Sonntag, 17. Januar 2016

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Dieter Moeller - Präsident Landesarbeitsgericht München

Wenn Rechtsorgane ihre Verantwortung
gegenüber ihrer belasteten Vergangenheit missachten.

Herr Moeller vertritt anscheinend eine Auffassung, wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht durch Grundgesetze oder allgemeine Menschenrechte bestimmte wird, sondern ausschließlich seiner Definition unterliege. Darüber hinaus scheint Herr Moeller auch der Auffassung zu sein, dass Angehörige der Rechtsorgane dazu legitimiert seien, Rechtssuchende durch Einschüchterung von legitimen Rechten abzuhalten. Es scheint so, dass sich Herr Moeller nicht mit den grundlegenden Anforderungen seines Berufes, nämlich mit der belasteten Vergangenheit seines Berufsstandes auseinandergesetzt hat und deshalb unreflektiertes, willkürliches Handeln als einen legitimen Umgang mit Bürgern und Rechtssuchenden betrachtet. Analoge Geschehnisse aus der Zeit des deutschen Unrechtssystems belegen klar und deutlich, dass durch derartiges unreflektiertes Verhalten Bürger in die Emigration oder in den Freitod getrieben wurden. Somit können Parallelen zur Rechtsauffassung des Unrechtssystems nicht ausgeblendet werden und belegen nachhaltig, dass das deutsche Rechtssystem keinerlei Lehren aus seiner belasteten Vergangenheit gezogen hat.

Leider macht ein immer wieder feststellbares unreflektierte Handeln von Angehörigen der Rechtsorgane den Gang an die Öffentlichkeit unumgänglich. Für die Dokumentation hat sich der Autor des Titels 'Mein Kampf' bedient, um dessen weltweiten Bekanntheitsgrad zu nutzen, um damit eine erhöhte öffentliche Wahrnehmung der Dokumentation anzustreben. Leser der Dokumentation werden erkennen, dass der Titel keinesfalls mit der Überzeugung des Autors korreliert. Gegenüber Besuchern, die sich aufgrund des Titels andere Dokumentationsinhalte versprachen, hegt der Autor die Hoffnung zumindest Denkanstöße bei Lesern der Dokumentation zu bewirken.

Jedem der sich auch nur rudimentär mit unserer Geschichte auseinander gesetzt hat, werden jene Erkenntnisse der wissenschaftlichen Geschichtsforschung bekannt sein, welche besagen, dass die Entstehung und Etablierung des schlimmsten Unrechtssystems der Menschheitsgeschichte keine Folge unvermittelt auftretender Monster war, sondern maßgeblich auf das unreflektierte Handeln von Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorganen zurückgeführt werden muss.

Aufgrund dieser Erkenntnis haben Rechts- und Ausführungsorgane hierzulande eine besonderer Verpflichtung ihre daraus folgende Verantwortung wahrzunehmen.


Eine solche Verantwortungswahrnehmung kann nicht darin bestehen die Handlungsmuster der Unrechtssystem zu wiederholen und sich vermeintlich unwissend über geschichtlichen Zusammenhänge hinweg zu setzen. Analog zum strafrechtlichen Grundsatz 'Unwissenheit schützt vor Bestrafung nicht', muss hier der ethisch, moralische Grundsatz gelten 'Unwissenheit und intellektuelle Überforderung schützt nicht vor der Verpflichtung zur Verantwortungswahrnehmung'.




Wie vom derzeitigen Bundespräsidenten Joachim Gauck schon vielfach artikuliert, dürfen wir aufgrund unserer Geschichte nicht schweigen über Schuld.


Wir müssen heutiges schuldhaftes Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich benennen.


Wir sind verpflichtet schuldhaftes Geschehen heute, wie in der Vergangenheit und ebenso in der Zukunft zu de-legitimieren. Dies sind wir den Opfern und den Widerstandskämpfern dreier deutscher Unrechtssysteme schuldig.

Schuldhaftes Geschehen war zweifellos, dass Menschen, die lediglich ihrem Gewissen


folgten mit unangemessenen Strafsanktionen zu rechnen hatten. Schuldhaftes Geschehen war auch, wenn Rechtssuchende davon abgehalten wurden, ihnen zustehender Rechte wahrzunehmen. Schuldhaftes Geschehen war ebenso, wenn keinerlei Verhältnismäßigkeit bei Strafsanktionen beachtet wurde und bereits unangepasste
Äußerungen zu drakonischer Bestrafung führen konnte. Schuldhaftes Geschehen war dergleichen, wenn Rechtssuchende durch Einschüchterung von der Wahrnehmung legitimer Rechtsansprüche abgehalten wurden.

Wenn heute ein Rechtssuchender durch nachvollziehbare kausale Herleitung die Rechtmäßigkeit angewandter Rechtsbestimmungen in Frage stellt und hierfür von Angehörigen der Rechtsorgane strafrechtlich beschuldigt und verfolgt wird, dann ist hier ohne Zweifel jenes unreflektierte Handeln hervorzuheben, welchem von der Philosophin


und Politologin Hannah Arendt, bestätigt von allen Historikern, eine maßgebliche Ursache des Entstehens des schlimmsten Kapitels der Menschheitsgeschichte zugeschrieben wurde.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht hingenommen werden, dass Angehörige von Rechtsorganen unsere historische Verpflichtung zur Wachsamkeit gegenüber einem wiedererstehenden Unrechtssystem dadurch versuchen zu untergraben, indem sie jegliche Kritik an ihrem Handeln mit der instrumentalisierten
Keule einer Verunglimpfungs- oder Beleidigungsklage begegnen, um damit quasi institutionalisiert dem Endgegenwirken gegen ein wiedererstehendes Unrechtssystem sprichwörtlichen den Boden zu entziehen. An dieser Stelle sei erneut die wissenschaftlichen Erkenntnis betont, die im unreflektierten Handeln von Angehörigen der Rechts- und Ausführungsorgane die maßgebliche Ursache des Entstehens des Unrechtssystems erkannte. Aufgrund dieser Erkenntnis können wir nicht davon ausgehen, dass heutige Angehörige von Rechts- und Ausführungsorganen quasi mit ihrer Einstellung in den Staatsdienst bereits mit einem Heiligenschein ausgestattet sind und demzufolge ein wiedererstehendes Unrechtssystem schon aus diesem Grunde ausgeschlossen werden kann. Die Geschehnisse bei Rechts- und Ausführungsorganen der letzten Jahre, sollten uns die Unverzichtbarkeit unserer Wachsamkeit gegenüber einem wiedererstehenden Unrechtssystem nahe legen. Diese Geschehnisse müssen uns aber auch veranlassen die Gründe zu hinterfragen, weshalb diese vorwiegend in Bayern sichtbar zu werden scheinen. Dem Autor sind jedenfalls ausschließlich Rechtsbeugungen und Rechtsmissbrauchsfälle durch Rechts- und Ausführungsorgane geläufig, welche sich in Bayern zugetragen haben. Müssen wir hier, wie bereits in der Vergangenheit, einen fruchtbaren Nährboden eines wiedererstehenden Unrechtssystem vermuten oder stehen wir einem Phänomen gegenüber, welches Menschen mit undemokratischen Überzeugungen und Rechtsstaatlichkeit missachtende Einstellungen veranlasst sich vorwiegend in Bayern zusammen zu rotten?


Im Fall Mollath haben Menschenrechtsvertreter den entwürdigenden Umgang von Richtern gegenüber Rechtssuchenden als inakzeptabel thematisiert und damit direkten Bezug auf jene Schauprozesse genommen, die einst diese menschenverachtende Praxis eines Rechtssystems der Weltöffentlichkeit vor Augen geführt hat. Dem Protagonisten dieser Schauprozesse Roland Freisler wird das Zitat zugeschrieben „Wir brauchen kein Gesetz, wer gegen uns ist, wird vernichtet“. Unsere daraus folgende Wahrnehmung unserer Verantwortung muss uns dazu veranlassen, jeglichen Versuchen einer Missachtung des Buchstabens des Gesetzes durch Angehörige der Rechtsorgane den Spiegel jenes Rechtsmissbrauchs des Roland Freisler's als abschreckende Fratze entgegen zu halten. Wer heute Rechtsauslegungen nach belieben zurecht biegt, wird morgen zweifellos auch jene Menschenrechtsverletzungen praktizieren, deren Monströsität uns durch unsere Historie nicht verborgen bleiben kann. Die Kritik an einem Rechtssystem muss den Anspruch haben, potentielle Übeltäter im Vorhinein zum Reflektieren ihres Handels zu veranlassen. Eine Kritik, die lediglich ein nach gelagertes zurück rudern zu bewirken vermag, würde ihren Sinn und Zweck verfehlen und hätte somit lediglich die Funktion einer nachträglichen Beschönigung.
Eine Missachtung des Reflektieren seines Handelns muss zu individuellen Konsequenzen führen, die keinerlei Raum einer Verharmlosung zulässt. Wir erleben leider allzu oft, dass Rechtsorgane mit Schnellschüssen grundlegende Rechte missachten, um erst nach einem Aufschrei aus der Öffentlichkeit zurück zu rudern. Unser Anspruch aufgrund unserer Geschichte an Rechts- und Ausführungsorgane muss ein Verhaltenskodex sein, bei dem diese die Auswirkungen ihres Handelns vor ihrer Anwendung reflektieren und dementsprechend agieren.
Im zugrunde liegenden Fall geht es darum, dass der Autor dieser Website als Rechtssuchender einen Reichsanspruch verfolgt, seine Angelegenheit vor einem Landesarbeitsgericht selbst zu vertreten. Aufgrund der im folgenden dargelegten Kausalität der zugrunde liegenden Rechtsbestimmungen, besteht kein Zweifel darüber, dass der in Deutschland gemäß § 78 ZPO praktizierte Anwaltszwang vor Landesgerichten europäischen und grundgesetzlichen Rechtsbestimmungen entgegensteht.


Die entsprechenden Gesetzespassagen lauten wie folgt:


Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
Recht auf ein faires Verfahren

3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;


Art. 14 Abs. 3 Buchst. d ICCPR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte )

(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;


Kapitel VI Art. 47 Charta (Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.


Art. 25 GG (Grundgesetz)

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Die Kausalität dieser verbindlichen Gesetzesbestimmungen besagt unzweifelhaft, dass der, nach § 78 ZPO verfügter Anwaltszwang rechtswidrig ist. Artikel 25 GG besagt unmissverständlich, dass Regelungen des Völkerrechts den innerstaatlichen Regelungen vorgehen. Eine ausschließliche Anwendung der Kausalität auf das Strafrecht, würde Artikel 14 EMRK verletzen. Somit steht außer Frage, dass der Kausalität Allgemeingültigkeit zukommt.
Wenn von Angehörigen der Rechtsorganen diese unzweideutige Kausalität dennoch unter den Teppich gekehrt und damit missachten wird, dann dürfen wir nicht mehr von einer rechtsstaatlichen Verfahrenspraxis in Deutschland ausgehen, sondern müssten jene Bewertungskriterien eines Unrechtssystems anwenden, zu der zweifellos jeder Historiker ohne Kenntnis des zeitlichen Rahmens der Geschehnisse kommen würde. Wir dürfen Rechtsmanipulationen nicht bagatellisieren oder verharmlosen - schon gar nicht dürfen wir erneut Mechanismen hinnehmen, bei denen Rechtssuchende mittels unangemessener Strafandrohungen durch Einschüchterung davon abgehalten werden sollen, ihren Rechtsanspruch zu verfolgen oder überhaupt geltend zu machen. Ein Akzeptieren derartiger Verhältnisse, käme jenen Mechanismen gleich, welche einst Bürger zum Wegschauen gegenüber geschehendes Unrecht veranlasste, um sich hierdurch den möglichen Belastungen einer solchen Verantwortungswahrnehmung zu entziehen.

Wir müssen im zugrunde liegenden Fall auch zu Kenntnis nehmen, dass der Autor das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Verfahren explizit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und deren Entscheidungsbegründung hingewiesen hat, derzufolge öffentliche Dokumentationen über Missständen nicht durch Einstweilige Verfügungen unterbunden werden können. Trotz Kenntnis der relevanten Rechtssache des EGMR hat das Arbeitsgericht dennoch entschieden, die Rechtssprechung des EGMR nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Um die Tragweite dieses Vorgangs richtig einzuordnen, müssen wir uns bewusst machen, dass ein deutsches Arbeitsgericht hiermit zum Ausdruck brachte, dass eine höchstrichterliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bei ihrer Rechtsfindung eine vergleichbare Relevanz zukommt, wie ein Sachverhalt, dem ein umfallendes Fahrrad im fernen China zugrunde liegt. Aufgrund dieser Missachtung europäischer höchstrichterlicher Entscheidungen, sah der Autor keine andere Möglichkeit, als seine Dokumentationsabsicht auch ohne juristische Absicherung umzusetzen.

Die Missachtung der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im erstinstanzlichen Verfahren sowie die rechtswidrige Verfügung des Anwaltszwangs in Folgeverfahren belegt unmissverständlich die beabsichtigte Verweigerung eines fairen Verfahrens gegenüber einem Rechtssuchenden. Wenn sich der Präsident des Landesarbeitsgerichtes den geistig, intellektuellen Anforderungen seines Amtes gestellt hätte und sich nicht, wie es das zur Verfügung stehende Bildmaterial mit einem etwas verwahrlosten Erscheinungsbild vermuten lässt, ausschließlich Völlerei, Plattitüden und Banalitäten hingegeben hätte, dann wäre er sicher zur analogen Erkenntnis unseres Bundespräsidenten gelangt, wonach wir verpflichtet sind schuldhaftes Geschehen und ihre geschichtliche Analogien klar und deutlich zu benennen. Rechtsbeugung im vorliegenden Fall nicht den analogen historischen Rechtsbeugungen des Roland Freisler's gegenüber zu stellen, hieße eine dahingehende Kontinuität einer Unrechtsjustiz herauf zu beschwören und stünde unserer grundgesetzlichen Verpflichtung entgegen, einem möglichen wiedererstehenden Unrechtssystem mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenzutreten. Wenn der Präsident des Landesarbeitsgericht weiter den geistig, intellektuellen Anforderungen seines Amtes nachgekommen wäre, dann wäre ihm auch nicht entgangen, dass die wissenschaftliche Geschichtsforschung nicht davon ausgeht, dass die Entstehung eines Unrechtssystem durch gutes Zureden oder sanfte Ermahnungen zu verhindern gewesenen wäre. Er wäre dann ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Anspruch nur durch schonungslose Offenlegung der Missstände begegnet werden kann. Demzufolge wäre es vielleicht angebracht, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichtes seine Anforderungsdefizite zur Erfüllung seines Amtes selbst erkennt, thematisiert, um zu versuche diese schnellstmöglich zu beseitigen und hierzu, zumindest eine Zeit lang auf Annehmlichkeiten seines Amtes verzichtet oder zumindest danach trachtet, deren banale Anteile einzuschränken, um hierdurch jenen Freiraum zu schaffen, sich verstärkt den essentiellen Anforderungen seines Amtes zu widmen.

In unserem Rechtssystem (genauer gesagt im Rechtssystem des Freistaates Bayern) stellen wir leider immer wieder ein merkwürdiges Verständnis über Rechtsstaatlichkeit fest. Einerseits nehmen die Angehörige dieser Zunft für sich ein Recht auf Irrtum oder missverstandene Sachverhalte in Anspruch, um hierdurch Rechtsbeugungen im Nachhinein zu beschönigen, zu bagatellisieren und zu relativieren. Anderseits wertet diese Zunft bei Rechtssuchenden einen identischen Sachverhalt, wie die Herleitung einer Rechtswidrigkeit angewandter Rechtsbestimmungen, als straf-würdige Handlung derselben, welchen mit Verunglimpfungs- und Beleidigungsklagen auf das Schärfste begegnet werden müsse. Offensichtlich haben in diesem Land Angehörige der Rechtsorgane bis heute nicht verinnerlicht, dass in einem Rechtsstaat Rechtsbestimmungen einer unzweifelhaften Beweisführungskette bedürfen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

Die bloße Verfügung eines Anwaltszwangs nach § 78 ZPO welche die zuvor dargelegte Beweisführung ausblendet und ein Beharren auf diesen Rechtsmissbrauch zeigt über deutlich jenes gestörte Verhältnis des deutschen Rechtssystem gegenüber Rechtsstaatlichkeit, welchem führende Philosophen und Politologen wie Hannah Arendt als das maßgebliche Grundübel unserer fatalen Geschichte eingestuft hatten. Es wird Zeit diese Erkenntnis in der Praxis umzusetzen und nie wieder Menschen Macht zu übertragen, deren sittliche, ethische, moralische und intellektuelle Reife nicht den Anforderungen eines Amtes gewachsen ist.

Wenn sich dieses Land seiner Verantwortung nur an periodischen Gedenktagen erinnert und ansonsten einer Praxis des willfährigen und unreflektierten Handels huldigt, dann müssen wir erkennen, dass dieses Land zweifellos keinerlei Lehren aus seiner unheilvollen Geschichte gezogen hätte. Wir müssten daraus ebenso erkennen, dass sich dieses Land augenscheinlich in Lauerstellung hin zu einem erneuten Unrechtssystem befindet. Es steht außer Frage, dass das schlimmste Unrechtssystem nur vor dem Hintergrund einer deutschen Wesensart denkbar war. Daraus folgend müssten wir ebenso ohne Zweifel erkennen, dass ein neu entstehendes Unrechtssystem wiederum nur vor diesem Hintergrund einer deutschen Wesensart denkbar sein wird. Wir tragen die Verantwortung einer unheilvollen Geschichtswiederholung vorzubeugen – stellen wir uns dieser Verantwortung und widersetzen uns pro-aktiv jener deutschen, im deutschen Rechtssystem fest verwurzelten Wesensart, welche unsere unheilvolle Historie überhaupt erst möglich gemacht hat.

Der Autor bittet um Kenntnisnahme des relevanten Links seines Rechtsbegehrens sowie den Links des daraus begründeten Strafantrages des Präsidenten der Landesarbeitsgerichtes München. Darüber hinaus verweist der Autor darauf, dass der Strafantrag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts neben der Verletzung des Menschenrechts der freien Meinungsäußerung auch das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft verletzt, da die Wiedergabe wissenschaftlich erforschter, gesicherter Erkenntnisse hierdurch unterbunden wird. Wir müssen deshalb erneut feststellen, dass dieses Rechtssystem keinerlei Lehren aus seiner Verstrickung in das Unrechtssystem gezogen hat und demzufolge von diesem eine unvergleichliche Gefahr des Wiedererstsehens eines Unrechtssystem ausgeht.

Relevante Links:



Relevant decision of the ECtHR:



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