund
einer deutschen Wesensart denkbar sein wird. Wir tragen die
Verantwortung einer unheilvollen Geschichtswiederholung
vorzubeugen – stellen wir uns dieser Verantwortung und
widersetzen uns pro-aktiv jener deutschen, im deutschen
Rechtssystem fest verwurzelten Wesensart, welche unsere
unheilvolle Historie überhaupt erst möglich gemacht hat.
Der
Autor bittet um Kenntnisnahme des relevanten Links seines
Rechtsbegehrens sowie den Links des daraus begründeten
Strafantrages des Präsidenten der Landesarbeitsgerichtes
München. Darüber hinaus verweist der Autor darauf, dass der
Strafantrag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts neben der
Verletzung des Menschenrechts der freien Meinungsäußerung auch
das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft verletzt, da die
Wiedergabe wissenschaftlich erforschter, gesicherter Erkenntnisse
hierdurch unterbunden wird. Wir müssen deshalb erneut
feststellen, dass dieses Rechtssystem keinerlei Lehren aus seiner
Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen hat und demzufolge von
diesem eine unvergleichliche Gefahr des Wiedererstsehens eines
Unrechtssystem ausgeht.
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