Das
Deutsche Rechtssystem ignoriert geflissentlich,
dass Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nur eintreten können,
wenn gleichzeitig gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger die
Unverletzlichkeit seiner Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 1 Abs.
2 GG gewährleistet oder im Wege der Folgenbeseitigung wegen
unzulässiger Grundrechteverletzung durch Rückabwicklung gemäß
Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wieder hergestellt ist.
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